Urteil des Schiedsgericht in der Causa Anke Klöpper

Der FKV reflektiert die jüngsten Ereignisse in Bezug auf die Sportgerichtsentscheidung vom 07.02.2026 selbstkritisch. Die Frage, ob die Qualifikationsbedingungen zwingend durch den Erweiterten Vorstand zu beschließen sind, war bislang nicht eindeutig geregelt. Alle Beteiligten gingen vom Bestand der Bedingungen aus. Unabhängig davon genießt Anke Klöpper im FKV hohe Anerkennung für ihre herausragenden sportlichen Leistungen. Selbstverständlich hat sie – wie jede Sportlerin und jeder Sportler – das Recht, Kritik zu äußern und diese auf dem vorgesehenen Weg vorzubringen. Dass sie diesen Weg gewählt hat, ist zu respektieren. Um im jüngst abgeschlossenen Sportgerichtsverfahren die größtmögliche Transparenz und Fairness zu gewährleisten, veröffentlichen wir an dieser Stelle die Urteilsbegründung des FKV-Sportgericht im vollen Wortlaut:

Sportgerichtsverfahren Anke Klöpper, KBV Südarle und dem Friesischen Klootschießer Verband e.V.

hat das Sportgericht des Friesischen Klootschießer Verband e.V. durch den Vorsitzenden Stephan Gerdes und die Beisitzer Harald Albers, Helmut Janßen, Bernd Bunjes und Heino Peters i n der Verhandlung vom 06.02.2026 wie folgt beschlossen:

1. Die Ausschreibung mit den Qualifikationsbedingungen Hollandkugel zur Deutschen Meisterschaft sind wegen fehlendem Beschluss durch den erweiterten Vorstand ungültig, alle Ergebnisse sind zu löschen. Die Qualifikation für die DM 2026 i n Schleswig-Holstein mussgemäß den Verbandsordnungen neu beschlossen, ausgeschrieben und terminiert werden. Ob mehr wie ein Qualifikationswerfen angesetzt wird, liegt im Ermessen des Verbandes.

2. Dem Widerspruch vom Anke Klöpper gegen die Qualifikationsbedingungen zur 10. Deutschen Meisterschaften mit der Hollandkugel wäre bei grundsätzlicher Gültigkeit der Qualifikationsausschreibung abzuweisen.

3. Dem Widerspruch gegen die Wertung des 2. Qualifikationswerfens wäre auch bei grundsätzlicher Gültigkeit der Qualifikationsausschreibung stattzugeben.

4. Die Kosten der Sportgerichtsverhandlung trägt der Friesische Klootschießer Verband.

5. Die eingezahlte Grundgebühr i n Höhe von 300,00 € wird Anke Klöpper erstattet.

6. In Bezug auf die Anmerkungen des Widerspruchs zur gleichzeitigen Terminierung des 2. Qualifikationswerfens parallel zur Veranstaltung „King & Queen of the Road“ in Irland weist das Sportgericht darauf hin, dass diese Vorgehensweise der sportlichen Zielrichtung der Satzung entgegensteht und der Satzungsauftrag „in allen sportlichen Belangen die Interessen der Mitglieder zu vertreten“ zu berücksichtigen ist.

Begründung:

Nach Anhörung der beteiligten Parteien und Sichtung der vom Sportgericht getätigten Erhebungen wurde i n geheimer Beratung mehrheitlich folgende Punkte wie folgt bewertet: Die Satzung und die Geschäftsordnung regelt die notwendige Beschlussfindung für Ausschreibungen und Bedingungen im Fach 1 (Satzung), § 19 Abs. (erw. Vorstand) 2. 4. u. 5 Abs.) und i m Fach 2 (Geschäftsordnung), §15 (Arbeitsausschuss Kloot und Hollandkugel) 2 Abs. Dieser notwendige Beschluss liegt zu der Qualifikationsausschreibung, mit den Qualifikationsbedingungen, für die Hollandkugel gemäß eigener Aussage des Verbandes nicht vor. Für das Sportgericht ist damit erwiesen, dass die veröffentlichte Qualifikationsausschreibung vom 03.07.2025 damit schon formell ungültig ist. Die Qualifikation für die DM 2026 i n S-H muss gemäß den Verbandsordnungen neu beschlossen, ausgeschrieben und terminiert werden. O b mehr wie ein Qualifikationswerfen angesetzt

wird, liegt i m Ermessen des Verbandes. Der Widerspruch von Anke Klöpper richtet sich zum einen gegen die veröffentlichten Qualifikationsbedingung in der Form, dass alle 3 Qualifikationswerfen gewertet werden und es kein sog. Streichergebnis gibt. Der Widerspruch hierzu wäre auch bei grundsätzlicher Gültigkeit derQualifikationsausschreibung abzuweisen, weil der Verband Qualifikationsbedingungen vor Beginn einer Qualifikation neu festlegen kann, auch wenn die Bedingungen von der bisherigen Praxis abweichen. Entgegen der Darstellung von Anke Klöpper fand die Qualifikation mit der Hollandkugel zur Deutschen Meisterschaft 2018 nur über die FKV-Hollandkugelmeisterschaften als einmaliges Qualifikationswerfen statt. Der Widerspruch gegen die Wertung des 2. Qualifikationswerfens wegen Wertung von zwei Würfen bei drei Versuchen (Entnahme aus der Wertung des FKV-Mehrkampfes) entspricht nicht den veröffentlichten Bedingungen, dass bei einem Standwerfen 5 Wurf zu absolvieren sind und alle gewertet werden. Die Passage in den Bedingungen zur Hollandkugel-Qualifikation verweist weiter nur auf Fach 6d Hollandkugel. Davor sind die Regelungen z u einem Stand und einem Streckenwerfen genannt. Dem Widerspruch gegen die Wertung des 2 . Qualifikationswerfens wäre auch bei grundsätzlicher Gültigkeit der Qualifikationsausschreibung stattzugeben.

Auch aus sportlicher Sicht ist das Sportgericht der Meinung, dass ein Wettbewerb mit zwei Wertungswürfen aus drei Versuchen nicht einem Streckenwerfen gleichgesetzt werden kann.

Die Festlegung, dass bei einem Standwerfen 5 Würfe zu absolvieren sind, und alle gewertet werden, ist ein Mindestumfang für eine sportliche Vergleichbarkeit mit einem grundsätzlich zu favorisierendem Streckenwerfen. Die persönlichen Anmerkungen des Widerspruchs von Anke Klöpper gegen die grundsätzliche Terminansetzung des 2 . Qualifikationswerfen mit der Hollandkugel am 21.09.2025 parallel zur Veranstaltung King & Queen o f the road i n Irland sind i n den Augen des Sportgerichts ebenfalls berechtigt. Der FKV bekennt sich im Vorwort der Satzung zum Sport und verpflichtet sich zu leistungsfördernden Maßnahmen. Der FK V darf seit vielen Jahren auf Einladung aus Irland Sportler für die Teilnahme am „King/Queen of the Road“ Turnier vorschlagen. Bei den Männern und Frauen werden die Sieger der Champions Tour vorgeschlagen. In Irland erfolgt die Qualifikation über Vorturniere, der NKB Holland schlägt auch die Sieger der holländischen Champions Tour vor. Der irische Veranstalter lädt gemäß den Vorschlägen dann die Sportler ein zur Teilnahme. Neben dem medialen Interesse dokumentiert insbesondere die finanzielle und sportliche Unterstützung seitens des Verbands die Wichtigkeit des Wettbewerbs im Hinblick für die Förderung des Spitzensports. In den Augen des Sportgerichts ist die gleichzeitige Ansetzung des 2. Qualifikationswerfens parallel zum Termin in Irland nicht mit Satzung § 3 Punkt 2. Der FKV betreut seine Mitglieder, Vereine und Verbände in allen sportlichen Belangen und vertritt deren Interessen“ zu vereinbaren. In der Vergangenheit wurden Spieltage der Boßelsaison parallel zur Veranstaltung in Irland terminiert, dies ist nicht vergleichbar mit der Bedeutung einer Einzelqualifikation für eine DM oder EM.