Der Friesensport mit all seinen Facetten ist in unserer Region eine althergebrachte Tradition – und Tradition verpflichtet, wie man so schön sagt.
Aus Respekt vor den Verstorbenen und den in Kriegen Gefallenen gedenken wir diesen im November jeden Jahres in feierlichen Zeremonien. Traditionell finden an diesen sogenannten Stillen Tagen, im Gegensatz zu anderen Sportarten, keine Boßelwettkämpfe statt. Der Spieltbetrieb ruht sowohl am Totensonntag, als auch am Volkstrauertag. Am Karfreitag, ebenfalls ein Stiller Tag, finden ebenso keine Wettkämpfe statt.
Aufgrund des prall gefüllten Wettkampfkalenders erreichen uns immer wieder Anfragen, ob man die vorab genannten Tage nicht, wie andere Sportler auch, für Nachholwettkämpfe, Training oder Freundschaftskämpfe nutzen könne.
Die Zulässigkeit von Boßelveranstaltungen am Totensonntag und Karfreitag muss hierfür nach dem Niedersächsischen Feiertagsgesetz (NFeiertagsG) etwas genauer betrachtet werden. Insbesondere der § 6 dieser Vorschrift ist dabei von Bedeutung. Dieser Paragraph regelt den Schutz der sogenannten “stillen Feiertage”, zu denen, wie schon erwähnt, der Karfreitag und der Totensonntag gehören.
Wortlaut von § 6 NFeiertagsG
Nach § 6 Abs. 1 NFeiertagsG sind an stillen Feiertagen „öffentliche Veranstaltungen, die nicht dem diesem Tag entsprechenden ernsten Charakter entsprechen“, verboten. Insbesondere wird in Absatz 2 explizit festgehalten, dass „öffentliche sportliche Veranstaltungen“ an diesen Tagen nicht zulässig sind. Diese Regelung dient dem besonderen Schutz der Feiertagsruhe, die an diesen Tagen eingehalten werden soll.
Friesensport und der § 6 NFeiertagsG
Boßeln ist in unserer Region eine sehr beliebte Freizeit- und Sportaktivität, die in der Natur stattfindet. Um zu prüfen, ob eine Boßelveranstaltung am Totensonntag oder Karfreitag zulässig ist, müssen zwei wesentliche Fragen geklärt werden:
1. Handelt es sich um eine “öffentliche sportliche Veranstaltung”?
Nach § 6 Abs. 2 NFeiertagsG sind öffentliche sportliche Veranstaltungen an diesen Tagen untersagt. Wenn eine Boßel-Veranstaltung öffentlich angekündigt wird oder Zuschauer anzieht, könnte sie als „solche Veranstaltung“ gewertet werden, was ein Verbot zur Folge hätte.
Dies kann man umgehen, sollte die Veranstaltung auf private Teilnehmer beschränkt sein und auf eine Zuschauerbeteiligung verzichtet wird. Dadurch kann die Boßel-Veranstaltung als private Freizeitbeschäftigung interpretiert werden, die nicht unter das Verbot des § 6 fällt.
2. Entspricht die Veranstaltung dem ernsten Charakter des Tages?
Selbst wenn die Boßel-Veranstaltung nicht als öffentliche Veranstaltung angesehen wird, muss sie dennoch mit dem ernsten Charakter des jeweiligen stillen Feiertages vereinbar sein. Da Wettkampf-Boßeln in der Regel ohne laute Musik, Festwagen oder anderweitige Unterhaltungselemente stattfindet, kann argumentiert werden, dass es sich um eine ruhige, naturverbundene Aktivität handelt, die den feierlichen Charakter des Tages nicht stört. Wichtig hierbei ist, dass die Teilnehmer unbedingt Rücksicht auf die besondere Bedeutung des Tages nehmen.
Empfehlung
Um sicherzustellen, dass die Boßel-Veranstaltung nicht gegen § 6 NFeiertagsG verstößt, muss auf Zuschauerinnen und Zuschauer verzichtet werden und die Veranstaltung ist als rein private Sportausübung zu gestalten. Durch diese Einschränkung lässt sich argumentieren, dass die Veranstaltung weder „öffentlich“ noch in einem Maße störend ist, dass sie den ernsten Charakter des Feiertags verletzt.
Zusammengefasst lässt sich sagen, dass eine Boßel-Veranstaltung am Totensonntag oder Karfreitag grundsätzlich möglich wäre, wenn auf eine öffentliche Ankündigung und Zuschauer verzichtet wird, um dem Inhalt des § 6 NFeiertagsG gerecht zu werden. Es bleibt jedoch unerlässlich, dass die Teilnehmer an der Boßelveranstaltung sich der besonderen Bedeutung dieser stillen Feiertage bewusst sind und ihre Aktivitäten entsprechend rücksichtsvoll gestalten.
Außerdem ist festzustellen, dass Boßeln kein Umzug im Sinne des Gesetzes darstellt. Ein Umzug würde eine organisierte Veranstaltung mit Musik, Festwagen oder ähnlichen Elementen implizieren, was beim Boßeln nicht der Fall ist. Es handelt sich vielmehr um eine Sportart, die in der Natur ausgeübt wird, ohne große Aufbauten oder erhebliche Störungen.
Fazit:
Der FKV und seine angeschlossenen Landes- und Kreisverbände werden die gängige Praxis beibehalten, und bis auf Weiteres an Stillen Tagen und am Volkstrauertag keine Wettkämpfe in Form von Punkspielen oder Meisterschaften ansetzen. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Sachverhalte kann an diesen Tagen aber ein Nachholwettkampf -in Absprache mit dem für den Spielbetrieb zuständigen Landes- oder Kreisverband- durchgeführt werden, sollte aber die Ausnahme sein.