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Fach 1 - Satzung
Satzung

S A T Z U N G

des Friesischen Klootschießer-Verbandes e.V., gegründet 1902.

Diese neugestaltete Satzung des Friesischen Klootschießer-Verbandes e.V. wurde von der Vertreterversammlung am 06. März 2020 beschlossen und in Kraft gesetzt.

VORWORT

Der Friesische Klootschießer-Verband (FKV) hat die Aufgabe übernommen, die alten friesischen Volksspiele Klootschießen und Boßeln im Nordwesten Deutschlands zu erhalten
und zu fördern. Das geschieht in dem Bewusstsein einer jahrhundertealten Tradition, die bewahrt und gepflegt werden soll.

Gleichzeitig bekennt sich der FKV zum Sport und verpflichtet sich zu leistungsfördernden Maßnahmen. Außerdem tritt der FKV für die Erhaltung und Pflege der plattdeutschen
Sprache ein. Für die Verwirklichung dieser Ziele und zur Aufrechterhaltung der dazu notwendigen Ordnung wird folgende Satzung erlassen.

Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen, die in dieser Satzung und in den folgenden Ordnungen und Bestimmungen in der männlichen Sprachform gebraucht werden, gelten auch in der entsprechenden weiblichen Sprachform.

I.      Allgemeine Bestimmungen

§ 1 - Name  
Unter dem Namen ”Friesischer Klootschießerverband” wurde durch Hinrich Dunkhase aus Burhave in Oldenburg und Gerhard Gerdes aus Ostochtersum/Ostfriesland mit Unterstützung ihrer engsten Mitarbeiter und zahlreicher Klootschießer aus Oldenburg und Ostfriesland am 25. Mai 1902 in Burhave eine Vereinigung der Klootschießer für Oldenburg und Ostfriesland gegründet.  

Der Verband führt den Namen:  ”Friesischer Klootschießer-Verband e. V., gegründet 1902”   und wird nachstehend ”FKV” genannt.      

§ 2 - Sitz  und  Rechtsform 
Der FKV hat seinen Sitz in Jever und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Jever eingetragen.    

§ 3 - Zweck  und  Aufgaben  des  FKV 

1.  Der FKV will sämtliche Klootschießer und Boßeler sowie alle Förderer und Freunde des alten Friesenspieles in Oldenburg und Ostfriesland und angrenzenden Gebiete in einem einheitlichen Verband zusammenschließen mit dem Ziel, das Klootschießen und das Boßeln als Volks- und Heimatspiel zu pflegen, zu erhalten und zu fördern. Zur Erreichung dieses Zieles dienen die Förderung sportlicher Übungen und die Durchführung von Wettkämpfen, Meisterschaften und anderen sportlichen Wettkämpfen im Klootschießen, Boßeln und Schleuderballwerfen. Zur ideellen Stärkung dieses Spieles hat der FKV die Aufgabe, beständig für die Erhaltung der friesischen Eigenart auf allen kulturellen Gebieten in Zusammenarbeit mit den anderen heimatgebundenen Vereinen einzutreten und insbesondere die plattdeutsche Sprache zu wahren und zu fördern  

2.  Der FKV betreut seine Mitglieder, Vereine und Verbände in allen sportlichen Belangen und vertritt deren Interessen.  

3.  Der FKV ist rassisch, politisch, weltanschaulich und konfessionell neutral.  

4.  Der FKV bekennt sich zum Amateurgedanken im Sport.  

5.  Der FKV wird ehrenamtlich geführt. Vorstands- und Geschäftsführungsaufgaben      können im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten durch Beschluss des            geschäftsführenden Vorstandes  entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages         oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.  

6.  Weitere Aufgaben des FKV sind:  
-     Vertretung des Heimatsports in der Öffentlichkeit und Wahrnehmung seiner Interessen bei Parlamenten, staatlichen und kommunalen Stellen, soweit nicht Vereine, Kreisverbände oder Landesverbände zuständig sind.  
-     Förderung der Gründung neuer und Erweiterung bestehender Vereine;  
-     Verwertung von Medienrechten aus eigenen Veranstaltungen und aus Veranstaltungen der Vereine, Verbände und Mitglieder, soweit sie dem FKV übertragen sind; 
-     Herausgabe eines Mitteilungsblattes.      

§ 4 - Gemeinnützigkeit  
Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Verbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen begünstigt werden. Der FKV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ”Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung”.    

§ 5 - Mitgliedschaft  in  anderen  organisationen  
1.  Der FKV ist als Landesfachverband Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e. V. mit seinen Gliederungen sowie   2.  der Internationalen ”Bowl-Playing Association” (IBA).  
3.  Der FKV ist assoziiertes Mitglied der Oldenburgischen Landschaft und der Ostfriesischen Landschaft.  
4.  Der FKV kann die Mitgliedschaft in anderen Verbänden oder Institutionen erwerben.  
5.  Der Vertretung des FKV in diesen Organisationen wird durch Beschlüsse des Vorstandes geregelt.    

§ 6 - Gliederung  des  FKV  
1.  Der FKV gliedert sich in die Landesverbände Oldenburg und Ostfriesland, diese wiederum in die Kreisverbände (KV).  

Zum Landesverband (LV) Oldenburg gehören die Kreisverbände (KV)         
1          Butjadingen          6        Jeverland       
2          Stadland               10        Friesische Wehde      
3          Ammerland        12        Wilhelmshaven       
4          Waterkant,  

Zum Landesverband (LV) Ostfriesland die Kreisverbände (KV)  
5          Friedeburg           9        Norden
7          Wittmund          11        Aurich
8          Esens                    13        Leer.  

2.  Satzungen dürfen jedoch nicht im Widerspruch zu Aufgaben des FKV und seiner Satzung stehen.  

3.  Vereine können nur in dem Kreisverband Mitglied werden, in deren Bereich sie ihren Sitz haben. Ausnahmen können aus zwingenden Gründen nach Anhörung der beteiligten Kreis- und Landesverbände vom Vorstand des FKV gestattet werden.    

§ 7 - Siegel des  FKV  
Der FKV führt ein Emblem, das wie folgt beschrieben wird:  
Das Emblem ist kreisrund. Es zeigt in seinem Medaillon einen Eichenbaum, im Hintergrund den Deich als Schutzwall. Umrahmt wird das Medaillon von der Umschrift   ” Lüch  up  un  fleu  herut”   und 2 Klootkugeln.  
Die Landes- und Kreisverbände, sowie die dem FKV angeschlossenen Vereine sind berechtigt, das o. a. Emblem mit der jeweiligen Bezeichnung des Verbandes bzw. des Vereines zu führen.  
Der Vorstand des FKV kann auf Antrag Dritten die Benutzung des Verbandszeichens gestatten.

II.     Mitgliedschaft

§ 8 - Mitgliedschaft  
Der FKV hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. 
Der FKV kann außerordentliche Mitglieder aufnehmen. Diesen steht auf der Vertreterversammlung kein Stimmrecht zu.    

§ 9 - Erwerb  der  Mitgliedschaft 
1.  Die ordentliche Mitgliedschaft im FKV erwirbt jede Person in dem Augenblick, da sie Mitglied eines dem FKV angeschlossenen Vereins wird. Dieser regelt die Mitgliedschaft in seiner eigenen Satzung. 
 
2.  Ordentliche Mitglieder sind des Weiteren Vereine. 
 
3.  Vertreten werden die ordentlichen Mitglieder beim FKV durch ihre Kreisverbände. Die Anzahl der von den Kreisverbänden zu der Vertreterversammlung zu entsendenden stimmberechtigten Delegierten regelt § 15 der Satzung. Die einzelnen Mitglieder sind nicht stimmberechtigt. 
 
4.  Die gleichzeitige Mitgliedschaft in mehreren Vereinen ist statthaft. 
 
5.  Der FKV führt in regelmäßigen Abständen eine Mitgliederbestandserhebung durch. Die Kreisverbände haben jährlich ein Verzeichnis ihrer Vorstandsmitglieder sowie der ihnen angeschlossenen Vereine dem FKV zu übersenden.  

6.  Ehrenmitglieder       

- Personen, die sich besonders um die Förderung des Klootschießens und des Boßelns verdient gemacht haben, kann durch Beschluß der Vertreterversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Vorsitzenden die Eigenschaft eines Ehrenvorsitzenden, Vorstandsmitgliedern die Eigenschaft eines Ehrenvorstandsmitgliedes.       

- Ehrenmitglieder, Ehrenvorsitzende und Ehrenvorstandsmitglieder haben kein Stimmrecht.  

7.  Außerordentliche Mitglieder       
- Außerordentliche Mitglieder können durch Beschluß der Vertreterversammlung werden:     
- Organisationen, Verbände und Gemeinschaften die an der Förderung der Heimatspiele und der Sportarten interessiert sind, wenn sie einen entsprechenden Antrag an den FKV richten.    

§ 10 - Beendigung der Mitgliedschaft  

1.  Die Mitgliedschaft erlischt:  
-     durch Tod;
-     durch Austritt aufgrund einer schriftlichen Erklärung an den Verein, der dem FKV angeschlossen ist, bzw. bei außerordentlichen Mitgliedern durch schriftliche Erklärung an den Vorstand des FKV.  
-     durch Ausschluss gemäß § 11 der Satzung;
-      bei Auflösung des dem FKV angeschlossenen Vereins.            

§ 11 - AUSSCHLUSS 

1.  Das Ausschlussverfahren wird in der Ehrenordnung geregelt.  
2.  Ein durch Ausschluss ausgeschiedenes Mitglied hat keinen Anspruch auf Rückerstattung des Beitrages und keine sonstigen Ansprüche an das FKV - Vermögen.  
3.  Vereine, Kreisverbände und Landesverbände regeln für ihren Bereich den Ausschluss eines Mitgliedes selbständig.  
4.  Die gleichen Voraussetzungen gelten für den Ausschluss eines Vereins oder Kreisverbandes.  
5.  Gegen den Ausschluss kann Einspruch beim Ehrengericht innerhalb einer Frist von einem Monat - nach Zustellung des Ausschlussbescheides - durch Einschreiben eingelegt werden.       

Über den Einspruch entscheidet endgültig das Ehrengericht. Für das Verfahren gilt die Rechtsordnung des FKV.    

§ 12 - Rechte der Mitglieder 

1.  Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt:  
a)  sich am Spielbetrieb und allen sonstigen Veranstaltungen des FKV nach Maßgabe der dafür geltenden Bestimmungen zu beteiligen. 
b)  die gemeinsamen Einrichtungen des FKV nach den hierfür jeweils geltenden Bestimmungen zu benutzen.  
c)  durch die Delegierten über die Kreisverbände nach Maßgabe der Bestimmungen über das Stimmrecht an der Vertreterversammlung teilzunehmen und Anträge zu stellen.  
d) vom FKV sich beraten und soweit rechtlich möglich, ihre Interessen vertreten zu lassen. Die Interessenkonflikte des FKV oder seiner Einrichtungen im Innenverhältnis sind ausgeschlossen.  

2.  Ehrenvorsitzende, Ehrenvorstandsmitglieder und Ehrenmitglieder des FKV haben zu allen Spielen und sonstigen öffentlichen Veranstaltungen des FKV freien Zutritt.              

§ 13 - Pflichten  der  Mitglieder 
1.  Die Mitglieder sind verpflichtet:  
a)      Satzung und Ordnungen des FKV zu befolgen und den Beschlüssen der Vertreterversammlung nach­zukommen,  
b)      sich den Interessen des FKV entsprechend zu verhalten,  
c)      vom FKV geforderte Auskünfte über sportliche Belange und FKV - Angelegenheiten unverzüglich nach bestem Wissen zu erteilen. 
d)      an den sportlichen Veranstaltungen nach Kräften mitzuwirken, zu deren Teilnehmer sie sich zu Beginn der Saison verpflichtet haben.  
e)      Entscheidungen zu respektieren, die der Vorstand, das Sportgericht oder das Ehrengericht des FKV getroffen haben.

2.  Die Mitglieder sind grundsätzlich beitragspflichtig. Der Beitrag wird nach Mitgliederzahlen berechnet, ausgehend von der von den Mitgliedervereinen des FKV an den Landessportbund Niedersachsen gemeldeten Zahl der Mitglieder. Es gelten die Mitgliederzahlen des Vorjahres für das laufende Geschäftsjahr (Kalenderjahr). Zuständig für die Erfüllung der Beitragspflicht an den FKV sind die Landesverbände. Über die Höhe des Jahresbeitrages entscheidet die Vertreterversammlung auf Antrag. Wird kein diesbezüglicher Antrag gestellt, gilt der Satz des Vorjahres automatisch.  

3.  Die Vereine, Kreis- und Landesverbände sind verpflichtet, dem Vorstand des FKV oder dem Vorstand des zuständigen Landesverbandes bzw. des zuständigen Kreisverbandes an ihrer Mitgliederhauptversammlung teilnehmen zu lassen und ihnen dort auf Verlangen das Wort zu erteilen.

III.     Organe des FKV und ihre Aufgaben

§ 14 - Organe  

Die Organe des FKV sind:  
1.  die Vertreterversammlung,
2.  der erweiterte Vorstand,
3.  der Vorstand,
4.  das Ehrengericht,
5.  das Sportgericht,
6.  der Auszeichnungsausschuß. 

§ 15 - Die  Vertreterversammlung  und  ihre  aufgaben  

1.  Die Vertreterversammlung ist das oberste Organ und oberste Entscheidungsinstanz in allen Angelegenheiten des FKV, es sei denn, die Entscheidungsbefugnis ist in der Satzung anderen Organen übertragen.  

2.  Ihr gehören an:  
-     die Mitglieder des Vorstandes,
-     die Mitglieder des erweiterten Vorstandes,
-     die stimmberechtigten Delegierten der 13 Kreisverbände,
-      die stimmberechtigten Delegierten der beiden Landesverbände  

3.  Die Zahl der stimmberechtigten Vertreter auf der Vertreterversammlung setzt sich wie folgt zusammen:
Vorstand des Friesischen Klootschießer Verbandes (Stimmberechtigte sind der 1. und 2. Vorsitzende, der Geschäftsführer Finanzen und der Geschäftsführer Verwaltung, die Fachwarte sowie der Medienwart, die Vertreter nur im Fall der Verhinderung des jeweiligen Vorstandsmitgliedes gem. § 20 der Satzung sowie je ein Vorsitzender der Landesverbände).
12 Stimmen = 12       

Vorstand des Klootschießerlandesverbandes Oldenburg     
3 Stimmen = 3,  

Vorstand des Landesklootschießerverbandes Ostfriesland
3 Stimmen = 3,  

Jedem Kreisverband stehen für bis zu 2000 Mitglieder 5 Stimmen zu. Hinzu kommt eine Stimme für jeweils weitere (angefangene) 1000 Mitglieder im Kreisverband. Der Berechnung werden die von den Mitgliedsvereinen des FKV an den Landessportbund Niedersachsen gemeldeten Mitgliederzahlen zugrunde gelegt. Die den Kreisverbänden zuzurechnenden Stimmen gelten für die Dauer eines Geschäftsjahres (Kalenderjahres). Die an den Landessportbund Niedersachsen gemeldeten Mitgliederzahlen und die Zahl der daraus abzuleitenden Vertreterstimmen der einzelnen Kreisverbände werden den Kreisverbänden vom FKV jeweils bis zum Ende jeden Geschäftsjahres mit Geltung für das folgende Geschäftsjahr mitgeteilt.  

4.  Der Beschlussfassung durch die Vertreterversammlung unterliegen insbesondere folgende Aufgaben:  
a)  die Wahl des Vorstandes.  
b)  die Entlastung des Vorstandes,  
c)  die Festsetzung des Beitrages, den die Landesverbände für die Vereine an den FKV zu zahlen haben  
d) die Einsetzung neuer ständiger Ausschüsse,  
e)  die Wahl bzw. Festlegung der Mitgliedschaft in den ständigen Ausschüssen,  
f)  die Wahl der Mitglieder des Ehrengerichts auf Vorschlag des FKV-Vorstandes bzw. der Landesverbände,  
g)  die Wahl der Mitglieder des Sportgerichts auf Vorschlag des FKV-Vorstandes bzw. der Landesverbände,  
h)  die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft des FKV sowie die Ernennung zum Ehrenvorsitzenden und zum Ehrenvorstandsmitglied,  
i)   der Ausschluss aus dem FKV 
j)   die Entscheidung über den Ein- und Austritt zu anderen Einrichtungen,  
k)  Satzungsänderungen,  
l)   die Auflösung des FKV:    

§ 16 - Durchführung und Verfahren der Vertreterversammlung 

1.    Es findet jährlich eine ordentliche Vertreterversammlung statt. 
2.    Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Einberufungsfrist von 2 Wochen.  
3.    Anträge zur Tagesordnung sind einen Monat vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden oder dem Geschäftsführer Verwaltung einzureichen. Die Antragsberechtigung regelt die Geschäftsordnung.  
4.    Bei Bedarf können die Anträge in der Vertreterversammlung mündlich erläutert werden.  
5.    Den Vorsitz bei der Vertreterversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter.  
6.    Außer den fristgemäß eingereichten Anträgen verhandelt die Vertreterversammlung nur solche Anträge, deren Dringlichkeit er mit einer ¾-Mehrheit anerkannt hat. Eine Satzungsänderung aufgrund von Dringlichkeitsanträgen ist unzulässig. Änderungs- und Gegenanträge zu fristgemäß eingebrachten Anträgen sind jederzeit möglich. Anträge des Vorstandes und des Erweiterten Vorstandes, mit Ausnahme von Satzungsänderungen, können jederzeit eingebracht werden, wenn zwingende Notwendigkeiten, insbesondere Dringlichkeit, dies erfordern.  
7.    Jede ordnungsgemäß einberufene Vertreterversammlung ist beschlußfähig.
8.    Über die Beschlüsse der Vertreterversammlung ist von dem Geschäftsführer Verwaltung oder einer vom Versammlungsleiter beauftragten Person ein Protokoll zu fertigen.   Das Protokoll der Vertreterversammlung gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb vier Wochen nach Versendung Einspruch eingelegt wird. Der FKV-Vorstand beschließt danach über die Genehmigung.   Der Einspruch ist an den Verbandsvorsitzenden zu richten.  
9.    Bei Bedarf kann der Vorstand eine außerordentliche Vertreterversammlung einberufen. Eine außerordentliche Vertreterversammlung ist außerdem vom Verbandsvorsitzenden einzuberufen, wenn von mindestens fünf Kreisverbänden oder einem Landesverband ein begründeter Antrag auf Einberufung gestellt wird. Zwischen dem Tag des Einganges und der Durchführung der außerordentlichen Vertreterversammlung darf nicht mehr als eine Frist von 3 Monaten liegen. Die Einberufungsfrist hierzu muss mindestens 3 Wochen betragen. Bei einer außerordentlichen Vertreterversammlung müssen die Anträge zur Tagesordnung mit dem Antrag auf Einberufung eingehen.  
10.  Es gelten die gleichen Verfahrensvorschriften wie für die ordentliche Vertreterversammlung, soweit die Satzung nichts Abweichendes regelt.  
11.  Die Vertreterversammlungen sind grundsätzlich öffentlich. Ein Ausschluss der Öffentlichkeit kann in besonderen Fällen von der Vertreterversammlung beschlossen werden.    

§ 17 - Besondere Mehrheiten 
 
1.  Eine ¾-Mehrheit aller tatsächlich stimmberechtigten Delegierten des FKV ist erforderlich bei der Auflösung des FKV.  
2.  Eine ¾-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Delegierten ist erforderlich bei  
-      Satzungsänderungen,
-     Ernennungen von Ehrenvorsitzenden, Ehrenvorstandsmitgliedern und Ehrenmitgliedern,
-     Ausschluss eines Mitgliedes aus dem FKV.
-       Bei FKV - Meisterschaften im Klootschießen und Boßeln (Einzel und Mannschaft) steht beiden Landesverbänden jeweils die gleiche Anzahl an Teilnehmern bzw. teilnehmenden Mannschaften zu. Zur Änderung der Teilnehmer-Kontingente ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Delegierten erforderlich.  

§ 18 - Der  erweiterte  Vorstand  

Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus  
-       dem Vorstand gemäß § 20 der Satzung und je einem Vertreter der 13 Kreisverbände sowie der Frauenwartin des Landesverbandes Oldenburg und der Frauenwartin des Landesverbandes Ostfriesland - alle mit Stimmrecht, wobei die Vertreter der jeweiligen Vorstandsmitglieder nur im Fall der Verhinderung des jeweiligen Vorstandsmitgliedes stimmberechtigt sind-,
-       dem Ehrenvorstandsmitglied, dem Vorsitzenden des Ehrengerichtes, dem Vorsitzenden des FKV - Sportgerichts              - alle ohne Stimmrecht -.  

Weitere Personen können - je nach Notwendigkeit - zu den Sitzungen des erweiterten Vorstandes vom Verbandsvorsitzenden eingeladen werden. Diese sind allerdings nicht stimmberechtigt.  

Der erweiterte Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens siebzehn stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Vertreterversammlung.   

§ 19 - Aufgaben  des  erweiterten  Vorstandes  

Die Aufgabe des erweiterten Verbandsvorstandes besteht darin, den Verbandsvorstand bei seinen Aufgaben zu unterstützen.  

Verbandsaufgaben von größerer Bedeutung und solche Aufgaben, die durch die Gebiete der Landesverbände bestimmt werden, sollen vom erweiterten Verbandsvorstand und den zuständigen Arbeitsgruppen bearbeitet werden.  

Der Vorstand bestimmt für den jeweiligen Fall, welche Aufgaben dem erweiterten Verbandsvorstand zugewiesen werden, oder der Vertreterversammlung zur Beratung und Beschlußfassung überwiesen werden sollen.  

Der erweiterte Vorstand entscheidet über die Vorlagen (Beschlüsse mit empfehlendem Charakter) aus den jeweiligen Arbeitsausschüssen. Empfehlungen / Vorschläge weit reichenden Inhalts sind der Vertreterversammlung zum Beschluss vorzulegen. Der erweiterte Vorstand bestimmt, ob die Empfehlungen / Vorlagen inhaltlich weit reichend sind. Für die Vorlage an  die Vertreterversammlung reicht aus, wenn 1/3 der anwesenden Stimmberechtigten des erweiterten Vorstands dies vorschlägt.  

Er hat außerdem das Recht, dringend notwendige Änderungen der Ordnungen rechtswirksam bis zur nächsten Vertreterversammlung zu beschließen. Der Beschluß bedarf der 2/3-Mehrheit der Anwesenden.   

§ 20 - Der Vorstand 

1.  Der Vorstand führt die Geschäfte des FKV nach den Bestimmungen der Satzung und der Ordnungen sowie den von der Vertreterversammlung und vom erweiterten Vorstand gefaßten Beschlüssen. Er vertritt den FKV und überwacht die Tätigkeit der Ausschüsse, Kommissionen, Mitarbeiter und Gliederungen des FKV. Er erstattet der Vertreterversammlung Bericht.  

2.  Dem Vorstand gehören an:  
-       der 1. und 2. Vorsitzende
-       der Geschäftsführer Finanzen und dessen Stellvertreter
-       der Geschäftsführer Verwaltung und dessen Stellvertreter
-       die Fachwarte des Verbandes, das sind der
            o   der Fachwart Kloot und Hollandkugel und dessen Stellvertreter,
            o   die Fachwartin Kloot und Hollandkugel und deren Stellvertreterin,
            o   der Fachwart Boßeln und dessen Stellvertreter,
            o   die Fachwartin Boßeln und deren Stellvertreter,
            o   der Fachwart Jugend und Ausbildung und dessen Stellvertreter sowie
            o   der Medienwart und dessen Stellvertreter,
-       je ein Vorsitzender der Landesverbände, im Verhinderungsfall dessen Stellvertreter,
-       der Justitiar des FKV und dessen Stellvertreter mit beratender Stimme  

Der Vorstand kann einen Vertreter des FKV bei der Sportjugend Niedersachsen (SJN) als kooptierendes Mitglied bestimmen.  

3.  Vorstand im Sinne des § 26 BGB (rechtsgeschäftliche Vertretung)  
a)        Der Vorstand des FKV im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende sowie der Geschäftsführer Finanzen.
b)    Zwei von ihnen vertreten den FKV gemäß § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam.  

4. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens neun seiner stimm-berechtigten Mitglieder.  

5.  Die Vertreterversammlung wählt die Mitglieder des Verbandvorstandes für die Dauer von 4 Jahren, ausgenommen der 2. Vorsitzende, der für eine Amtsdauer von jeweils 2 Jahren gewählt wird.  
Die Wahl erfolgt für jeweils fünf Vorstandsmitglieder und fünf Stellvertreter um 2 Jahre zeitversetzt zur Wahl der weiteren Vorstandsmitglieder.      

Gemeinsam gewählt werden

der 1. Vorsitzende, der Geschäftsführer Finanzen, der Stellvertreter Geschäftsführer Verwaltung, der Fachwart Boßeln, der Stellvertreter Fachwart Kloot und Hollandkugel, die Fachwartin Kloot und Hollandkugel, die Stellvertreterin Fachwartin Boßeln, der Fachwart Jugend und Ausbildung sowie der Stellvertreter Medienwart und der Stellvertreter Justitiar  

sowie  

der Stellvertreter Geschäftsführer Finanzen, der Geschäftsführer Verwaltung, der Stellvertreter Fachwart Boßeln, der Fachwart Kloot und Hollandkugel, die Stellvertreterin Fachwartin Kloot und Hollandkugel, die Fachwartin Boßeln, der Stellvertreter Fachwart Jugend und Ausbildung, der Medienwart und der Justitiar.  

Die Landesverbandsvorsitzenden und im Verhinderungsfall dessen Vertreter gelten als automatisch in den Vorstand berufen.  

Die beiden FKV - Vorsitzenden dürfen nicht dem gleichen Landesverband angehören.  
Wiederwahl ist zulässig.  

6.  Dem Geschäftsführer Finanzen obliegt mit dem 1. Vorsitzenden die Geschäftsführung. Der 1. Vorsitzende und der Geschäftsführer Finanzen können Aufgaben auf den Geschäftsführer Verwaltung sowie auf den 2. Vorsitzenden delegieren.   

§ 21 - Das Ehrengericht 

1.  Das Ehrengericht besteht aus einem Vorsitzenden, dem Justitiar ohne Stimme und zwei Beisitzern sowie zwei Stellvertretern. Vorsitzender und Beisitzer dürfen kein anderes Amt im Vorstand des FKV bekleiden und sollen nach Möglichkeit über 40 Jahre alt sein. Der Vorsitzende wird vom FKV-Vorstand vorgeschlagen. Die Landesverbände schlagen jeweils einen Beisitzer sowie dessen Stellvertreter vor. Nach der Wahl der Mitglieder des Ehrengerichts durch die Vertreterversammlung (§ 15, 4 f) der Satzung) erfolgt die Ernennung des Vorsitzenden und dessen Vertreter durch den FKV-Vorstand. Die Wahl der Mitglieder des Ehrengerichts und die Ernennung des Vorsitzenden und dessen Vertreters erfolgt für die Dauer von vier Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Die Beisitzer dürfen nicht dem gleichen Landesverband angehören.  

2.  Das Ehrengericht entscheidet mit bindender Kraft über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des FKV, soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit in Zusammenhang steht und nicht in die Zuständigkeit des Sportgerichts des FKV fällt.  

3.  Das Ehrengericht gibt sich unter Berücksichtigung der Satzung eine eigene Ehrenordnung, die von der Vertreterversammlung zu genehmigen ist.  

§ 22 - Das  Sportgericht 

1.  Das Sportgericht des FKV besteht aus einem Vorsitzenden und vier Beisitzern. Aufgabe des Sportgerichts ist es, allein über sportliche Streitigkeiten zu beraten und entscheiden, soweit sie in die Kompetenz des FKV fallen oder soweit eine Einigung der Parteien auf Kreis- bzw. Landesverbandsebene nicht möglich ist. Der Vorsitzende wird vom FKV-Vorstand vorgeschlagen. Die Landesverbände schlagen jeweils zwei Beisitzer und deren Vertreter vor. Nach der Wahl der Mitglieder des Sportgerichts durch die Vertreterversammlung (§ 15, 4g der Satzung) erfolgen die Ernennung des Vorsitzenden und dessen Vertreter durch den FKV-Vorstand.
Die Wahl der Mitglieder des Sportgerichts und die Ernennung des Vorsitzenden und des Vertreters erfolgt für die Dauer von vier Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Beratendes Mitglied ist der jeweilige Justitiar des FKV.  

2.  Die Verfahrenshandhabung und die Möglichkeiten der Verhängung von Strafen werden in der Sportgerichtsordnung des FKV geregelt.

IV.      Ausschüsse und andere Ämter

§ 23 - Ausschüsse 

1.  Der FKV hat folgende ständige Ausschüsse:  
a)      Auszeichnungsausschuss
b)      Arbeitsausschuss Kloot und Hollandkugel
c)      Arbeitsausschuss Boßeln
d)      Arbeitsausschuss Jugend und Ausbildung  

2.  Die Aufgabenverteilung und Besetzung für die Ausschüsse des FKV regelt die Geschäftsordnung. Alle Ausschüsse bereiten die ihren Bereich betreffenden Beschlüsse der Vertreterversammlung und des Vorstandes vor. Alle Entscheidungen der Ausschüsse haben nur empfehlenden Charakter.  

3.  Bei Bedarf kann die Vertreterversammlung weitere ständige Ausschüsse bilden. Der Vorstand oder der erweiterte Vorstand kann zeitweilig weitere Ausschüsse zur Erledigung von Sonderaufgaben bilden. Mit Erfüllung seiner Aufgaben ist der Sonderausschuss aufzulösen.    

§ 24 - Kassenprüfer  

Die Kasse des Verbandes wird jährlich von den Landesverbänden geprüft. Die Zuständigkeit für die Prüfung regelt die Geschäftsordnung.  

§ 25 - Der Justitiar  

Der Justitiar berät die Organe, die Ausschüsse des Verbandes, ihre Gliederungen und die Vereine in allen Rechtsfragen.  

V.    Besondere Bestimmungen

§ 26 - Entlastung  

Ein Mitglied, das durch die Beschlussfassung entlastet oder von einer Verpflichtung befreit oder mit dem ein Rechtsgeschäft abgeschlossen werden soll, hat insoweit kein Stimmrecht.    

§ 27 - Abstimmungen  und  Wahlen  

1.    Alle Ämter im FKV werden durch direkte Wahl auf die Dauer von vier Jahren vergeben, soweit die Satzung oder ihre Ordnungen nicht Sonderbestimmungen vorsehen.  Abweichend von der Amtsdauer von vier Jahren wird der 2. Vorsitzende auf eine Dauer von je zwei Jahren in sein Amt gewählt.       

- Die gewählten Mitglieder bleiben bis zur Neuwahl auf der nächsten Vertreterversammlung im Amt.       

- Die Amtsübergabe auf die neuen gewählten Mitglieder erfolgt mit Schließung der Vertreterversammlung.  

2.  Die Wahl abwesender Personen ist dann möglich, wenn ihr Einverständnis dem Vorstand des FKV zur Annahme der Wahl vorliegt.  

3.  Abstimmungen und Wahlen werden mit Handzeichen oder durch Aufstehen durchgeführt. Sie müssen geheim durch Stimmzettel erfolgen, wenn mindestens der dritte Teil der bei der Beschlussfassung hierüber gültig abgegebenen Stimmen es verlangt.  

4.  Bei der Feststellung des Stimmenverhältnisses werden nur die gültig abgegebenen Stimmen gezählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.  

5.  Für jedes zu vergebende Mandat ist ein besonderer Wahlgang erforderlich. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Erhält kein Kandidat im ersten Wahlgang diese erforderliche Mehrheit, so wird eine Stichwahl zwischen jeweils den beiden Kandidaten durchgeführt, die die meisten Stimmen erhalten haben. In diesem Falle ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen erhält.   Bei Stimmengleichheit für und in der Stichwahl entscheidet das Los.   

§ 28 - Protokolle  

Über jede Sitzung bzw. Tagung ist ein Protokoll zu führen. Soweit nicht in der Satzung geregelt, bestimmt das Nähere die Geschäftsordnung.    

§ 29 - Geschäftsjahr 

Das Geschäftsjahr läuft vom 01.01. bis 31.12. eines jeden Jahres.    

§ 30 - Pflichtverletzungen  

Wer schuldhaft gegen diese Satzung und die erlassenen Ordnungen des FKV verstößt, macht sich einer Pflichtverletzung schuldig.  
Der Betreffende ist auf Antrag durch die zuständige Rechtsinstanz nach den Rechtsordnungen des FKV zu bestrafen.    

§ 31 - Anrufung  ordentlicher  Gerichte  

Mitglieder des FKV sollen ordentliche Gerichte, wenn es sich um sportliche Belange handelt, nur dann anrufen, wenn sie vorher dem Vorstand des FKV von dieser Absicht Mitteilung gemacht haben und die vom FKV und seinen Gliederungen geschaffenen Rechtsinstanzen ausgeschöpft haben.    

§ 32 - Satzungsänderungen  

Satzungsänderungen können beantragen:  

-     der erweiterte Vorstand,
-     der Vorstand,
-     die Landesverbände.  

Der schriftliche Antrag muß einen Änderungsvorschlag enthalten.            

§ 33 - Vorrecht  des  oberen  Verbandes  

1.  Von den unteren Verbänden darf keine Wettkampfveranstaltung durchgeführt werden, wenn vom FKV ein Klootschießer - Feldkampf angesetzt ist.   Die Termine werden bekanntgegeben.  
2.  Verstöße gegen diese Bestimmung werden vom Ehrengericht geahndet.    

§ 34 - Auflösung des FKV  

Bei Auflösung oder Aufhebung des FKV oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des FKV zu je einem Drittel an die Oldenburgische Landschaft, an die Ostfriesische Landschaft und an den Landessportbund Niedersachsen e. V., die bzw. der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben (hat).    

§ 35 - Haftungsausschluss  

Aus Entscheidungen der FKV - Organe können bei einfacher Fahrlässigkeit keine Ersatzansprüche hergeleitet werden.


VI.  Schlussbestimmungen

§ 36 - Verbindlichkeit  von  Satzungen  und  Ordnungen  

Diese Satzung und die vom FKV erlassenen Ordnungen sind von den Landesverbänden und Kreisverbänden sinngemäß anzuwenden, so dass ihre eigenen Satzungen und Ordnungen nicht im Gegensatz zur Satzung und den Ordnungen des FKV stehen.


Jever, 06. März 2020

1. Vorsitzender                                          Geschäftsführer Finanzen                
Jan-Dirk Vogts                                           Peter Brauer 
                                                                                                                                       

Justitiar                                                                   
Joachim Karsjens

Fach 2 - Geschäftsordnung
§ 1 - Geltungsbereich
  • Interdum velit euismod in pellentesque.
  • Tristique et egestas quis ipsum suspendisse.
  • Nibh nisl condimentum id venenatis.
  • Diam volutpat commodo sed egestas egestas fringilla.

GESCHÄFTSORDNUNG 
des Friesischen Klootschießer-Verbandes e.V., gegründet 1902

§ 1 - Geltungsbereich 

1.    Der FKV erlässt zur Durchführung von Versammlungen, Sitzungen und Tagungen (nachstehend „Versammlungen“ genannt) diese Allgemeine Geschäftsordnung.  

2.  Die Allgemeine Geschäftsordnung gilt als Ergänzung der Satzung des FKV, insbesondere für die in §§ 14 und 23 der Satzung bezeichneten Organe und Ausschüsse.  

3.  Bestandteil dieser Allgemeinen Geschäftsordnung ist ein Geschäftsverteilungsplan, den der Vorstand sich gibt.

§ 2 - Öffentlichkeitsarbeit
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§ 2 - Öffentlichkeitsarbeit  

1.  Die Vertreterversammlung ist öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn ein entsprechender Beschluss gefasst wird.  

2.  Alle weiteren Versammlungen sind nicht öffentlich. Die Öffentlichkeit kann zugelassen werden, wenn die Versammlung dies beschließt.

§ 3 - Einberufung
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§ 3 - Einberufung 

1.  Die Einberufung der Vertreterversammlung ist in § 16 der Satzung geregelt. 
 
2.  Die Einberufung der anderen Versammlungen erfolgt - soweit die Satzung nichts anderes bestimmt - durch die Geschäftsführung einvernehmlich mit dem Vorsitzenden des Organs bzw. Gremiums nach Bedarf schriftlich, möglichst unter Beifügung der Tagesordnung. Die Einladungsfrist soll mindestens 14 Tage betragen.  

3.  Alle Vorstandsmitglieder haben das Recht, an den Versammlungen der Ausschüsse beratend teilzunehmen. Sie erhalten eine Einladung zugesandt. Dies gilt nicht für den Auszeichnungsausschuß.

§ 4 - Beschlussfähigkeit

§ 4 - Beschlussfähigkeit  

1.  Die Beschlussfähigkeit für die Vertreterversammlung ist gesondert in § 16 der Satzung, die des erweiterten Vorstands in § 18 der Satzung geregelt.  

2.  Die übrigen Versammlungen sind beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäß eingegangener Einladung mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Eine Ausnahme stellt der Auszeichnungsausschuß dar. Stimmübertragungen sind nicht gestattet.  

3.  Eine Versammlung wird beschlussunfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder nicht mehr anwesend sind. In diesem Fall muss jedoch die Beschlussunfähigkeit beantragt werden; eine nachträgliche Feststellung ist unzulässig.

§ 5 - Versammlungsleitung

§ 5 - Versammlungsleitung  

1.  Alle Versammlungen werden von einem Versammlungsleiter eröffnet, geleitet und geschlossen.  

2.  Die Vertreterversammlung, die Sitzungen des Vorstandes und die Sitzungen des erweiterten Vorstandes werden vom 1. Vorsitzenden bzw. dessen Vertreter geleitet. Die Sitzungen der Ausschüsse werden von den jeweiligen Vorsitzenden geleitet.  

3.  Falls der Versammlungsleiter und seine satzungsmäßigen Vertreter verhindert sind, wählen die erschienenen Mitglieder aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Das gleiche gilt für Aussprachen und Beratungen, die den Versammlungsleiter persönlich betreffen.  

4.  Nach Eröffnung prüft der Versammlungsleiter die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung, die Anwesenheitsliste sowie die Stimmberechtigung und gibt die Tagesordnung bekannt. Die Prüfungen können delegiert werden. Über Einsprüche gegen die Tagesordnung oder Änderungsanträge entscheidet die Versammlung ohne Debatte mit einfacher Mehrheit.  

5.  Die Tagesordnung ist in der bekanntgegebenen Reihenfolge zu behandeln. Änderungen oder Ergänzungen müssen vor Eintritt in die Tagesordnung beschlossen werden.  

6.  Zu den einzelnen Tagesordnungspunkten soll eine ausreichende Berichterstattung - möglichst durch schriftliche Vorlagen - gegeben werden.  

7.  Dem Versammlungsleiter stehen alle zur Aufrechterhaltung der Ordnung erforderlichen Befugnisse zu. Ist die ordnungsgemäße Durchführung der Versammlung gefährdet, kann er insbesondere das Wort entziehen, Ausschlüsse von Einzelmitgliedern auf Zeit oder für die ganze Versammlungszeit, Unterbrechung oder Aufhebung der Versammlung anordnen. Über Einsprüche, die unmittelbar und ohne Begründung vorzubringen sind, entscheidet die Versammlung mit einfacher Mehrheit ohne Aussprache.

§ 6 - Worterteilung und Rednerfolge

1.  Zu jedem Punkt der Tagesordnung ist eine Rednerliste zu führen. Die Eintragung erfolgt in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Die Rednerliste darf nicht vor Beginn der Aussprache geöffnet werden. Die Wortmeldung erfolgt durch Handzeichen.  

2.  Das Wort zur Aussprache erteilt der Versammlungsleiter. Die Worterteilung erfolgt in der Reihenfolge der Rednerliste.

3.  Teilnehmer einer Versammlung müssen den Versammlungsraum verlassen, wenn Tagesordnungspunkte behandelt werden, die sie in inhaltlicher Hinsicht betreffen.  

4.  Berichterstatter und Antragsteller erhalten zu Beginn und am Ende der Aussprache ihres Tagesordnungspunktes das Wort.  

5.  Der Versammlungsleiter kann in jedem Fall außerhalb der Rednerliste das Wort ergreifen.

§ 7 - Wort zur Geschäftsordnung

1.  Das Wort zur Geschäftsordnung wird außerhalb der Reihenfolge der Rednerliste erteilt, wenn der Vorredner geendet hat. Die Wortmeldung erfolgt durch Zuruf.  

2.  Zur Geschäftsordnung dürfen jeweils ein Für- und ein Gegenredner gehört werden.  

3.  Der Versammlungsleiter kann jederzeit, falls erforderlich, das Wort zur Geschäftsordnung ergreifen und Redner unterbrechen.

§ 8 - Anträge

1.  Antragsberechtigt zur Vertreterversammlung sind der Vorstand, die Landes- und Kreisverbände sowie der erweiterte Vorstand. Anträge zu Satzungsänderungen regelt die Satzung. An das Sportgericht und an das Ehrengericht können sich auch Mitgliedsvereine und einzelne Mitglieder wenden. Anträge, die in die Kompetenz der Ausschüsse fallen, müssen zuvor von der Vertreterversammlung, dem erweiterten Vorstand oder dem Vorstand behandelt werden.  

2.  Die Frist zur Einreichung von Anträgen zur Vertreterversammlung richtet sich nach § 16 der Satzung.  

3.  Für die Versammlungen der übrigen Organe gilt eine Antragsfrist von einer Woche vor dem Versammlungstermin.  

4.  Die Anträge müssen schriftlich eingereicht werden und sollen eine Begründung enthalten. Anträge ohne Unterschrift sind nicht zu behandeln.  

5.  Anträge, die sich aus der Beratung eines Antrages ergeben und diesen ändern, ergänzen oder fortführen, sind ohne Feststellung der Dringlichkeit zugelassen. Wird angezweifelt, ob es sich im Einzelfall um einen solchen Ergänzungs- oder Abänderungsantrag handelt, entscheidet darüber die Versammlung mit einfacher Mehrheit.  

6.  Für Anträge auf Satzungsänderung gelten die Bestimmungen der §§16 und 32 der Satzung.

§ 9 - Dringlichkeitsanträge

1.  Anträge über nicht auf der Tagesordnung stehende oder sich erst aus der Beratung zu einzelnen Tagesordnungspunkten ergebende Fragen gelten als Dringlichkeitsanträge und können mit Zustimmung einer Zweidrittel-Mehrheit zur Beratung und Beschlussfassung kommen.  

2.  Über die Dringlichkeit eines Antrages ist außerhalb der Rednerliste sofort abzustimmen, nachdem der Antragsteller gesprochen hat. Ein Gegenredner ist zugelassen.  

3.  Ist die Dringlichkeit angenommen, so erfolgt die weitere Beratung und Beschlussfassung.  

4.  Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung oder Auflösung des FKV sind unzulässig.

§ 10 - Anträge zur Geschäftsordnung

1.  Redner, die zur Sache gesprochen haben, dürfen keinen Antrag auf Schluss der Debatte oder auf Begrenzung der Redezeit stellen.  

2.  Vor Abstimmung über einen Antrag auf Schluss der Debatte oder auf Begrenzung der Redezeit sind die Namen der in der Rednerliste noch eingetragenen Redner zu verlesen.  

3.  Über Anträge zur Geschäftsordnung auf Schluss der Rednerliste, auf Schluss der Debatte und/oder Begrenzung der Redezeit ist außerhalb der Rednerliste sofort abzustimmen, nachdem der Antragsteller und ggf. ein Gegenredner gesprochen haben.  

4.  Wird der Antrag angenommen, erteilt der Versammlungsleiter auf Verlangen nur noch dem Antragsteller oder Berichterstatter das Wort.

§ 11 - Abstimmungen

1.  Die Reihenfolge der zur Abstimmung kommenden Anträge ist vor der Abstimmung deutlich bekanntzugeben.  

2.  Jeder Antrag ist vor der Abstimmung nochmals durch den Versammlungsleiter zu verlesen. 
 
3.  Liegen zu einer Sache mehrere Anträge vor, so ist über den weitestgehenden zuerst abzustimmen. Bestehen Zweifel, welcher Antrag der weitestgehende ist, entscheidet die Versammlung ohne Aussprache.
 
4.  Zusatz-, Erweiterungs- und Unteranträge zu einem Antrag kommen gesondert zur Abstimmung.  

5.  Nach Eintritt in die Abstimmung darf das Wort zur Sache nicht mehr erteilt werden.  

6.  Bei Zweifel über die Abstimmung hat der Versammlungsleiter Auskunft zu geben.  

7.  Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei allen Abstimmungen die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei Stimmengleichheit Ablehnung bedeutet. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.  

8.  Abstimmungen erfolgen offen. Sind Stimmkarten ausgegeben, sind diese vorzuzeigen. Der Versammlungsleiter muß jedoch eine geheime oder namentliche Abstimmung durchführen, wenn es auf Antrag beschlossen wird.  

9.  Auf Antrag von mindestens zehn Prozent der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder muß eine Abstimmung wiederholt werden, wenn der Antrag von mindestens der Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder angenommen wird. Der Antrag kann auf Wiederholung der Abstimmung in offener oder geheimer Weise gerichtet sein.  

§ 12 - Wahlen

1.  Wahlen dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn sie satzungsgemäß anstehen, auf der Tagesordnung stehen und bei der Einberufung bekanntgegeben worden sind.  

2.  Wahlen sind grundsätzlich schriftlich und geheim in der satzungsgemäß vorgeschriebenen Reihenfolge vorzunehmen, wenn die Versammlung nichts anderes beschließt. Die Durchführung der Wahlen regelt § 27 Nr. 3 der Satzung.  

3.  Vor Wahlen bei der Vertreterversammlung ist ein Wahlausschuss mit mindestens drei Mitgliedern zu bestellen, der die Aufgabe hat, die abgegebenen Stimmen zu zählen und zu kontrollieren.  

4.  Vor der Wahl zum 1. Vorsitzenden bestimmt die Vertreterversammlung einen Wahlleiter, der während dieses Wahlganges die Rechte und Pflichten des Versammlungsleiters hat. Bei den weiteren Wahlen übernimmt der 1. Vorsitzende die Aufgaben des Wahlleiters.  

5.  Vor jeder Wahl ist festzustellen, daß die jeweiligen Kandidaten Mitglied in einem angeschlossenen Verein sind. Ein Abwesender kann gewählt werden, wenn dem Wahlleiter vor der Abstimmung eine schriftliche Erklärung vorliegt, aus der  die Bereitschaft, die Wahl anzunehmen, hervorgeht.  

6.  Vor der Abstimmung sind die Kandidaten zu fragen, ob sie im Falle einer Wahl das Amt annehmen.  

7.  Auf Antrag kann die Versammlung eine Personaldebatte mit einfacher Mehrheit beschließen. Dem oder den Kandidaten ist in diesem Falle das Recht einzuräumen, vor Eröffnung der Debatte das Wort zu ergreifen und auch das Schlusswort zu sprechen. Kommt über die Reihenfolge zwischen den Kandidaten keine Einigkeit zustande, entscheidet die Versammlung mit einfacher Mehrheit.  

8.  Der Wahlleiter stellt das Wahlergebnis fest und gibt dies der Versammlung bekannt.  

9.  Ist ein Mitglied vorzeitig ausgeschieden, so beschränkt sich die Amtsdauer des an seiner Stelle gewählten Mitgliedes auf die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

§ 13 - Versammlungsprotokolle

1.  Über alle Versammlungen sind Protokolle zu führen. Diese sollen möglichst innerhalb von 14 Tagen versandt werden. Aus ihnen müssen Datum, Versammlungsort, Name der Teilnehmer, Gegenstand der Beschlussfassung in der Reihenfolge der Behandlung, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis ersichtlich sein.  

2.  Die Protokolle sind jeweils vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Werden beide Aufgaben von einer Person erfüllt, muß ein weiterer Versammlungsteilnehmer das Protokoll unterzeichnen. Während der nächsten Sitzung des jeweiligen Gremiums wird über die Genehmigung des Protokolls abgestimmt. Die Protokolle der Vertreterversammlung werden an die Landes- und Kreisverbände geschickt und gelten als genehmigt, wenn nicht innerhalb von vier Wochen nach Veröffentlichung ein Einspruch eingegangen ist. Der Vorstand stellt dann ausdrücklich die Genehmigung fest.  

§ 14 -  Auszeichnungsausschuss 

1.      Dem Ausschuß gehören die Vorsitzenden der beiden Landesverbände, die beiden Geschäftsführer sowie der 1. Vorsitzende (Ausschussvorsitzender) und der 2. Vorsitzende (Stellvertreter) an.  

2.  Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder zugegen sind. Für einen Mehrheitsbeschluss sind in jedem Fall vier Stimmen erforderlich.  

3.  Arbeitsgrundlage des Ausschusses ist die Auszeichnungsordnung des FKV.  

4.  Anträge zur Auszeichnung von Mitgliedern müssen sechs Wochen vor der Vertreterversammlung vorliegen.  

5.  Die Abstimmungen im Auszeichnungsausschuß erfolgen geheim. Die Beschlüsse sind endgültig. Bei der Ernennung von Ehrenvorstandsmitgliedern und Ehrenvorsitzenden ist die Beschlussfassung der Vertreterversammlung erforderlich.  

6.  Von den Versammlungen des Auszeichnungsausschusses ist ein Protokoll anzufertigen. Den Protokollführer bestimmt der Vorsitzende. Das Protokoll ist den Mitgliedern des FKV-Vorstandes zur Kenntnisnahme vorzulegen.

§ 15 - Arbeitsausschuss Kloot und Hollandkugel

1.  Der Arbeitsausschuß bereitet in eigener Verantwortung die FKV - Meisterschaften im Klootschießen sowie die Feldkämpfe der Männer, Junioren und Jugendlichen im Klootschießen vor und sorgt in enger Zusammenarbeit mit dem gastgebenden Kreisverband für die Durchführung. Jeweiliger Wettkampfleiter ist der Fachwart Kloot und Hollandkugel bzw. die Fachwartin Kloot und Hollandkugel. Bei den genannten Feldkämpfen ist der Vorstand des FKV mit in die Planung einzubeziehen. Sollte der Ausschuss Änderungen gegenüber der bisherigen Praxis bei den vorgenannten Veranstaltungen beschließen, so ist ein entsprechender Beschluß des FKV - Vorstandes erforderlich.  

2.  Darüber hinaus wird der Arbeitsausschuss tätig, wenn er dazu von der Vertreterversammlung, vom erweiterten Vorstand oder vom Vorstand aufgefordert wird. Seine diesbezüglichen Beschlüsse haben empfehlenden Charakter. Für den weiteren Ablauf gilt § 19 der Satzung.  

3.  Vorsitzender dieses Arbeitsausschusses ist der Fachwart Kloot und Hollandkugel bzw. die Fachwartin Kloot und Hollandkugel. Dem Ausschuß gehören außerdem mindestens ein Vertreter aus jedem Kreisverband und ein Vertreter der beiden Landesverbände an. Die Vertreter werden von dem jeweiligen Kreisverband bzw. Landesverband vorgeschlagen und vom FKV-Vorstand berufen. Der Ausschuss kann weitere Mitglieder zur Beratung hinzuziehen.  

4.  Von den Versammlungen des Arbeitsausschusses ist ein Protokoll anzufertigen. Den Protokollführer bestimmt der Vorsitzende. Das Protokoll ist den Mitgliedern des FKV - Vorstandes vorzulegen.

§ 16 - Arbeitsausschuss Boßeln

1.  Der Arbeitsausschuss bereitet in eigener Verantwortung die FKV - Meisterschaften im Boßeln vor und sorgt in enger Zusammenarbeit mit dem gastgebenden Kreisverband für die Durchführung. Jeweiliger Wettkampfleiter ist der Fachwart Boßeln bzw. die Fachwartin Boßeln. Sollte der Ausschuss Änderungen gegenüber der bisherigen Praxis beschließen, so ist die Zustimmung des FKV - Vorstandes erforderlich.  

2.  Darüber hinaus wird der Arbeitsausschuss tätig, wenn er dazu von der Vertreterversammlung, vom erweiterten Vorstand oder vom Vorstand aufgefordert wird. Seine diesbezüglichen Beschlüsse haben empfehlenden Charakter. Für den weiteren Ablauf gilt § 19 der Satzung.  

3.  Vorsitzender dieses Arbeitsausschusses ist der Fachwart Boßeln bzw. die Fachwartin Boßeln. Dem Ausschuss gehören außerdem mindestens ein Vertreter aus jedem Kreisverband und ein Vertreter der beiden Landesverbände an. Die Vertreter werden von dem jeweiligen Kreisverband bzw. Landesverband vorgeschlagen und vom FKV-Vorstand berufen. Der Ausschuss kann weitere Mitglieder zur Beratung hinzuziehen.  

4.  Von den Versammlungen des Arbeitsausschusses ist ein Protokoll anzufertigen. Den Protokollführer bestimmt der Vorsitzende. Das Protokoll ist den Mitgliedern des FKV - Vorstandes zur Kenntnis vorzulegen.

§ 17 - Arbeitsausschuss Jugend und Ausbildung

1.  Hauptaufgabe des Ausschusses ist es, vom Vorstand beschlossene Übungsleiterlehrgänge und Fortbildungsmaßnahmen vorzubereiten und durchzuführen sowie das Lehrwesen und die Jugendförderung des Verbandes weiterzuentwickeln. 
 
2.  Darüber hinaus wird der Arbeitsausschuß tätig, wenn er dazu von der Vertreterversammlung, vom erweiterten Vorstand oder vom Vorstand aufgefordert wird. Seine diesbezüglichen Beschlüsse haben empfehlenden Charakter. Für den weiteren Ablauf gilt § 19 der Satzung.
 
3.  Vorsitzender dieses Arbeitsausschusses ist der Fachwart Jugend und Ausbildung. Dem Ausschuss gehören außerdem mindestens ein Vertreter aus jedem Kreisverband und ein Vertreter der beiden Landesverbände an. Die Vertreter werden von dem jeweiligen Kreisverband bzw. Landesverband vorgeschlagen und vom FKV-Vorstand berufen. Der Ausschuss kann weitere Mitglieder zur Beratung hinzuziehen.  

4.  Von den Versammlungen des Arbeitsausschusses ist ein Protokoll anzufertigen. Den Protokollführer bestimmt der Vorsitzende. Das Protokoll ist den Mitgliedern des FKV - Vorstandes zur Kenntnisnahme vorzulegen.  

§ 18 - Kassenprüfung 

1.  Die jährliche Kassenprüfung wird von jeweils zwei Beauftragten aus den beiden Landesverbänden durchgeführt. Die Kassenprüfer dürfen höchstens zweimal in Folge tätig sein. Jeweils einer der Beauftragten aus jedem Landesverband  hat  auch im folgenden Jahr an der Kassenprüfung teilzunehmen. 

§ 19 - Änderung der Geschäftsordnung

Über Änderungen der Geschäftsordnung beschließt die Vertreterversammlung. Diese Geschäftsordnung tritt durch Beschluss der Vertreterversammlung vom 01. März 2013 in Kraft.  

Geschäftsverteilungsplan
Geschäftsführender Vorstand
1. Vorsitzender



- Versammlungsleitungen
- Repräsentation des Verbandes
- Ansprechpartner der IBA
- Koordination Ehrungswesen mit Sportbüro Ammerland  
2. Vorsitzender


- Vertreter des 1. Vorsitzenden
- Koordination Infobriefe
- Reiseplanungen DM, EM, Vergleichswettkämpfe  
Geschäftsführer Finanzen





- Kassenführung inkl. Jahresabschluss und Steuern
- Abrechnung Aufwandspauschalen
- Versicherungsangelegenheiten
- Beschaffung Medaillen
- LSB-Ansprechpartner
- Anti-Doping-Beauftragter
Geschäftsführer Verwaltung




- Sitzungsplanung und Einladung JHV, Vorstand, erw. Vorstand
- Protokollführung und Versand  JHV, Vorstand, erw. Vorstand
- Pflege der FKV-Datenbank (Vereine, Kreisverbände)
- Pflege „Blaues Buch“ - Erstellung Terminkalender in Abstimmung mit Fachwarten 

Vorstand
Fachbereich Kloot und Hollandkugel AA Kloot
1 Fachwart
+ 1 Fachwartin








- Organisation Kloot 100:100
- Organisation FKV-Hollandkugelmeisterschaften                       
- Organisation FKV-Mehrkampf  
- Organisation Qualifikationen DM und EM                          
- Organisatorische Begleitung Feldkampf 

Verantwortung für Kloot- und Hollandkugelmannschaften bei DM und EM inklusive Training / Ausbildung der Kader (Erwachsene und Jugend nach Geschlecht)


Fachbereich Boßeln AA Boßeln
1 Fachwart
+ 1 Fachwartin





- Organisation FKV-Mannschaftsmeisterschaften
- Organisation FKV-Einzelmeisterschaften
- Organisation Championstouren
- Organisation Qualifikationen DM und EM   

Verantwortung für Straßenmannschaften bei DM und EM inklusive Training / Ausbildung der Kader (Erwachsene und Jugend nach Geschlecht) 

Fachbereich Jugend und Ausbildung AA Jugend und Ausbildung
1 Fachwart



- Koordination Lehrwesen mit den Landes- und Kreisverbänden
- Koordination der Zusammenarbeit mit Schulen / Kindergärten
- Terminplanung und Durchführung von Schulungen
- Unterstützung der Fachwarte bei Kaderschulungen
Weitere Vorstandspositionen:
Medienwart





- Einstellen von Informationen und Berichten auf Internetseite
- Koordination und Abstimmung mit der Presse
- Ansprechpartner der Presse bei FKV-Meistersch. DM, EM u.ä.
- Unterstützung der Fachwarte
- Verwalten und Konfigurieren von Software (und Hardware)
- Verwaltung Internetserver, der Domains und Online-Portale
- (Weiter-) Entwicklung von Programmen und Tabellen
Fach 3 - Sportgerichtordnung
1 - Allgmeines

Der Friesische Klootschießer-Verband e. V. hat in seiner Satzung festgelegt, ein Sportgericht zu bilden. Die Sportgerichtsordnung gründet sich auf die Bestimmungen der Satzung des FKV. Das Sportgericht ist in der Entscheidung an die Satzungen und Ordnungen und an die Grundsatzbeschlüsse des FKV gebunden. Recht- und Sportgerichtsordnungen der Landes- und Kreisverbände dürfen den Bestimmungen der Sportgerichtsordnung des FKV nicht entgegenstehen. Grundsätzlich entscheiden die Kreis- und Landesverbände nach Maßgabe ihrer Satzungen, Bestimmungen und Beschlüsse in eigener Zuständigkeit. Die Sportgerichtsordnungen der Landesverbände sehen vor, daß eine Berufung gegen die
Entscheidung des Landessportgerichts an das Sportgericht des FKV möglich ist.

2 - Zusammensetzung des Sportgerichts

Das Sportgericht des FKV besteht aus einem Vorsitzenden und vier Beisitzern. Der Vorsitzende wird vom FKV-Vorstand vorgeschlagen. Die Landesverbände schlagen jeweils
zwei Beisitzer und deren Vertreter vor. Nach der Wahl der Mitglieder des Sportgerichts durch die Vertreterversammlung (§ 14 g) der Satzung erfolgt die Ernennung des Vorsitzenden und dessen Vertreters durch den FKV-Vorstand. Die Wahl der Mitglieder des Sportgerichts und die Ernennung des Vorsitzenden und des Vertreters erfolgt für die Dauer von vier Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Beratendes Mitglied ist der Justitiar des FKV.

3 - Aufgaben und Zuständigkeit des Sportgerichts
  1. Das Sportgericht ist zur Entscheidung aller Streitigkeiten zuständig, in denen dies in der Satzung des FKV und/oder in anderen Bestimmungen des FKV vorgesehen ist. Aufgabe des Sportgerichts ist es, allein über sportliche Streitigkeiten zu beraten und zu entscheiden, soweit sie in die Kompetenz des FKV fallen.

  2.  Die Mitglieder des Sportgerichts sind unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Sie arbeiten ehrenamtlich, Auslagen werden ersetzt. Die stimmberechtigten Mitglieder des Sportgerichts sollten im FKV-Vorstand kein Amt innehaben.

  3. Die Mitglieder des Sportgerichts dürfen in einem Verfahren nicht mitwirken, in denen sie selbst oder ihr Verein beteiligt oder betroffen sind.

    a) Ein Mitglied des Sportgerichts darf im Verfahren auch nicht mitwirken, wenn es befangen ist bzw. sich für befangen hält. An seine Stelle tritt sein Stellvertreter. Wird ein Mitglied von einer der streitenden Parteien abgelehnt, so kann der Vorsitzende des Sportgerichts an seiner Stelle dessen Vertreter zur Urteilsfindung heranziehen, falls die übrigen Mitglieder des Sportgerichts die Begründung der Ablehnung anerkennen.

    b) Ist der Vorsitzende des Sportgerichts beteiligt oder befangen, leitet der Stellvertreter die betreffende Sportgerichtsverhandlung. Ist auch dieser an der Wahrnehmung seiner Aufgabe wegen Befangenheit oder Beteiligung gehindert, wird von den übrigen Sportgerichtsmitgliedern ein Verhandlungsleiter ausgewählt.

  4. Das Sportgericht ist beschlußfähig, wenn mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Nicht stimmberechtigte Personen dürfen an der Beratung nicht teilnehmen; außer der Justitiar des FKV.

  5. Das Sportgericht ist zuständig:

    1) Für alle Streitfragen und Streitfälle, die sich aus dem Wettkampf und dem Spielverkehr ergeben, soweit sie in die Zuständigkeit des FKV fallen; dies sind u. a. folgende Veranstaltungen und Anlässe:

    a) Friesischer Mehrkampf,
    b) Einzel-, Mannschafts- und Pokalwettbewerbe,
    c) Ausscheidungswettkämpfe für internationale Veranstaltungen.
         Der FKV-Vorstand kann für Einzelveranstaltungen ein Schiedsgericht berufen, das nach Maßgabe des Streitfalles vor Ort entscheidet.

    2) Für alle Streitfragen und Streitfälle, die die Interessen mehrerer Kreisverbände aus verschiedenen Landesverbänden, beider Landesverbände oder eines Kreis- bzw. Landesverbandes mit dem FKV,

    3) Für alle Streitfragen, in denen es von einem Landesverband um eine Entscheidung angerufen wird,

    4) In allen Streitfällen, in denen eine Entscheidung des Sportgerichts eines Landesverbandes bzw. eines Schiedsgerichtes im Berufungsverfahren angefochten wird,

    5) In den in dieser Ordnung genannten Fällen der Zulassung der Revision und Zurückweisung an das Sportgericht.
4 - Verfahren
  1. Die Einleitung eines Sportgerichtsverfahrens erfolgt kurzfristig auf schriftlichen Antrag und Darlegung der Gründe. Der Instanzenweg ist einzuhalten. Handelt es sich um eine. Berufung gegen ein Urteil eines Landesverbandssportgerichts, ist der zuständige Landesverband in Kenntnis zu setzen. Er hat seine Unterlagen dem FKV - Sportgericht zur Verfügung zu stellen und kann darüber hinaus eine Stellungnahme abgeben.

  2. Der Vorsitzende des Sportgerichts ist befugt, die Beilegung des Streitfalles ohne Verhandlung durch gütliche Vereinbarung zu versuchen. Hält das Sportgericht einstimmig den Antrag für offensichtlich unbegründet, so kann die Einleitung des Verfahrens kostenpflichtig abgelehnt werden.

  3. Entscheidungen sind auf Grund einer mündlichen Verhandlung zu fällen. Wenn die Beteiligten auf eine mündliche Verhandlung verzichten, kann eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren getroffen werden.

  4. Die notwendigen Erhebungen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung haben durch das Sportgericht zu erfolgen. Ob und welche Zeugen und Sachverständige zur mündlichen Verhandlung geladen werden, entscheidet das Sportgericht nach pflichtgemäßem Ermessen. Das gilt auch für gestellte, nicht geladene Zeugen und Vertreter.

  5. Der Termin für eine mündliche Verhandlung soll so angesetzt werden, daß eine Ladungsfrist von acht Tagen gewahrt ist. Bei Eilbedürftigkeit oder Zustimmung der Beteiligten kann die Ladungsfrist verkürzt werden.

  6. Über jede Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Verhandlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

  7. Nach durchgeführter mündlicher Verhandlung ist den anwesenden Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich abschließend zu äußern. Nach geheimer Beratung wird die Entscheidung mit einer kurzen Begründung verkündet.

  8. Die Entscheidung ist unter Angabe der Gründe mit einer Rechtsmittelbelehrung innerhalb von 14 Tagen schriftlich den Beteiligten bekanntzugeben.

  9. Ist ein Beteiligter trotz schriftlicher Ladung in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen, so kann in Abwesenheit verhandelt und entschieden werden.

  10. Jede Entscheidung ist mit einer Kostenentscheidung zu versehen.
5 - Entscheidungen und Strafen
  1. Verstöße und Fehlverhalten können wie folgt geahndet werden:
    1. Verwarnung
    2. Verweis
    3. Geldbuße
    4. Sperre
    5. Einzelanweisung

    Ein Fehlverhalten eines einzelnen Werfers kann mit einer zeitlich befristeten Sperre geahndet werden. Bei groben Verstößen gegen die allgemeinen Bedingungen kann neben der o. a. Sperre ein oder mehrere Spielergebnisse zum Nachteil des Vereins bzw. des Kreis- oder Landesverbandes des Werfers geändert werden. Bei Verstößen des Vereins bzw. des Kreisoder Landesverbandes können außerdem Geldstrafen bis zur Höhe von 500,00 Euro auferlegt werden. Bei groben Verstößen des Vereins bzw. des Kreis- oder Landesverbandes kann dieser zusätzlich vom Spielbetrieb mit einer oder mehreren Mannschaften für die Dauer von höchstens einer Saison ausgeschlossen werden.
6 - Rechtsmittel

Die Entscheidung des Sportgerichts ist verbindlich. Die Einlegung von Rechtsmitteln/Rechtsbehelfen gegen die Entscheidung des Sportgerichts ist, bezogen auf den Urteilsspruch und die Kostenentscheidung, ausgeschlossen. Zulässig ist die Einlegung einer Revision binnen einer Ausschlußfrist von zwei Wochen gegen die Entscheidung des Sportgerichts insoweit, als sich das Rechtsmittel auf die Rüge von Verfahrensfehlern durch Verletzung der Vorschriften der Satzung des FKV und/oder der Wettkampfbestimmungen und/oder der Sportgerichtsordnung bezieht (z. B. Verletzung rechtlichen Gehörs, falsche Besetzung des Sportgerichts).

Eine mündliche Verhandlung findet bei Revision in der Regel nicht statt. Eine Revision an den FKV-Vorstand steht den Beteiligten innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Erhalt (Datum und Poststempel) der Entscheidung zu. Der Vorstand des FKV entscheidet über die Zulässigkeit der Revision und kann das Verfahren an das Sportgericht zur erneuten Verhandlung zurückverweisen.

7 - Gebühren

Die Grundgebühr für die Einleitung eines Verfahrens beträgt 300,00 Euro und ist vom Antragsteller spätestens drei Wochen nach Antragstellung (Gutschrift auf dem Konto) zur
FKV-Kasse einzuzahlen. Erfolgt der Zahlungseingang nicht fristgerecht, wird ein Verfahren nicht eingeleitet bzw. ein Rechtsmittel verworfen. Der Vorsitzende bestätigt dem
Antragsteller den Eingang des Antrags. Er soll den Antragsteller auf die Notwendigkeit der Einzahlung der Grundgebühr und die Frist zur Einzahlung hinweisen.

Für zu ladende Zeugen/oder Sachverständige kann der Sportgerichtsvorsitzende von den Parteien zusätzlich einen entsprechenden Vorschuß für evtl. an die Zeugen oder Sachverständigen auszuzahlende Auslagen anfordern. Bei Nichtzahlung des Vorschusses erfolgt keine Ladung/Vernehmung.

Unabhängig von der Grundgebühr werden folgende Gebühren erhoben:
a) Erstattung der Verfahrenskosten,
b) Erstattung der Kilometergelder für die Mitglieder des Sportgerichts,
c) Erstattung der Sitzungsgelder für die Mitglieder des Sportgerichts, zu b) und c) nach den Sätzen des Landessportbundes.

Die Entscheidung über die Einbehaltung oder eine teilweise oder völlige Rückzahlung der bei Antragstellung hinterlegten Grundgebühr erfolgt im Rahmen der Kostenentscheidung mit dem Urteilsspruch. Die Festsetzung der weiteren Kosten des Verfahrens nimmt der Vorsitzende des Sportgerichts vor.

Geladene Zeugen und Sachverständige haben Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen. Für die Erstattung gilt eine entsprechende Anwendung der Regelung nach dem Zeugen- und Sachverständigenentschädigungsgesetz (ZUSEG). Die Überprüfung der Anträge auf Erstattung der vorstehenden Kosten und die Veranlassung der Erstattungsbeträge erfolgt durch den Vorsitzenden des Sportgerichts.

Den Antragstellern steht das Recht zu, die Entscheidung des Sportgerichtsvorsitzenden über die Kostenanträge auf Antrag binnen einer Ausschlußfrist von zwei Wochen zu überprüfen und durch den Justitiar festsetzen zu lassen. Die Festsetzung der Kosten durch den Justitiar ist nicht anfechtbar.

Der FKV-Vorstand ist von der Kosten- und Gebührentragungsverpflichtung befreit. Die Befreiung gilt auch für die Einzahlung der Grundgebühr.

Sämtliche Kosten und Gebühren sind an die FKV-Kasse zu zahlen.

8 - Schußbestimmungen

Vereine, Verbände und Vereinsmitglieder, die der Aufforderung der Erfüllung einer getroffenen rechtsverbindlichen Entscheidung nicht nachkommen, sind bis zur Erfüllung gesperrt und von allen Vergünstigungen ausgeschlossen.

Diese Sportgerichtsordnung ist in der Vertreterversammlung des Friesischen Klootschießerverbandes am18. November 1992 beschlossen und in Kraft gesetzt worden.

Die Sportgerichtsordnung ist durch Beschluß der Vertreterversammlung vom 07.03.1997 in Ziffer 3 - 5.1., 5.2. und 4 - 1. geändert worden, in Ziffer 7 durch Beschluss des erweiterten FKV-Vorstandes vom 16.06.2011.

Fach 4 - Ehrenordnung

§ 1
Der Friesische Klootschießer-Verband e. V. (FKV) hat in seiner Satzung festgelegt, ein Ehrengericht zu bilden. Die Ehrengerichtsordnung gründet sich auf die Bestimmungen der Satzung des FKV. Das Ehrengericht ist in der Entscheidung an die Satzung und die Ordnungen und an die Grundsatzbeschlüsse des FKV gebunden.

Ehrengerichtsordnungen/Satzungen der Landes- und Kreisverbände und der Vereine dürfen den Bestimmungen der Ehrenordnung des FKV nicht entgegenstehen.

§ 2
Das Ehrengericht setzt sich aus einem Vorsitzenden, zwei Beisitzern sowie zwei Stellvertretern und dem Justitiar zusammen. Der Justitiar hat kein Stimmrecht. Vorsitzender und Beisitzer dürfen kein anderes Amt im Vorstand des FKV bekleiden und sollen über 40 Jahre alt sein. Sie werden von der Vertreterversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Beisitzer dürfen nicht dem gleichen Landesverband angehören. Die Mitglieder des Ehrengerichts sind unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Sie entscheiden unter sorgfältiger und freier Würdigung der Umstände. Sie arbeiten ehrenamtlich. Ein Mitglied darf in Verfahren nicht mitwirken, in denen es selbst, sein Verein oder Kreisverband beteiligt oder betroffen ist oder wenn er befangen ist oder sich für befangen hält. An seine Stelle tritt dann ein Stellvertreter.
Wird ein Mitglied von einer der streitenden Parteien abgelehnt, so kann der Vorsitzende des Ehrengerichts an seiner Stelle einen Vertreter zur Urteilsfindung heranziehen, falls die übrigen Mitglieder des Ehrengerichts die Begründung der Ablehnung anerkennen. Ist der Vorsitzende des Ehrengerichts beteiligt oder befangen, leitet ein Stellvertreter die Ehrengerichtsverhandlung. Ist auch dieser an der Wahrnehmung seiner Aufgabe wegen Befangenheit oder Beteiligung gehindert, wird von den übrigen Ehrengerichtsmitgliedern ein Verhandlungsleiter ausgewählt.

§ 3
Das Ehrengericht entscheidet gemäß § 21 der Satzung des FKV abschließend mit bindender Kraft über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des FKV, soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit in Zusammenhang steht und nicht in die Zuständigkeit des Sportgerichts des FKV fällt.

§ 4
Als Maßnahmen werden bestimmt:
a) Ausschluss auf Lebenszeit oder auf Zeit aus dem FKV, Landesverband (LV), Kreisverband (KV) oder dem Verein,
b) Aberkennung der Fähigkeit auf Lebenszeit oder auf Zeit, ein Amt im FKV, LV, KV oder einem Verein zu bekleiden,
c) Werferverbot auf Zeit,
d) Zahlung eines Bußgeldes bis zur Höhe von 500,00 EUR,
e) Verweis, Verwarnung,
f) Einzelanweisungen.

§ 5
Diese Strafen können bei Vorliegen der Voraussetzungen auch gegen einen LV, einen KV oder einzelne Vereine verhängt werden.

§ 6
Jeder LV, KV oder jeder Verein im FKV ist ermächtigt, bei Vorliegen der in dieser Ehrenordnung genannten Voraussetzungen die in der Ehrenordnung genannten Maßnahmen gegen seine Mitglieder zu verhängen. Die verhängten Maßnahmen sind unter Angabe des Namens des bestraften Mitgliedes und unter Angabe der Gründe an das FKV - Ehrengericht zu melden.
Die Vereine, Kreisverbände und Landesverbände entscheiden auf ihren Vertreterversammlungen mit ¾-Mehrheit. Die Entscheidungen sind schriftlich zu begründen.
Gegen die Entscheidungen der Vertreterversammlungen ist der Einspruch beim Ehrengericht des FKV zulässig. Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung unter Angabe der Gründe einzulegen. Der rechtzeitige Einspruch hindert die Wirksamkeit der angefochtenen Entscheidung, es sei denn, die Vertreterversammlung hat die sofortige Wirksamkeit ihrer Entscheidung aus Gründen eines überwiegenden Interesses des jeweiligen Landes- bzw. Kreisverbandes oder Vereins angeordnet.

§ 7
Die Einleitung eines Ehrengerichtsverfahrens erfolgt auf schriftlichen Antrag oder durch Beschluss des FKV - Vorstandes unter Darlegung der Gründe. Hält das Gericht einstimmig den Antrag für offensichtlich unbegründet, so kann die Einleitung des Verfahrens ohne mündliche Verhandlung kostenpflichtig gemäß § 9 dieser Ordnung abgelehnt werden.

Der Vorsitzende des Ehrengerichts ist befugt, die Beilegung des Streitfalles ohne mündliche Verhandlung durch gütliche Vereinbarung zu versuchen. Entscheidungen ergehen aufgrund mündlicher Verhandlungen; jedoch kann mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren entschieden werden.
Bleiben die Beteiligten zur mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung aus, kann ohne sie verhandelt und entschieden werden. Der Vorsitzende bestimmt den Termin zur mündlichen Verhandlung und verfügt die Ladungen. Ladungen erfolgen durch eingeschriebenen Brief. Ob und welche Zeugen und Sachverständigen zur mündlichen Verhandlung geladen werden, entscheidet das Ehrengericht nach pflichtgemäßem Ermessen. Der Termin zur mündlichen Verhandlung soll so angesetzt sein, dass eine Ladungsfrist von zwei Wochen gewahrt ist. Bei Eilbedürftigkeit oder Zustimmung der Beteiligten kann die Ladungsfrist verkürzt werden. Die Verhandlungen sind öffentlich für Zuhörer, die dem FKV und den Mitgliedsverbänden angehören. In Ausnahmefällen kann die Öffentlichkeit durch Beschluss des Ehrengerichts ausgeschlossen werden.
Die Beteiligten können sich vertreten lassen. Für die Vertretung ist eine schriftliche Vollmacht erforderlich. Das Ehrengericht kann das persönliche Erscheinen der Beteiligten anordnen.


§ 8
Der Vorsitzende leitet die Verhandlung. Er gibt nach Eröffnung die Besetzung des Gerichts bekannt und stellt die Anwesenheit fest. Er ermahnt die Zeugen zur Wahrheit und entlässt sie bis zu ihrer Vernehmung aus dem Verhandlungsraum. Er vernimmt anschließend die Beteiligten und Zeugen.
Die Beisitzer des Ehrengerichts, der Justitiar und die Beteiligten können Fragen stellen. Nach Beendigung der Beweisaufnahme erhalten die Beteiligten das Schlusswort. Über die Verhandlung wird ein Protokoll geführt, das vom Vorsitzenden des Ehrengerichts und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Der Protokollführer wird vom Vorsitzenden des Ehrengerichts bestimmt und muss nicht dem Ehrengericht angehören. Die Aufnahme des Protokolls durch Tonträger ist zulässig.
Die Urteilsberatung ist geheim und unterliegt der Verschwiegenheitspflicht. Der Justitiar kann an der Beratung teilnehmen. Das Urteil ist im Anschluss an die Urteilsberatung vom Vorsitzenden zu verkünden und kurz zu begründen. Jede Entscheidung ist mit einer Kostenentscheidung zu versehen. Die Entscheidungen des Ehrengerichts werden mit ihrer Verkündung rechtswirksam. Die Entscheidung ist unter Angabe der Gründe innerhalb von drei Wochen schriftlich den Beteiligten und dem FKV - Vorstand bekannt zu geben. Zur Aufrechterhaltung der Ordnung bei mündlichen Verhandlungen und im Schriftverkehr können vom Vorsitzenden Ordnungsstrafen verhängt werden. Diese können in Verwarnungen, Verweisen, Geldstrafen bis zu 100,00 EUR je Einzelfall oder im Ausschluss vom Schriftverkehr oder von einer mündlichen Verhandlung bestehen.

Gegen die Ordnungsstrafen ist binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen die Beschwerde an den FKV - Vorstand zulässig. Der FKV - Vorstand entscheidet über die Beschwerde mit abschließender Wirkung.

§ 9
Die Grundgebühr für die Einleitung eines Verfahrens beträgt 150,00 EUR und ist vom Antragsteller spätestens drei Wochen nach Antragstellung (Gutschrift auf dem Konto) zur FKV - Kasse einzuzahlen. Erfolgt der Zahlungseingang nicht fristgerecht, wird ein Verfahren nicht eingeleitet bzw. ein Rechtsmittel verworfen.
Der Vorsitzende bestätigt dem Antragsteller den Eingang des Antrags. Er soll den Antragsteller auf die Notwendigkeit der Einzahlung der Grundgebühr und die Frist zur Einzahlung hinweisen. Für zu ladende Zeugen und/oder Sachverständige kann der Ehrengerichtsvorsitzende von den Parteien zusätzlich einen entsprechenden Vorschuss für evtl. an die Zeugen oder Sachverständigen auszuzahlende Auslagen anfordern. Bei Nichtzahlung des Vorschusses erfolgt keine Ladung/Vernehmung.

Unabhängig von der Grundgebühr werden folgende Gebühren erhoben:
a) Erstattung der Verfahrenskosten.
b) Erstattung der Kilometergelder für die Mitglieder des Ehrengerichts.
c) Erstattung der Sitzungsgelder für die Mitglieder des Ehrengerichts zu b) und c) nach den Sätzen des Landessportbundes.

Die Entscheidung über die Einbehaltung oder eine teilweise oder völlige Rückzahlung der bei Antragstellung hinterlegten Grundgebühr erfolgt im Rahmen der Kostenentscheidung mit dem Urteilsspruch. Die Festsetzung der weiteren Kosten des Verfahrens nimmt der Vorsitzende des Ehrengerichts vor. Geladene Zeugen und Sachverständige haben Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen. Für die Erstattung gilt eine entsprechende Anwendung der Regelungen nach dem Zeugen- und Sachverständigenentschädigungsgesetz (ZUSEG). Die Überprüfung der Anträge auf Erstattung der vorstehenden Kosten und die Veranlassung der Anweisung der Erstattungsbeträge erfolgt durch den Vorsitzenden des Ehrengerichts. Den Antragstellern steht das Recht zu, die Entscheidung des Ehrengerichtsvorsitzenden über die Kostenanträge auf Antrag binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen zu überprüfen und durch den Justitiar festsetzen zu lassen. Die Festsetzung der Kosten durch den Justitiar ist nicht anfechtbar.

Der FKV - Vorstand ist von der Kosten- und Gebührentragungsverpflichtung befreit. Die Befreiung gilt auch für die Einzahlung der Grundgebühr. Sämtliche Kosten und Gebühren sind an die FKV - Kasse zu zahlen.

§ 10
Jeder Friesenspieler, jeder Verein und jeder Verband ist verpflichtet, den aufgrund dieser Ehrenordnung getroffenen Entscheidungen Geltung zu verschaffen.

§ 11
Diese Ehrenordnung ist von der Vertreterversammlung des Friesischen Klootschießer-Verbandes am 06. März 1998 beschlossen und in Kraft gesetzt worden.

Fach 5 - Auszeichnungsornung
§ 1 - Allgemeines

Der FKV ehrt Personen, die sich um die Förderung des Klootschießens und Boßelns verdient gemacht haben, durch Ernennung (zum Ehrenvorsitzenden, Ehrenvorstandsmitglied und Ehrenmitglied) und durch Auszeichnungen.

I. Ernennung ( § 2 - § 5)

§ 2 - Ehrenvorsitzender
Zum Ehrenvorsitzenden kann ernannt werden, wer mindestens 8 Jahre das Amt des FKV - Vorsitzenden führte und sich daneben über einen längeren Zeitraum (etwa 20 Jahre) um den FKV und seine Gliederungen verdient gemacht hat.

§ 3 - Ehrenvorstandsmitglied
Zum Ehrenvorstandsmitglied kann ernannt werden, wer über einen längeren Zeitraum (etwa 10 Jahre) das Amt eines ordentlichen Vorstandsmitglieds im FKV ausübte und sich daneben um den FKV oder seine Gliederungen in besonderem Maße verdient gemacht hat.

§ 4 - Ehrenmitglied
Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die, ohne Mitglieder des FKV oder seiner Gliederungen sein zu müssen, sich in besonderer Weise um die Förderung des Klootschießens und Boßelns verdient gemacht haben, sei es durch ihre Funktion, Tätigkeit oder ihr Eintreten für die Belange des Klootschießens, Boßelns und der Erhaltung der plattdeutschen Sprache.

§ 5 - Anträge
1.  Antragsberechtigt für die Ernennung ist der Vorstand des FKV. Die Landes- und Kreisverbände können ein Ernennungsersuchen an den FKV-Vorstand richten. Die Ernennung erfolgt durch Beschluß der Vertreterversammlung (§ 9 Ziffer 5, § 15 Ziffer 4 h, § 17 Ziffer 2 der Satzung.

2. Bevor die Vertreterversammlung über eine Ernennung beschließt, sind die Anträge dem Auszeichnungsausschuß zur Stellungnahme zuzuleiten.

3. Die Anträge sollen drei Monate vor dem in Aussicht genommenen Zeitpunkt der Ernennung dem Auszeichnungsausschuß zugeleitet werden.

II. Auszeichnungen (§6 - §8)

§ 6 - Allgemeines
Ausgezeichnet werden können Mitglieder des FKV und der Gliederungen für langjährige Mitgliedschaft durch die silberne, goldene und diamantene Ehrennadel sowie für besondere Verdienste durch FKV - Verdienstnadel, den FKV - Ehrenteller und das FKV - Eichenblatt.

§ 7 - Langjährige Mitgliedschaft

1. Mitglieder können mit der silbernen Ehrennadel des FKV ausgezeichnet werden, wenn sie Vereinen des FKV 25 Jahre angehören. Mit der goldene Ehrennadel können Mitglieder ausgezeichnet werden, wenn sie Vereinen des FKV 40 Jahre angehören und mit der diamantenen Ehrennadel des FKV, wenn sie Vereinen des FKV 60 Jahre angehören. Die Dauer der Mitgliedschaft gilt auch, wenn die Mitglieder verschiedenen Vereinen des FKV angehörten bzw. Mitgliedschaften unterbrochen waren. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in mehreren Vereinen wird nicht berücksichtigt. Bei der Festlegung der Dauer einer Mitgliedschaft wird nicht zwischen aktiver oder passiver Mitgliedschaft unterschieden.

2. Die silberne Ehrennadel kann frühestens ab dem vollendeten 30. Lebensjahr, die goldene Ehrennadel frühestens ab dem vollendeten 45. Lebensjahr und die diamantene Ehrennadel frühestens ab dem vollendeten 65. Lebensjahr verliehen werden.

3. Die silberne Ehrennadel wird ohne Urkunde verliehen. Zusätzlich zu der goldenen und der diamantenen Ehrennadel wird dem Mitglied eine Urkunde, die von dem FKV - Vorsitzenden und dem Hauptgeschäftsführer zu unterschreiben ist, verliehen.

4. Die Ehrennadeln und Urkunden sind ausschließlich über den FKV anzufordern und zu beziehen. Die mit der Beschaffung und Ausstellung der Ehrennadeln und Urkunden verbundenen Kosten sind von dem jeweiligen Verein, dem das zu ehrende Mitglied angehört, zu tragen.

5. Den Vereinen steht das Vorschlagsrecht über den Kreisverband für die Auszeichnung eines Mitgliedes zu, die Übergabe der Ehrennadel und der Urkunden an den zu Ehrenden erfolgt über den jeweiligen Kreisverband.



§ 8 - Besondere Verdienste


1. Als Auszeichnung für langjährige verdienstvolle Führung von Vorstandsämtern in den  Gliederungen des FKV werden die FKV - Verdienstnadel, der FKV - Ehrenteller und das FKV - Eichenblatt verliehen.

2. Mit der FKV - Verdienstnadel kann ausgezeichnet werden, wer eine 20-jährige Vorstandstätigkeit, und mit dem FKV - Ehrenteller, wer eine 30-jährige Vorstandstätigkeit ausübte, sowie mit dem FKV - Eichenblatt, wem der Ehrenteller verliehen wurde und sich über die Vorstandstätigkeit hinaus in besonderem Maße um die Belange des FKV und seiner Gliederungen verdient gemacht ist.

3. Die FKV - Verdienstnadel, der FKV - Ehrenteller und das FKV - Eichenblatt können ausnahmsweise auf Vorschlag des Auszeichnungsausschusses in begründeten Fällen auch dann verliehen werden, wenn die vorgesehene Dauer der Vorstandstätigkeit nicht erreicht hat.

4. Zwischen dem Zeitpunkt der Auszeichnung eines Mitgliedes mit dem FKV - Ehrenteller und dem Zeitpunkt der Auszeichnung dieses Mitgliedes mit dem FKV - Eichenblatt soll ein Zeitraum von mindestens fünf Jahren liegen.

5. Für die Festlegung der Dauer der Vorstandstätigkeit zählt auch, wenn das zu ehrende Mitglied verschiedenen Vereinen als Vorstand angehörte oder die Mitgliedschaft unterbrochen war.

6. Der FKV - Ehrenteller ist mit einem Ehrungstext auf der Rückseite des Ehrentellers zu versehen. Die FKV - Verdienstnadel und das FKV - Eichenblatt werden zusammen mit einer Urkunde übergeben.

7. Die Verleihung mit der FKV - Verdienstnadel, dem FKV - Ehrenteller und dem FKV - Eichenblatt liegt ausschließlich in der Verantwortlichkeit des FKV. Die Verleihungen werden von Vorstandsmitgliedern des FKV oder vom FKV-Vorstand beauftragten Personen durchgeführt. Die Auszeichnung eines Mitgliedes mit dem FKV - Eichenblatt soll im Rahmen einer FKV- Vertreterversammlung erfolgen.

8. Anträge
Anträge auf Auszeichnung mit der FKV - Verdienstnadel, dem FKV - Ehrenteller und dem FKV - Eichenblatt sind durch die Vereine, Kreis- oder Landesverbände schriftlich an den FKV-Vorstand zu richten. Die Anträge sind zunächst dem Kreisverband und/oder Landesverband vorzulegen, der den Antrag jeweils mit einer schriftlichen Stellungnahme zu versehen hat. Die Anträge mit den Stellungnahmen sollen spätestens zwei Monate vor dem vorgesehenen Zeitpunkt der Verleihung dem FKV-Vorstand vorliegen.

9. Die Anträge gemäß § 8 Ziffer 8 auf Auszeichnung mit dem FKV - Ehrenteller und dem FKV - Eichenblatt sind mit der schriftlichen Stellungnahme dem Auszeichnungsausschuß zuzuleiten. Dieser entscheidet dann mit Stimmenmehrheit über die Anträge. Über die Entscheidungen des Ausschusses soll ein Protokoll gefertigt werden.

10. Beim FKV - Hauptgeschäftsführer wird eine Liste geführt, in der alle mit der FKV - Verdienstnadel, dem FKV - Ehrenteller und dem FKV - Eichenblatt geehrte Mitglieder namentlich erfaßt werden.

11. Die mit der Beschaffung und Verleihung der FKV - Verdienstnadel, dem FKV - Ehrenteller und dem FKV - Eichenblatt verbundenen Kosten trägt der FKV.

12. Mit den Auszeichnungen sind keine Rechte oder Vergünstigungen verbunden.

III. Sonstige Bestimmungen (§9 - §10)

§ 9 - Widerruf von Ernennungen und Auszeichnungen
1. Die Vertreterversammlung kann die Ernennung zum Ehrenvorsitzenden, Ehrenvorstandsmitglied und Ehrenmitglied auf Antrag des Vorstandes des FKV widerrufen, wenn der Betroffene sich seiner Ernennung als unwürdig erwiesen hat. Die Kreis- und Landesverbände können entsprechende Widerrufsanträge an den Vorstand des FKV richten.

2. Der FKV-Vorstand hat das Recht, Auszeichnungen zu entziehen, wenn die Voraussetzungen gemäß Nr.1 vorliegen.

3. Die Betroffenen sind verpflichtet, Auszeichnungen und Urkunden an den FKVzurückgegeben.


§ 10 - Inkrafttreten
Die Auszeichnungsordnung ist 16.11.1994 in Kraft getreten. Die Änderung der Bezeichnungen in „Auszeichnungsordnung“ und in „Auszeichnungsausschuss“ sowie in § 8 wurde am 07.03.1997 und Änderungen in §§ 6 und 7 am 02.03.2007 und 04.03.2016 beschlossen.

Fach 6 - allgemeine Wettkampfbestimmungen (gültig für 6a - 6e)
Allgemeine Wettkampfbedingungen

Die Allgemeinen Wettkampfbestimmungen gelten für alle unter 6 a bis 6 e aufgeführten Wettkampfbestimmungen (Boßeln, Klootschießen u. a.).

Mit den Allgemeinen Wettkampfbestimmungen und den unter 6 a bis 6 e aufgeführten Wettkampfbestimmungen für die einzelnen Sportarten – bzw. Veranstaltungen führt der FKV einheitliche für alle seine Untergliederungen geltende Regelungen ein. Diesen Wettkampfbestimmungen entgegenstehende Regelungen der Landesverbände, Kreise und Vereine werden außer Kraft gesetzt.

1. Wettkampfjahr

1. Wettkampfjahr
Das Wettkampfjahr beginnt mit dem 01.07.eines jeden Jahres und endet mit dem 30.06. des darauf folgenden Jahres. In diesem Zeitraum sind die jährlichen Meisterschaften
abzuwickeln.

2. Leitung / Organisation

a) der FKV-Vorstand legt Ort und Zeit der FKV - Veranstaltungen fest. In begründeten Ausnahmefällen kann der FKV-Vorstand, vertreten durch einen oder in Abstimmung mit weiteren anwesenden Vorstandsmitgliedern, vor oder während der Durchführung von Wettkämpfen in Absprache mit dem ausrichtenden Verband bzw. dem Ausrichter kurzfristig Änderungen zum Wettkampfablauf vornehmen.

b) Leitung und Organisation der offiziell angesetzten Wettkämpfe, Meisterschaften und sonstigen Veranstaltungen einschließlich der Bestimmung der technischen Ausstattung obliegt dem FKV. Zu der technischen Ausstattung zählen u. a. Sportgeräte (wie zu den einzelnen Disziplinen in 6 a bis 6 e ausgeführt), des weiteren Lautsprecheranlagen, Wettkampfbüro einschließlich Besetzung und Ausstattung u. a. Diese Aufgaben kann der FKV delegieren.

c) Teil der Organisation ist die Bereitstellung und Herrichtung der Wettkampfstätten unter Einbeziehung der Nebenanlagen (Parkplätze etc.), von sanitären Anlagen, der sanitätsdienstlichen Absicherung, der Einrichtung von Versorgungsstellen im weitesten Sinne und die Einholung der notwendigen Genehmigungen. Diese Aufgaben hat der durchführende Kreisverband zu übernehmen.

3. Öffentlichkeitsarbeit

Der FKV legt die Öffentlichkeitsarbeit fest (Bekanntmachung, Festlegung der Werbepartner, Einladung von Ehrengästen u.a.). Die Maßnahmen werden mit dem durchführenden Kreisverband abgestimmt.

4. Passpflicht

Für alle eingesetzten Werfer muß am Wettkampfort ein gültiger Werferpass bzw. ein
Nachweis der Spielberechtigung vorhanden sein.

5. Spielberechtigung

Spiel- bzw. teilnahmeberechtigt an allen vom FKV und seinen Gliederungen offiziell angesetzten Wettkämpfen, Meisterschaften und sonstigen Veranstaltungen sind Personen, die Mitglied in einem dem FKV angeschlossenen Verein sind. Die Spielberechtigung wird durch einen Spielerpass nachgewiesen, der vom Verein bei der zuständigen Kreispassstelle zu beantragen ist. Die Spielberechtigung bezieht sich auf die vom FKV angebotenen Sportarten (Wettkampfbestimmungen 6 a - 6 e, 7, 8) Bei Mitgliedschaft in mehreren Vereinen darf ein Spielerpass nur für einen Verein ausgestellt werden.

6. Passstelle

Der Friesische Klootschießer-Verband e.V. führt eine zentrale Passstelle. In der zentralen Passstelle werden sämtliche Spielerpässe registriert.

Die Vereine haben die Spielerpässe und Spielberechtigungen bei den Kreispassstellen zu beantragen. Die Beantragung erfolgt mit dem An- und Abmeldeformular des FKV (siehe Anhang). Dem Antrag ist ein aktuelles Passbild des Werfers beizufügen, sofern es sich um eine Erst- oder Neuausstellung handelt.

Der beantragende Verein und der Werfer stehen für die Richtigkeit der angegebenen Daten. Die Kreispassstellen erstellen die Spielerausweise und erteilen somit die Spielberechtigung. Die Spielerpässe werden den Vereinen zum Verbleib zugeleitet und stehen im Eigentum des FKV.

Die Pässe der Jugendwerfer sind aus rotem Karton, die Spielerpässe der Erwachsenen- Werfer aus gelbem Karton. Blankoausweise erhalten die Kreispassstellen über die FKV - Geschäftsstelle.

Die Eintragungen sind deutlich im Spielerausweis vorzunehmen. Die Angaben werden durch Siegel und Unterschrift an den gekennzeichneten Stellen bestätigt. Die Angaben zur Spielberechtigung auf der Rückseite des Ausweises sind ebenfalls durch Stempel der Passstelle zu bestätigen. Das Passbild ist mit Nieten im Ausweis zu befestigen.

Änderungen in einem Spielerausweis, z. B. Namensänderungen, sind deutlich im Ausweis vorzunehmen und durch Stempel der Kreispassstelle zu bestätigen.

Auf der Rückseite des Spielerausweises können maximal 3 Spielberechtigungen dokumentiert werden, bei erneutem Spielerwechsel ist ein neuer Ausweis zu erstellen.

Der FKV stellt den Kreispassstellen ein Verwaltungsprogramm zur Verfügung. Die Daten sind durch die Kreispassstellen einzugeben und zu verwalten.

Folgende Daten eines Werfers sind ab Inkrafttreten dieser Bestimmungen zu erfassen:

Name                            Vorname
Geburtsdatum        Geschlecht
Passnummer            Verein
Kreisverband           Ausstellungsdatum

Des Weiteren können noch die Passfarbe und der Geburtsname erfasst werden. Sollte bislang das Ausstellungsdatum eines Spielerausweises in einzelnen Kreisverbänden nicht gespeichert worden sein, ist insoweit eine Nachbearbeitung nicht notwendig. Die Anforderungen an die Datenerfassung beziehen sich auf die Ausweiserstellungen ab dem 01.07.2007.

Jeder Kreispasswart kann nur die Daten des jeweiligen eigenen Kreises einsehen und bearbeiten. Die Landesverbände können nur die Daten der Kreisverbände des jeweiligen Landesverbands einsehen. Die Bearbeitungskompetenzen und Leserechte werden durch den FKV – Passwart vergeben.

Pässe der Spieler, deren aktive Mitgliedschaft ruht (vereinslose Werfer), verbleiben bei den Kreispassstellen. Diese Werferdaten sind in einer gesonderten Auswertung für alle Kreispasswarte einsehbar.

Die Kreispassstellen übersenden regelmäßig zum Monatsende die Daten online zum FKV Passwart, in den Monaten Juni – Oktober soll auch eine Datenübersendung zur jeweiligen Monatsmitte erfolgen. In der zentralen Passstelle wird ein Datenabgleich durchgeführt. Bei evt. Doppeleinträgen oder anderen Unregelmäßigkeiten erfolgt eine Abstimmung mit den Kreispasswarten.

Die Kreispassstellen übersenden im Juli eines jeden Jahres eine Liste aller registrierten Spielberechtigungen eines Vereins zur Datenüberprüfung an die jeweiligen Vereine. Die Vereine sind verpflichtet, die Daten auf Richtigkeit zu prüfen, insbesondere auf Schreibfehler, Namensänderungen, Tod eines Werfers, Ablauf eines Jugendausweises usw. Ungültige oder mit falschen Daten versehene Ausweise sind an die Kreispassstellen zu übersenden. Evtl. falsche Daten sind im Ausweis und im Verwaltungsprogramm durch die Kreispassstelle zu berichtigen.

7. Anmeldung

Eine Neuanmeldung (Spielberechtigung) ohne bisherigen Spielerpass / Spielberechtigung ist jederzeit möglich.

8. Spielerwechsel / Spielberechtigung

Ein Wechsel der Spielberechtigung ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:

a- Liegt die Abmeldung zum Ablauf des Wettkampfjahres am 30.06. (Datum des Eingangs) bei dem Vorstand des bisherigen Vereins vor, hat der Werfer einen Anspruch auf einen Wechsel.

Der Verein hat eine fristgerechte Abmeldung dem ausscheidenden Werfer schriftlich zu bestätigen und das Abmeldeformular mit dem jeweiligen Spielerpass (keine Aushändigung an den Werfer!) bis zum 15.07. an die zuständige Kreispassstelle zu übergeben. Bei den Kreispassstellen hat die Erfassung der Abmeldung bis zum 30.07. zu erfolgen.

b- Ein Spielerwechsel kann nach dem 30.06. nur noch erfolgen, wenn ein Werfer in der vorherigen Saison nicht am Spielbetrieb teilgenommen hat. Der abgebende Verein muss in diesem Fall eine zutreffende Bescheinigung ausstellen.

c- Jugendliche Werfer erhalten bei einem nachgewiesenen Wohnortwechsel eine sofortige Freigabe ohne Bindung an die vorgenannten Wechselfristen (Ummeldebescheinigung muss vorliegen). Der Passstelle müssen in diesem Fall die Unterlagen (Ab- und Anmeldung, Spielerpass) zwecks Neueintragung oder Umschreibung innerhalb von 14 Tagen vorgelegt werden.

Die Abmeldung (Spielberechtigung für einen Verein) bedarf grundsätzlich der Schriftform (An- und Abmeldeformular des FKV). Die Abmeldebestätigung kann nur durch ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands des abgebenden Vereins erfolgen.

Abmeldeformulare sollten die Vereine und Kreispassstellen vorhalten, des Weiteren hält der FKV - Passwart die Formulare vor. Ebenso stehen alle Formulare als Download auf der FKV – Internetseite zur Verfügung.

Die Funktion der Kreispassstellen kann durch Landespassstellen in den Landesverbänden wahrgenommen werden, z. Zt. ist dies im KLV Oldenburg so eingerichtet. Die Landesverbände können ergänzende Vorgaben für die Abwicklung und Organisation in einer Landespassstelle festlegen, diese dürfen aber nicht den FKV – Anforderungen und Maßgaben entgegenstehen.

9. Altersklassen

Die Einteilung der Altersklassen erfolgt nach der Jahrgangstabelle (siehe Anlage). Die Altersklassen teilen sich auf in:

a) Männer I bis Männer V,  männliche Jugend F bis A,  und
b) Frauen I bis Frauen IV,  weibliche Jugend F bis A

Werfer dürfen in einer höheren (leistungsstärkeren) Altersklasse starten, wobei die Wurfgeräte dieser Klasse benutzt werden müssen und eine Wertung auch nur in dieser Altersklasse erfolgt (z.B. ist der Einsatz Jugend F in Jugend E bis Frauen / Männer I oder Jugend C in Jugend B bis Frauen / Männer I ebenso erlaubt wie von älteren Werfern in jahrgangsjüngeren Klassen wie z.B. Frauen IV/ Männer V in Frauen III / Männer IV bis Frauen / Männer I und Frauen / Männer III in Frauen / Männer II und Frauen / Männer I).

Auf Kreisebene ist die Einrichtung weiterer Altersklassen zulässig.

10. Bahnabnahme

Die Festlegung der Wettkampfstätten erfolgt durch den FKV in Abstimmung mit dem durchführenden Kreisverband und dem jeweiligen Landesverband. Die Abnahme von Wettkampfstätten erfolgt durch Beauftragte des FKV, alsbald nachdem diese von dem durchführenden Kreisverband vorgeschlagen wurden. Eine letzte Abnahme findet nach dem Aufbau der Wettkampfstätten statt. Die Abnahmen sind schriftlich zu bestätigen.

11. Wettkampfgeräte / Kontrolle

Alle eingesetzten Wettkampf- / Sportgeräte haben den Richtlinien des FKV zu entsprechen. (siehe 6 a bis 6 b) und sind vor ihrem Einsatz zu kontrollieren. Die Kontrolle erfolgt nach Maßgabe der Wettkampfleitung.

12.  Gültigkeit der Würfe

Ein Wurf ist gültig, wenn das Wurfgerät aus dem Anlauf heraus in Wurfrichtung die Hand des Werfers verlassen und die Abwurfmarkierung überschritten hat. Ungültig ist ein Wurf, wenn zum Zeitpunkt des Abwurfs die Abwurfmarkierung von dem Werfer mit einem Fuß überschritten war. Ungültige Würfe dürfen vom gleichen Werfer nicht wiederholt werden. Der Wettkampf wird vom nächstfolgenden Werfer an gleicher Position fortgesetzt.
Wurfgeräte, die in Wurfrichtung von Mitgliedern der eigenen Mannschaft bzw. von Angehörigen des eigenen Vereins angehalten oder abgeleitet werden, ( auch : Kleidungsstücke, Wettkampfgeräte etc.) gelten als geworfen, und zwar bis zum Punkt der Beeinflussung. Werden in Wurfrichtung sich fortbewegende Wurfgeräte durch Mitglieder der gegnerischen Mannschaft, durch sonstige Vereinsangehörige des Gegners, durch Dritte oder durch Tiere angehalten oder beeinflußt, kann der Wurf wiederholt werden. Treffen Wurfgeräte auf ruhende Gegenstände, gilt der Wurf als geworfen; Es zählt die erreichte Weite bis zum Anprallpunkt bzw. die nach dem Ableiten erreichte Weite. Werden Wurfgeräte durch parkende Fahrzeuge angehalten oder abgeleitet, gilt der Wurf als ausgeführt; erfolgt dieses bei in der Bewegung befindlichen oder zum Stand gebrachten Fahrzeugen, kann der Wurf wiederholt werden.

13. Nichtantritt

Tritt eine für einen offiziell angesetzten Wettkampf, einer Meisterschaft oder einer sonstigen Veranstaltung zur Teilnahme gemeldete Mannschaft nicht oder nicht vollständig an, wird dem anmeldenden Verein, Kreisverband bzw. Landesverband eine Geldstrafe je Erwachsenen-Mannschaft in Höhe von 100,00 Euro und je Jugend-Mannschaft in Höhe von 50,00 Euro auferlegt.

Ist der Nichtantritt der Mannschaft auf nicht von den anmeldenden Verein, Kreisverband bzw. Landesverband oder von dem gemeldeten Werfer zu vertretende Gründe zurückzuführen, kann auf schriftlich zu begründenden Antrag an den FKV-Vorstand dieser über eine Aufhebung oder Herabsetzung der Geldstrafe entscheiden. Der Antrag ist binnen 2 Wochen nach Wettkampfende zu stellen.

Der FKV sollte die Entscheidung binnen 6 Wochen nach Antragseingang treffen.

14. Siegerehrung

Die Siegerehrung ist Bestandteil des Wettkampfes.

Für die Durchführung der Siegerehrung ist der FKV verantwortlich. Ort und Ablauf werden zusammen mit dem durchführenden Kreisverband festgelegt. Jede Siegerehrung soll einen dem Charakter der jeweiligen Veranstaltung angepassten Rahmen erfahren. Dazu zählen die technische und örtliche Ausstattung (Beschallungsanlage, Siegerpodest etc.) Die Siegerehrung soll möglichst zeitnah nach Abschluss eines Wettkampfabschnittes stattfinden.

Wanderpreise bleiben Eigentum des FKV und sind spätestens 4 Wochen vor Beginn der Folgeveranstaltung beim FKV abzugeben.

15. Siegerauszeichnung

Plaketten, Medaillen, Urkunden, Pokale, usw. stellt der FKV zur Verfügung.
Die durchführenden Kreisverbände oder sonstige Dritte können weitere Siegerauszeichnungen / Preise in Abstimmung mit dem FKV ausloben / ausgeben.

16. Unstimmigkeiten / Schiedsgericht

Bei Unstimmigkeiten soll versucht werden, zwischen den Mannschaftsführern eine gütliche Einigung an Ort und Stelle zu erreichen. Ist dieses nicht möglich, ist der Wettkampf nach Protesteinlegung auf jeden Fall weiterzuführen. Die Protesteinlegung hat unverzüglich schriftlich oder mündlich zu Protokoll gegenüber dem Schiedsrichter, einem Mitglied der Wettkampfleitung oder gegenüber einem Mitglied des FKV-Vorstandes zu erfolgen. Das Protestschreiben ist unverzüglich an die Wettkampfleitung weiterzuleiten. Ein Protest kann nach Wettkampfende, bezogen auf das Wettkampfende des jeweiligen Einzelwettkampfs, nur innerhalb einer Ausschlussfrist von 30 Minuten eingelegt werden.

Nach Protesteinlegung ist ein Schiedsgericht einzuberufen, welches unverzüglich zusammenzutreten und mündlich über den dem Protest zugrundeliegenden Sachverhalt zu erhandeln hat. In der mündlichen Verhandlung ist zumindest je einem Vertreter einer der beiden im Streit befindlichen Parteien Gelegenheit zur mündlichen Äußerung zur Sache zu gewähren. Das Schiedsgericht kann von ihm zu benennende anwesende Zeugen zur Aufklärung des Sachverhalts anhören. Eine Entscheidung des Schiedsgerichts ist im Anschluss an die mündliche Verhandlung zu treffen, zu verkünden und kurz schriftlich zu begründen. Vorsitzender des Schiedsgerichts ist der FKV-Vorsitzende oder als Vertreter ein Vorstandsmitglied des FKV. Dem Schiedsgericht gehören weiterhin von jedem Landesverband je zwei weitere Mitglieder an, die an Ort und Stelle vom Vorsitzenden des FKV oder dessen Vertreter ernannt werden. Die Schiedsgerichtsmitglieder sollen nicht einem der den im Streit befindlichen Parteien zugehörigen Kreisverbänden angehören. Die Durchführung des Schiedsgerichtsverfahrens ist kosten- und gebührenfrei. Gegen die Entscheidung des Schiedsgerichts ist die Beschwerde an das FKV-Sportgericht binnen einer Ausschlußfrist von zwei Wochen nach Zustellung der schriftlich abgefaßten Entscheidung möglich.

Für die Wettkampfbestimmungen im Straßenboßeln (Fach 6a / § 15 Protest) und für die Richtlinien für Feldkämpfe (Fach 6e) gelten gesonderte Bestimmungen. Die vorstehenden Regelungen aus Ziffer 16 gelten ergänzend nur insoweit, als sie den gesonderten Wettkampfbestimmungen im Straßenboßeln und den Richtlinien für Feldkämpfe nicht widersprechen.

17. Inkrafttreten / Geltung

Die Allgemeinen Wettkampfbestimmungen sind am 07.03.2003 in Kraft getreten. Die Änderungen in §§ 6,7,8,12 und 16 wurden am 02.03.2007 und die Änderung in § 9 wurde am 25.05.2007 beschlossen.

Fach 6a - Wettkampfbestimmungen Straßenboßeln
I. Allgemeine Wettkampfdurchführung

1. Reihenfolge / Auswechslung von Spielern
Während des gesamten Wettkampfes muss die festgelegte Reihenfolge der eingesetzten Werfer eingehalten werden. Bei Nichteinhaltung der Reihenfolge wird jeder ausgelassene Wurf als geworfen gewertet. Der ausgeführte Wurf behält seine Gültigkeit. Die Mannschaft kann jederzeit Ersatzwerfer einwechseln. Wie die Mannschaft wechselt, bleibt ihr überlassen - z. B. alle Werfer in eine Gruppe oder 1 Werfer in jeder Gruppe (Anzahl siehe 2a).
Ein Ersatzwerfer kann nur den Platz eines ausgeschiedenen Werfers einnehmen. Eine zeitliche Verzögerung darf durch das Auswechseln nicht erfolgen. Ist das Auswechselkontingent erschöpft und weitere Werfer fallen aus (z.B. wegen Verletzung), muss die betreffende Mannschaft / Gruppe reduziert (z.B. 3 Werfer gegen 4 Werfer) weiter werfen. Ein verletzter Werfer darf nach einer "Behandlungsphase" wieder eingesetzt werden.
Die nicht absolvierten Würfe werden der "reduziert" werfenden Gruppe mit jeweils einem Wurf (gilt als geworfen) belastet.
Ein ausgewechselter Werfer darf im laufenden Wettkampf nicht wieder eingesetzt werden.

2. Wettkampfabbruch
Wird ein Wettkampf abgebrochen (Witterungsbedingungen, Unfall u.a.), erfolgt eine Neuansetzung des Wettkampfes. Das Ergebnis des abgebrochenen Wettkampfes zum Zeitpunkt des Abbruchs wird nicht gewertet, unabhängig davon, wie weit der Wettkampf "fortgeschritten" ist.

3. Spielgemeinschaften

Spielgemeinschaften (SG) von zwei Vereinen sind zugelassen in allen männlichen und weiblichen Altersklassen. Ein Verein kann in verschiedenen Altersklassen mit verschiedenen Vereinen eine SG bilden. In den Altersklassen Frauen I-II und Männer I-III können SG nicht an den FKV-Meisterschaften teilnehmen. Die SG sind genehmigungspflichtig, die Teilnehmer einer SG behalten ihre volle Vereinszugehörigkeit. Die Genehmigung zur Bildung einer SG wird zeitlich auf ein Wettkampfjahr befristet. Zur Beantragung einer SG ist ein schriftlicher Vertrag (FKV-Vordruck Download hier) der beteiligten Vereine dem Kreisvorstand bis zum 15.7. des Jahres vorzulegen. Erreicht ein Verein in der entsprechenden Spielklasse maximal 4, 8 oder 16 aktive Werfer/innen, kann er eine SG mit einem anderen Verein, der auch diese Voraussetzungen erfüllt, eingehen. Der Nachweis erfolgt gemäß dem Passverwaltungsprogramm der zugehörigen Kreise. Die SG darf in der gleichen Altersklasse in gleicher Mannschaftsstärke nur eine Mannschaft bilden. Eine zweite Mannschaft ist nur in kleinerer Mannschaftsstärke wie die erste Mannschaft möglich, sofern die maximale Anzahl der vorhandenen Werfer/innen eingehalten ist.  

4. Gemischte Gruppen
Männliche / weibliche Mischgruppen sind oberhalb der Kreisebene nicht erlaubt, ausgenommen
alle Jugendklassen bei Mannschaftsmeisterschaften.
Eine gemischte Gruppe wird unabhängig von der Verhältniszahl "weiblich" / "männlich"
den männlichen Klassen zugeordnet.

5. Doppelstarts
Doppelstarts oberhalb der Kreisebene sind nicht erlaubt. Ein Einsatz auf Kreisebene ist bei Doppelstarts nicht zu berücksichtigen.
Ein Spieltag ist der Kalendertag, an dem er laut Spielplan angesetzt ist. Vorgeholte oder nachgeholte Wettkämpfe zählen zu dem Spieltag des ursprünglichen Spieltages laut Spielplan. Ein Jugendwerfer kann außerhalb seiner Mannschaft, auch innerhalb einer Woche, in einer Erwachsenenmannschaft der Frauen I und Männer I ohne Nachteil eingesetzt werden.

6. Wettkampfgerät / Kontrolle
Alle eingesetzten Wettkampf- / Sportgeräte haben den Richtlinien des FKV zu entsprechen und sind zu kontrollieren. Die Kontrolle erfolgt nach Maßgabe der Wettkampfleitung.
Eine Maßkontrolle der eingesetzten Kugel steht dem Gegner vor, während und nach dem Wettkampf zu.

7. Boßelkugeln / Beschaffenheit
a) Das Sportgerät Kunststoffboßel (sogen. Holzkugel) besteht aus Duroplast mit Baumwollgewebeverstärkt (Hartgewebe). Die Boßel müssen schwarz sein.
b) Das Sportgerät Gummiboßel ist eine aus Kautschukmischung auf Basis Natur – und Butadienkautschuk mit Füll - und Hilfsmitteln. Die Farbe ist rot (RAL 3018). Die Boßel müssen mit einem "FKV 4-Punkt - Emblem" versehen sein, für das Markenschutz besteht.
c) Eisenkugeln müssen mit „28“ bzw. 280Z gekennzeichnet sein.Gewicht: 800 g ( +/- 6 g) Die Embleme müssen gut lesbar sein. Manipulationen an Boßel werden durch das zuständige Sportgericht geahndet.

8. Sportgeräte / Boßel











Die Messung erfolgt ausschließlich mit vom Friesischen Klootschießer Verband e.V. zur Verfügung zu stellenden Messlehren.

9. Anlauf, Abwurf und Wettkampffortführung
a. Jede Mannschaft bzw. jeder Teilnehmer ist für die Bereitstellung ihrer / seiner Boßel und eines Boßelsuchers verantwortlich. Die Boßel sind auf Verlangen dem gegnerischen Gruppenführer vorzuzeigen. Gleiches gilt für eingewechselte Boßel. Ausgewechselte Boßel dürfen im gleichen Wettkampf nicht wieder eingesetzt werden. Bei Mannschaftswerfen ist pro Gruppe eine Ersatzboßel mitzuführen. Jede Gruppe darf jeweils nur eine Boßel bzw. Ersatzboßel einsetzen. Bei Verlust der Boßel und der Ersatzboßel ist der Einsatz weiterer Ersatzboßel, auch der bereits ausgewechselten Boßel, erlaubt. Weitere Ersatzkugeln hat bei Verlust der Gastgeber zu überlassen.
Verlorene Boßelkugeln sind während eines Wettkampfes nach ca. 15 Minuten zu ersetzen.

b. Es gilt der Boßelwurf. Der sog. Flüchterschlag (Ausnahme Eisenkugel) ist nicht erlaubt.

c. Der gastgebende Verein wirft an.
Nach den Anwürfen beim Start erfolgen die weiteren Abwürfe an den Stellen, wo die Kugeln die größte Weite erreicht haben, im rechten Winkel zur Wurfstrecke. Der zurückliegende Werfer wirft zuerst. Wirft der vorne liegende Werfer zuerst, ist dessen Wurf ungültig. Die Boßel " kommt " zum Abwurfpunkt zurück. Die Werferreihenfolge wird mit dem nachfolgenden Werfer fortgesetzt.
Anlaufbeginn, Anlauf und Abwurf müssen auf der sichtbaren Fahrbahn erfolgen, die der Wurfstrecke entspricht. Die Boßel muss in Wurfrichtung (Straßenführung) geworfen werden.  Die Boßel wird rechtwinklig zur Straßenführung aufgenommen (Ausnahme Peilpunktkurven).

In einer Kurve mit Gabelung (abzweigenden Straßen, Wegen, Plätzen und Einfahrten sowie parallel daneben verlaufenden Straßen) muss und in einer engen Kurve sollte innen ein Peilpunkt angebracht werden, der als Ausgangspunkt einer Peilung zur Boßel dient. Es wird in beide Wurfrichtungen gepeilt (Hin-und Rücktour). Außerdem ist ein Mess-, bzw. Peilbereich (Beginn und Ende) zu markieren. Kleine Punkte/Striche außen zeigen den eigentlichen Straßenverlauf an. Der nächste Abwurf erfolgt rechtwinklig zur Wurfbahn vom Schnittpunkt Peillinie Außenkurve. Liegt der Abwurfpunkt (auch wenn die Boßelkugel unten liegen geblieben ist und nicht gepeilt werden muss) innerhalb dieses Bereiches, (schraffierte Fläche) muss die Boßel auf der sichtbaren Fahrbahn aufgesetzt werden.

Ein Zurücklegen des Abwurfpunktes, um diese Regelung zu umgehen, ist unzulässig. Ein Vorlegen der Kugel durch Peilung ist nicht erlaubt. Wo so etwas auftreten sollte, ist rechtwinklig zur Straße zu messen (Skizze).




















Die Abwurfstelle ist vom Werfer für den Gegner deutlich sichtbar zu machen. Übertreten ist nicht erlaubt. Ein Verstoß wird als ungültiger Wurf gewertet.

d. Bei Boßelaufnahmen (Änderung oder Unterbrechung der Boßel - Streckenführung, Kurven) wird die Differenz zwischen den erreichten Weiten der beiden Gruppen gemessen. Die zurück liegende Gruppe beginnt auf der weiterführenden Strecke am Wiederanwurfpunkt, die führende Gruppe entsprechend den gemessenen Metern (Vorsprung) weiter vorn. Sobald die Boßel der führenden Gruppe den Boßel-Aufnahmepunkt überschritten hat, darf die zurückliegende Gruppe nicht mehr werfen. Die Boßelaufnahme- und Wiederanwurfpunkte müssen in ausreichender Länge (Wurfmöglichkeit beachten) ausgezeichnet werden.

e. Bei der Wendemarkierung (deutlich markiert) wird umgeholt; die Gruppen tauschen dann die Abwurfstellen und evtl., bei Mannschaften mit nur einer Gruppe, das Wurfgerät (Gummi auf Holz), sobald die Boßel der führenden Gruppe / Mannschaft vollständig die Wendemarkierung überschritten hat. Sobald die Boßel der führenden Gruppe die Wendemarkierung überschritten hat, darf die zurückliegende Gruppe nicht mehr werfen.

Bei Wurfstrecken ohne (Rundkurs) oder mit mehr als einer Wende muss ein Streckenmittelpunkt
(Wurfgerätewechsel) festgelegt werden. Beidseitiger Kugelwechsel erfolgt,
wenn die führende Gruppe diesen Punkt überworfen hat.

f. Sobald die Boßel der führenden Gruppe die Ziellinie überschritten hat, darf die zurückliegende Gruppe nicht mehr werfen. Die führende Gruppe hat die Wende - und Ziellinie zu überwerfen, auch wenn die zurück liegende Gruppe diese bereits überworfen haben sollte. Es ist danach möglich, dass beide Kugeln über die Wende - bzw. Ziellinie kommen. Kommt die führende Gruppe als erste über die Ziellinie, ist der Wettkampf beendet. Die zurück liegende Gruppe darf nicht mehr werfen. Damit keine Fehler beim Aufmaß der Meterdifferenz entstehen, sollte die Wurfbahn am Ziel in ausreichender Länge (Wurfmöglichkeit) ausgezeichnet sein: In ausreichender Länge (je nach Wurfmöglichkeit) vor dem Ziel mit der Auszeichnung Meter für Meter beginnen. Jeder Meter ein kleiner Punkt, alle 5 Meter ein kurzer Strich und alle 10 Meter jeweils ein Strich und eine Zahl.

Das Ziel muss deutlich markiert sein.
Nach dem Ziel fortlaufend (noch ein Wurf) wie vor weitermarkieren. Nicht am Ziel wieder mit Null beginnen, sondern die Meterzahl fortlaufend weiter auszeichnen. Wenn keine Markierung vorhanden ist, ist ein Messrad vom Gastgeber bereitzuhalten. Die Messung erfolgt in Wurfrichtung auf der rechten Straßenseite. Die Start -, Wende - und Zielmarkierungen sollen nicht im Kurvenbereich und dürfen nicht in gleicher Höhe mit markanten örtlichen Gegebenheiten wie Straßenbäume, Leitpfähle u. ä. liegen.


10. Gültigkeit der Würfe

Ein Wurf ist gültig, wenn das Wurfgerät aus dem Anlauf heraus in Wurfrichtung die Hand des Werfers verlassen und die Abwurfmarkierung überschritten hat. Ungültig ist ein Wurf, wenn zum Zeitpunkt des Abwurfs die Abwurfmarkierung von dem Werfer mit einem Fuß überschritten war.

Ungültige Würfe dürfen vom gleichen Werfer nicht wiederholt werden. Der Wettkampf wird vom nächstfolgenden Werfer an gleicher Position fortgesetzt.  Wurfgeräte, die in Wurfrichtung von Mitgliedern der eigenen Mannschaft bzw. von Angehörigen des eigenen Vereins angehalten oder abgeleitet werden, (auch Kleidungsstücke, Wettkampfgeräte etc.) gelten als geworfen, und zwar bis zum Punkt der Beeinflussung.
Werden in Wurfrichtung sich fortbewegende Wurfgeräte durch Mitglieder der gegnerischen Mannschaft, durch sonstige Vereinsangehörige des Gegners, durch Dritte oder durch Tiere angehalten oder beeinflusst, kann der Wurf wiederholt werden. Treffen Wurfgeräte auf ruhende Gegenstände, gilt der Wurf als geworfen.

Es zählt die erreichte Weite bis zum Anprallpunkt bzw. die nach dem Ableiten erreichte Weite. Werden Wurfgeräte durch parkende Fahrzeuge angehalten oder abgeleitet, gilt der Wurf als ausgeführt, erfolgt dieses bei in der Bewegung befindlichen oder zum Stand gebrachten Fahrzeugen, kann der Wurf wiederholt werden.

Berührt eine Kugel die vom Gegner vorher geworfene Kugel (Klicks) und rollt zurück, so hat die zuletzt geworfene Kugel die Führung. Beide Mannschaften werfen vom gleichen
Abwurfpunkt (Berührungspunkt) aus ab.

11. Unstimmigkeiten / Schiedsgericht
Bei Unstimmigkeiten soll versucht werden, zwischen den Mannschaftsführern eine gütliche Einigung an Ort und Stelle zu erreichen. Ist dieses nicht möglich, ist der Wettkampf nach Protesteinlegung auf jeden Fall weiterzuführen.

II. Überregionale Spielbetrieb

12. Überregionaler Spielbetrieb
Der überregionale Spielbetrieb der Landesverbände umfasst die jeweiligen Landes-, Verbands-, Bezirksligen, Bezirksklassen sowie die Regionalligen und Ostfrieslandligen. Nicht zum überregionalen Spielbetrieb gehört der regionale Kreisspielbetrieb zweier oder mehrerer Kreise.

13. Gruppen - / Mannschaftsstärke beim Straßenboßeln
Die Gruppenstärke ist in allen Männer -, Frauen - und Jugendklassen auf 4 Werfer festgelegt.

Für Männer I – Klassen in den Landes-, Verbands-, Bezirksligen, Bezirksklassen und Regionalligen ist die Mannschaftsstärke auf 16 Werfer bestimmt, davon 2 Holz - und 2 Gummigruppen. Es können 4 Ersatzwerfer eingewechselt werden.

Für Männer I Ostfrieslandliga, Frauen I, Männer II und Männer III - Klassen ist die Mannschaftsstärke auf 8 Werfer festgesetzt, davon je eine Holz - und eine Gummigruppe. Es können 4 Ersatzwerfer eingewechselt werden.

Bei Mannschaften mit nur einer Gruppe dürfen 2 Ersatzwerfer eingewechselt werden, wobei auf der Hintour mit Gummi und auf der Rücktour mit Holz geworfen werden muss.

14. Gruppenführer
Gruppenführer ist, falls kein anderer Werfer beim Start benannt wurde, der Anwerfer der jeweiligen Gruppe.
Eine Ausführung dieser Wettkampfbestimmungen sollte bei den Wettkämpfen verfügbar sein, um einen eventuellen Protest vermeiden zu können.

15. Allgemeingültiges zu den Wettkampfstrecken
Die angegebenen Heimstrecken sind für die Saison verbindlich. Es muss die zu Saisonbeginn angegebene Boßelstrecke auch bei Protest des Gegners abgeworfen werden. Sie kann nur bei Sperrungen, Reparaturen etc. mit Einverständnis des Spielleiters geändert werden.

Die gesamte Wurfstrecke zwischen Startlinie, Wendemarkierung und Ziel soll mit etwa 10 – 12 Gruppen-/ Mannschaftsdurchgängen durchworfen werden (ohne das sog. Ausfallen). Daher erfolgt die Festlegung der Wendemarkierung für Männer-, Frauen- und Jugendklassen sowie nach Altersklassen unterschiedlich weit von der Startlinie entfernt.

Vor dem Wettkampf sind dem Gegner evtl. Kugelaufnahmen, Kreuzungen, Brücken oder Kurven bzw. die Wenden bekannt zu machen.

Es ist in jeder Gruppe eine rote Fahne mitzuführen.

16. Startzeiten/ Wettkampfbeginn
Startzeiten, die ohne triftigen Grund überschritten werden, führen zur Disqualifikation. Als triftiger Grund gilt u.a. wenn bei der Anfahrt zu einem Wettkampf die Mannschaft oder ein Mitglied der Mannschaft als Unfallbeteiligte / er aufgehalten wird. Der Wettkampfbeginn hat lt. Spielplan zu erfolgen.

Die Anfahrt ist so zu planen und durchzuführen, dass das Erreichen des Abwurfortes bis zur festgesetzten Startzeit möglich ist. Unpünktlichkeit auf Grund von Ortsunkenntnis ist kein triftiger Entschuldigungsgrund.

Die Mannschaften müssen zur Startzeit (lt. Spielplan) in der für die jeweilige Mannschaft erforderlichen Personenzahl anwesend sein, eventuelle Ersatzwerfer müssen zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht an der Abwurfmarke anwesend sein. Sie müssen jedoch zum Zeitpunkt der erforderlichen Einwechselung sofort einsetzbar sein.

Das Fehlen auch nur eines Werfers ist gleichbedeutend mit einem Nichtantritt.

Müssen mehrere Mannschaften vom gleichen Abwurfpunkt starten, so ist eine zeitliche Verschiebung des Abwurfes für die nachstartenden Mannschaften zulässig. Die Mannschaften müssen in diesem Fall unmittelbar nacheinander starten; sie müssen aber in jedem Fall alle zur festgesetzten Abwurfzeit vollzählig anwesend sein.

17. Absagen eines Wettkampfes
Bei Schnee, Glätte oder Nebel hat der Gastgeber durch die lt. Anschriftenliste verantwortliche Person (1. Vorsitzender, Mannschaftsführer oder Sportwart) bis spätestens 1 Stunde vor Startbeginn dem Gast über dessen laut Anschriftenliste (wie vor) verantwortliche Person den Wettkampf abzusagen, der Spielleiter ist unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Der Gast hat bis Startbeginn eine Einspruchsmöglichkeit beim Spielleiter. Dieser oder ein Vertreter setzt den Wettkampf noch für später an, setzt die Begegnung ab oder setzt in der Hinrunde die Strecke des Gegners als Wettkampfort fest.

Die Boßelstrecke muss frei von Schnee und Eis sein. Regen und Wind sind keine Absagegründe. Die ausgefallenen Wettkämpfe sind grundsätzlich am nächsten freien Spieltag nachzuholen.

Beim Nachholen von ausgefallenen Punktwettkämpfen haben die vom Spielleiter angesetzten Blocknachholungen Vorrang vor Einzelnachholungen.

Dem Spielleiter ist die Möglichkeit gegeben, im Rahmen der Nachholung von Wettkämpfen zwei Punktwettkämpfe an einem Wochenende anzusetzen, wenn der Spielplan dies
erfordert und es keine andere zeitliche Nachholmöglichkeit gibt. Ausnahme: Bei extremen Witterungsverhältnissen kann nur über den Spielleiter der Wettkampf abgesagt werden.

18. Teilnahme mit mehreren Mannschaften
Nehmen mehrere Mannschaften einer Altersklasse eines Vereins am Punktspielbetrieb teil, sind Mannschaften aus unteren Klassen nur startberechtigt, wenn die Mannschaft-/en in den höheren Klassen vollzählig angetreten ist / sind.

Werfer einer klassenhöheren Mannschaft müssen an mindestens zwei Pflichtwettkämpfen aussetzen, um für eine klassenniedrigere Mannschaft spielberechtigt zu sein. Werfer einer klassenhöheren Mannschaft ist, wer mindestens drei Wettkämpfe in Folge oder fünf Wettkämpfe insgesamt in der laufenden Saison in der höheren Klasse geworfen hat (sog. Festwerfen).

Die Klassenhöhe wird wie folgt festgelegt (von höchster Spielklasse abwärts):
z. B.: Landesliga Alterskl. I > Bezirksliga Alterskl. I > Bezirksklasse Alterskl. I. Sollte ein Verein hiergegen verstoßen und nicht spielberechtigte Werfer einsetzen, so wird der Wettkampf für die Mannschaft als verloren, wie bei Nichtantritt, gewertet.

Ergänzung (gültig bis 30.06.2023):

Ein Boßelwettkampf darf im Einvernehmen mit dem Gegner und ausschließlich nach Freigabe durch den jeweiligen Staffelleiter nachgeholt werden, wenn bei einer
4er-Mannschaft = 2 Werfer
8er-Mannschaft = 3 Werfer
16er-Mannschaft = 5 Werfer
von einer Coronainfektion bzw. einer coronabedingten Quarantäne betroffen sind. Die Quarantäne bzw. Infektion ist bis spätestens dienstags nach dem Wettkampftag durch ärztliche bzw. behördliche Bescheinigung dem jeweiligen Staffelleiter nachzuweisen. In diesem Fall ist das „Auffüllen“ der höherklassigen Mannschaft mit Werfern der niederklassigen Mannschaft eines Vereins entgegen den Bestimmungen des Blauen Buches, Fach 6a, Nr. 18 Abs. 1 nicht erforderlich. Erfolgt ein entsprechender Nachweis nicht fristgerecht, erfolgt nachträglich eine Wertung des Wettkampfes zugunsten der gegnerischen Mannschaft/en entsprechend der Regelung gemäß dem Blauen Buch, Fach 6a, Nr. 18 Abs. 5 (Wertung wie bei Nichtantritt).

19. Teilnahme mit Spielgemeinschaften
Die Spielgemeinschaften (SG) sind genehmigungspflichtig. Die Teilnehmer einer SG behalten ihre volle Vereinszugehörigkeit, Voraussetzung für die Bildung einer Spielgemeinschaft ist, dass Vereine in der Klasse, in der die SG gebildet werden soll, nur über jeweils maximal 4 Werfer verfügen.

Der Antrag auf Zulassung einer SG ist zusammen mit einer Meldeliste, aus der sich zweifelsfrei die jeweilige Vereinszugehörigkeit erkennen läßt, beim zuständigen Kreisverband einzureichen. Gleichzeitig ist der für die SG zuständige Verein (sogenannter "federführende Verein") mitzuteilen. Über die Zulassung der SG entscheidet der Kreisvorstand.

20. Antreten nicht vollzähliger Mannschaften im Punktspielbetrieb (Nichterscheinen)
Bei Antreten eines Vereins mit unvollständiger Mannschaft oder Nichtantritt erhält der Gegner in der Punktrunde 2 Pluspunkte sowie in allen Altersklassen pro Gruppe 5 Schoet. Zusätzlich kann der Verein mit einer Geldstrafe belegt werden. Der Betrag ist an den jeweiligen Landesverband zu überweisen. Sollten durch einen triftigen Grund unmittelbar auf dem Wege zum Wettkampf Werfer ausfallen, kann der Wettkampf durch den Spielleiter neu angesetzt werden.

Tritt eine Mannschaft dreimal in der laufenden Saison nicht an, so wird sie aus der Wertung genommen und ist 1. Absteiger.

21. Spielbericht
Die Namen der eingesetzten Werfer und das Ergebnis sind im Spielbericht einzutragen. Der Spielbericht muss in jedem Fall, auch bei einem Protest, von den beiden Mannschaftsführern unterschrieben werden. Der Spielbericht ist umgehend, spätestens am 1. Werktag nach dem Spieltag (Poststempel) vom gastgebenden Verein an den zuständigen Spielleiter zu senden. Nur dieser Spielbericht ist verbindlich für die Wertung.

Sollten vom Spielleiter nach dem Wettkampf Unstimmigkeiten im Spielbericht festgestellt werden, hat er das Recht, die Wertung abzuändern.

Gegen die Entscheidung des Spielleiters kann nach Bekanntgabe innerhalb von 3 Werktagen Protest (s. Punkt 15) eingelegt werden.

22. Wettkampfwertung
Ein Wettkampf gilt als gewonnen, wenn das Ergebnis aller Gruppen einer Mannschaft einen Vorsprung von 1 Schoet und mehr ergibt. Ein Sieg wird mit 2 Pluspunkten, eine Niederlage mit 2 Minuspunkten und ein Unentschieden mit jeweils 1 Punkt bewertet. Das Schoetverhältnis wird ermittelt, indem die von beiden Mannschaften erzielten Schoet und Meter addiert werden.

Ein Schoet entspricht:
- alle Männerklassen, männl. Jugend A 150 m
- alle Frauenklassen, weibl. Jugend A 100 m
- Jugend B - D 100 m
- Jugend E 75 m
- Jugend F 50 m.

Die Messungen erfolgen mit einem Messrad oder aufgrund von Straßenmarkierungen. Die Festlegung der Meter hat durch die Gruppenführer der jeweiligen Gruppen zu erfolgen, sobald die Siegerkugel das Ziel erreicht hat.

23. Protest / Schiedsgericht bei der Punktrunde
Wird von einem Verein Protest eingelegt, so muss dies auf dem Spielbericht vermerkt werden.
Telefonisch, oder per Fax, muss der Protest mit der Ergebnismeldung beim Spielleiter vorgebracht werden. Alles Weitere regelt die jeweilige Schiedsgerichtsordnung.

24. Tabellenwertung
Die Wertung in der Tabelle wird folgendermaßen festgelegt:
Maßgebend sind grundsätzlich die Punkte. Bei Punktgleichheit zählt die Schoetdifferenz, danach die Meterdifferenz. Bei Punkt-, Schoet- und Metergleichheit ist z. B. 90:60 besser als 70:40. Darüber hinaus zählt der direkte Vergleich.

III. FKV Meisterschaften 

25. FKV - Mannschaftsmeisterschaften
Zu den Meisterschaften werden die Landesmeister aus den Landesverbänden Oldenburg und Ostfriesland nominiert. Die Wettkämpfe werden als Streckenwerfen in folgenden Klassen durchgeführt:

a) Männer I
Vier Gruppen von je 4 Werfern ( 2 Holz - und 2 Gummigruppen ). Es können 4 Ersatzwerfer eingewechselt werden. Der Meister wird durch Streckenwerfen ermittelt. Es werden die drei erstplazierten Vereine der Landesligen jeweils nominiert. Der Durchführungsmodus wird vorher festgelegt.
Entsprechend den weiteren Platzierungen wird bei Verhinderung nachgerückt.

b) Männer II, III, Frauen I
Zwei Gruppen von je 4 Werfern ( 1 Holz - und 1 Gummigruppe). Der Meister Frauen I wird durch Streckenwerfen ermittelt. Es werden die drei erstplazierten Vereine der Landesligen jeweils nominiert. Der Durchführungsmodus wird vorher festgelegt.
Entsprechend den weiteren Platzierungen wird bei Verhinderung nachgerückt. Die Ermittlung des Meisters Männer II und Männer III erfolgt durch Streckenwerfen. Es können 2 Ersatzwerfer eingewechselt werden.

c) Männer IV, Männer V, Frauen II, Frauen III, Frauen IV, weibl. und männl. Jugend F - A
Eine Gruppe von 4 Werfern, wobei 2 Ersatzwerfer eingewechselt werden können. Geworfen wird auf der Hintour mit der Gummiboßel und auf der Rücktour mit der Kunststoffboßel. In der Jugend F wird ausschließlich mit der Kunststoffboßel geworfen. Diese Meister werden durch Streckenwerfen ermittelt. Der Durchführungsmodus wird vorher festgelegt. Entsprechend der weiteren Platzierung wird bei Verhinderung nachgerückt. Männliche / weibliche Mischgruppen sind für Mannschaftsmeisterschaften in allen Jugendklassen zugelassen.

Anders als im Punktspielbetrieb ist von beiden Mannschaften / Gruppen die Wende - und Zielmarke zu überwerfen. Die überworfenen Meter an der Zielmarke werden nicht in Schoet / Wurf umgerechnet.


26. FKV – Einzelmeisterschaften

Teilnehmer dieser als Streckenwerfen durchgeführten Meisterschaften sind die drei Erstplatzierten (bei Jugend F die sechs Erstplatzierten) aus den Landesverbänden Oldenburg und Ostfriesland. Entsprechend den weiteren Platzierungen wird bei Verhinderung nachgerückt.

Jeder Werfer hat 10 Würfe in eine Richtung auf einer vorgegebenen Strecke zu absolvieren. Es werden die drei Besten ermittelt und ausgezeichnet. Die Meisterschaften finden in allen vom FKV zugelassenen Altersklassen statt; in den Klassen Männer I, Frauen I und männliche / weibliche Jugend A und B zusätzlich Wettbewerbe mit der Eisenkugel. Für die Eisenkugel - Wettbewerbe ist neben dem Boßelwurf auch der Flüchterschlag zugelassen.

27. Ranglistenwerfen

a) Boßeln

1.) Die Ranglistenwerfen werden vom FKV an die Kreisverbände / Vereine zur Austragung übergeben. Termine, Wettkampfstrecken und Disziplinen (Holz/Gummi/Eisen) legt der FKV – Vorstand (Fachwarte) gemeinsam mit dem Arbeitsausschuss „Boßeln“ in einem Jahresplan fest.

2.) Der durchführende Kreis / Verein übernimmt die Markierung der Wurfstrecke, regelt die Straßenfreigabe, Parkgelände und die Räumlichkeiten /Lokalität usw.

3.) Die Leitung der Veranstaltung ist dem Fachwart Boßeln und der Fachwartin Boßeln übertragen.

4.) Den Anweisungen der Wettkampfleitung ist Folge zu leisten.

5.) Vorgesehen sind 6-10 Termine in einer Saison (Juli bis Juni), möglichst außerhalb der Sommerferien ggf. in der Sommerzeit auch am Freitagabend. Die Planung wird  weitgehend nach der aktuell erforderlichen Notwendigkeit ausgerichtet, d.h. alle Kreise / Vereine können sich bewerben.

6.) Zugelassen für die Rangliste sind jeweils 30 Werfer in der Frauen- und in der Männerklasse. Startberechtigt sind die Plätze 1 – 9, die sich jeweils von der letzten Rangliste automatisch für die neue Saison qualifizieren. Bei Verzicht wird der jeweils nächstplatzierte Werfer der letzten Rangliste nominiert.

7.) Die Plätze 10 – 30 werden durch die Goldmedaillen – Gewinner der weiblichen und Männlichen Jugend A der Disziplinen Holz-, Gummi- und Eisenkugel der FKV – Einzelmeisterschaften, sowie der Gold-, Silber- und Bronzemedaillengewinner der Klassen Frauen I und Männer I von den Einzelmeisterschaften der Landesverbände Oldenburg und Ostfriesland besetzt. Für Europameisterschaften werden weitere Startplätze durch besonderte Qualifikationen mit der Eisenkugel vergeben.

8.) Verzichtet einer der Medaillengewinner auf einen Start oder ist bereits in der Rangliste vertreten, meldet der entsprechende Landesboßelobmann für die betreffende Disziplin den jeweils nächstplatzierten Werfer an die FKV – Fachwarte. Ein Nachrücken erfolgt allerdings nur bis maximal 2 Plätze nach dem eigentlich qualifizierten Werfer. Die weitere Auffüllung der Startplätze erfolgt durch Platzierte des jeweiligen Landesverbandes bei der FKV Einzelmeisterschaft in den Klassen der weiblichen und männlichen Jugend in der jeweiligen Disziplin. Mit Beginn der ersten Runde sind keine Änderungen mehr möglich.

9.) Pro Start sind 10 Wurf auf Strecke gemäß den Wettkampfbestimmungen und der FKV Einzelmeisterschaft zu absolvieren. Beim Eisenkugelwerfen ist zusätzlich der Flüchterschlag erlaubt, ansonsten zählt nur die Boßelausführung.

10.) Der Start erfolgt möglichst in Dreiergruppen. Die Startreihenfolge ergibt sich aus den jeweils erzielten Ergebnissen des vorherigen Werfens. Die erste Runde wird gelost. Die folgenden Runden werden in umgekehrter Reihenfolge (z.B. 30-20-10, 29-19-9 oder 30- 29-28, 27-26-25 usw.) geworfen. Fallen Teilnehmer aufgrund von Verletzungen, Krankheit, arbeitsbedingter Abwesenheit oder Urlaub aus, entscheidet die Wettkampfleitung über die Reihenfolge vor Ort.

11.) Der Boßelobmann/die Frauenwartin sind über Rücktritt / Nichtantritt unverzüglich zu informieren. Sollte ein Werfer zwei Mal unentschuldigt beim Ranglistenwerfen fehlen, wird er für die laufende Ranglistensaison disqualifiziert!

12.) Jeder Teilnehmer hat sich am Start zu seiner Meldezeit anzumelden und einen sachkundigen Schiedsrichter (nicht unter 16 Jahren) und einen Betreuer zu benennen. Ohne einen Schiedsrichter und einen Betreuer erfolgt keine Starterlaubnis! Der Schiedsrichter überwacht den Abwurf und trägt die geworfenen Meterzahlen in die Werferkarte ein. Nach Beendigung des Wettkampfes haben die Schiedsrichter und die Werfer das Endresultat per Unterschrift zu bestätigen.

13.) Überschreitet ein Teilnehmer seine Abwurfmarkierung, ist dieser Wurf ungültig!

14.) Als Wurfgeräte sind die Kunststoffkugel (12,0 cm für Männer, 11,0 cm für Frauen und Jugendliche), die Vierpunkt – Gummikugel (10,5 cm) und die original irische Eisenkugel („28“) zugelassen. Die Wurfgeräte einschließlich der Ersatzkugeln werden vor dem Start

kontrolliert. Die Initialen (FKV 1, 2 oder 3) der Gummikugel müssen gut lesbar sein. Während
des Wettkampfes ausgewechselte Wurfgeräte sind dem gegnerischen Schiedsrichter
oder der Wettkampfleitung zu übergeben und dürfen nicht wieder eingesetzt werden. Für
die Bereitstellung der Wurfgeräte, Boßelsucher und roten Fahnen ist jeder Teilnehmer
selbst verantwortlich.

15.) Wertung:

1.) Die Wertung erfolgt nach Punktzahlen.
2.) Die Punktverteilung erfolgt nach den erzielten Tagesergebnissen:
1. Platz / 15 Punkte
2. Platz / 12 Punkte
3. Platz / 10 Punkte
4. Platz / 9 Punkte
5. Platz / 8 Punkte
6. Platz / 7 Punkte
7. Platz / 6 Punkte
8. Platz / 5 Punkte
9. Platz / 4 Punkte
10. Platz / 3 Punkte
11. Platz / 2 Punkte
12. Platz / 1 Punkt
13. bis 39. Platz – 0 Punkte

16.) Die Meterzahlen werden für die Punktverteilung benötigt und für statistische Zwecke verwendet.

17.) Als „Boßeler des Jahres“ wird am Ende einer Saison in den Klassen Frauen und Männer der Werfer mit der höchsten Punktzahl geehrt. Bei Gleichstand entscheidet die höhere Gesamtmeterzahl. Bei dortigem Gleichstand werden die Platzierungen herangezogen.

18.) Der Boßelobmann führt parallel drei separate Wertungslisten für die Holz-, Gummi und Eisenkugel, woraus die Werfer für die jeweils anstehenden Wettbewerbe nominiert
werden.

19.) Für Europameisterschaften und andere nationale Treffen mit der Eisenkugel (Ausnahme: persönliche Einladungen) sind die Platzierungen der Eisenkugelwertung maßgebend. Für Deutsche Meisterschaften und sonstige nationale Veranstaltungen sind die Holz- und Gummiwertungen ausschlaggebend.

b) Klootschießen und Hollandkugel
1.) Die Ranglistenwerfen in den Disziplinen Kloot-Standkampf und Hollandkugel-Feldkampf werden vom FKV ausgetragen. Termine und Wettkampforte legt der FKVVorstand (Fachwarte) gemeinsam mit dem Arbeitsausschuss Kloot schießen und Hollandkugel in einem Jahresplan fest.

2.) Die Leitung der Veranstaltung ist den Fachwarten Kloot und Hollandkugel und den jeweiligen Stellvertretern übertragen.

3.) Den Anweisungen der Wettkampfleitung ist Folge zu leisten.

4.) Vorgesehen sind 6 bis 10 Termine in einer Saison (Juli bis Juni) möglichst außerhalb der Sommerferien. Die Planung wird weitgehend nach der aktuellen erforderlichen Notwendigkeit ausgerichtet.

5.) Das Ranglistenwerfen Klootschießen und Hollandkugel ist eine offene Veranstaltung. Jeder Werfer/in des FKV kann jederzeit ohne vorherige Anmeldung an dem Ranglistenwerfen teilnehmen.

6.) Das Ranglistenwerfen wird in der Altersklasse Frauen, Männer, weibliche Jugend und männliche Jugend durchgeführt. Werfer/innen älterer und jüngerer Klassen ist eine Teilnahme gestattet, dann jedoch mit den jeweiligen Wurfgeräten der entsprechenden Altersklassen Frauen I, Männer I bzw. Jugend-A zu werfen.

7.) Im Klootschießen gelten für die bereits bestehenden Wettkämpfe die jeweiligen jetzigen Wettkampfbestimmungen gem. Fach 6b. Bei den zusätzlich geschaffenen Wettkampfterminen sind mit der Klootkugel 5 Würfe zu absolvieren, von denen die drei besten Würfe gewertet werden.

8.) Bei der Hollandkugel sind beim Standwerfen 5 Würfe zu absolvieren, die alle gewertet werden. Beim Streckenwerfen mit der Hollandkugel sind entweder 10 Wurf in Folge zu absolvieren oder es wird ein Zielwerfen durchgeführt (geringste Anzahl der Würfe). Bei den bereits bestehenden Wettkämpfen bei der Disziplin Hollandkugel gelten die jeweiligen jetzigen Wettkampfbestimmungen gemäß Fach 6 d.

9.) Bei den zusätzlichen Wettkampfterminen in den Disziplinen Klootschießen und Hollandkugel wird nach den EM-Regeln geworfen. Innerhalb eines Zwei Meter-Sektors werden die übergetretenen Zentimeter von der Wurfweite abgezogen, bei Übertreten von mehr als zwei Meter ist der Wurf ungültig.

10.) Jeder Teilnehmer hat in der Disziplin Hollandkugel in der Durchführung als
Streckenwerfen einen sachkundigen Schiedsrichter (nicht unter 16 Jahren) zu benennen. Ohne einen Schiedsrichter erfolgt keine Starterlaubnis. Der Schiedsrichter überwacht den Abwurf und trägt die geworfenen Meterzahlen in die Werferkarte ein. Nach Beendigung des Wettkampfes haben die Schiedsrichter und die Werfer das Endresultat per Unterschrift zu bestätigen.

11.) Als Wurfgeräte sind die jeweiligen gemäß den Wettkampfbestimmungen für die jeweilige Altersklasse zugelassenen Wurfgeräte zugelassen. Diese werden gegen ein Pfand vom FKV zur Verfügung gestellt

12.) Die Wertung erfolgt nach zu vergebenen Punktzahlen, wobei diese nach den erzielten Tagesergebnissen erteilt werden. Wertung Männer 1. Platz 15 Punkte 2. Platz 14 Punkte … 14. Platz 02 Punkte 15. Platz 01 Punkt 16. Platz 0 Punkte Wertung Frauen und Jugend 1. Platz 10 Punkte 2. Platz 09 Punkte … 9. Platz 02 Punkte 10. Platz 01 Punkt 11. Platz 0 Punkte Werfer/in mit der höchsten Punktzahl in der Disziplin Klootschießen und in der Disziplin Hollandkugel wird als Klootschießer/in des Jahres und als Hollandkugelwerfer/in des Jahres geehrt. Weiterhin wird eine Gesamtwertung aus den Disziplinen Kloot und Hollandkugel durchgeführt, wobei die Ranglistenpunkte der Disziplin Klootschießen und Hollandkugel addiert werden und der/die Gesamtführende mit dem entsprechenden Titel geehrt wird. Bei Punktegleichstand entscheidet die Gesamtmeterzahl, letztendlich bei erneutem Gleichstand die Platzierungen.

13.) In der Ranglistensaison werden folgende Auszeichnungen vorgenommen:
Gesamtführender - gelbes Trikot Beste/r Nachwuchswerfer/in - weißes Trikot Größter Weitenzuwachs Kloot - lila Trikot Größter Einzelweiten Kloot - grünes Trikot Tagessieger Kloot-/ Hollandkugel Tagestrikot

14.) Es findet am Ende der Saison eine Finalveranstaltung statt. In dieser Finalveranstaltung werden die Gesamtwertungssieger in den Klassen Frauen, Männer, weibliche Jugend und männliche Jugend des Jahres und den jeweiligen Sieger der beiden Einzeldisziplinen (Klootschießer/in des Jahres und Hollandkugelwerfer/in des Jahres) mit der höchsten Punktzahl geehrt. Aus den Wertungslisten werden die Mitglieder des FKVPerspektivkaders entsprechend ihrer erzielten Punktzahl nominiert.


28. Bahnabnahme
Die Festlegung der Wettkampfstätten erfolgt durch den FKV in Abstimmung mit dem durchführenden Kreisverband und dem jeweiligen Landesverband. Die Abnahme von Wettkampfstätten erfolgt durch Beauftragte des FKV, alsbald nachdem diese von dem durchführenden Kreisverband vorgeschlagen wurden. Eine letzte Abnahme findet nach  dem Aufbau der Wettkampfstätten statt. Die Abnahmen sind schriftlich zu bestätigen.

29. Antreten nicht vollzähliger Mannschaften (Nichterscheinen bei FKVVeranstaltungen)
Tritt eine für einen offiziell angesetzten Wettkampf, einer Meisterschaft oder einer sonstigen Veranstaltung zur Teilnahme gemeldete Mannschaft nicht oder nicht vollständig an,  wird dem anmeldenden Verein, Kreisverband bzw. Landesverband eine Geldstrafe je Erwachsenen – Mannschaft in Höhe von 100,00 Euro und je Jugendmannschaft in Höhe von 50,00 Euro auferlegt.
Ist der Nichtantritt der Mannschaft auf nicht von dem anmeldenden Verein, Kreisverband bzw. Landesverband oder von dem gemeldeten Werfer zu vertretende Gründe zurückzuführen, kann auf schriftlich zu begründenden Antrag an den FKV - Vorstand dieser über eine Aufhebung oder Herabsetzung der Geldstrafe entscheiden. Der Antrag ist binnen 2 Wochen nach Wettkampfende zu stellen. Der FKV sollte die Entscheidung binnen 6 Wochen nach Antragseingang treffen.

30. Siegerehrung
Die Siegerehrung ist Bestandteil des Wettkampfes. Für die Durchführung ist der FKV verantwortlich. Ort und Ablauf werden zusammen mit dem durchführenden Kreisverband festgelegt. Jede Siegerehrung soll einen dem Charakter der jeweiligen Veranstaltung angepassten Rahmen erfahren.

Dazu zählen die technische und örtliche Ausstattung (Beschallungsanlage, Siegerpodest etc.). Die Siegerehrung soll möglichst zeitnah nach Abschluss eines Wettkampfabschnittes stattfinden.

Wanderpreise bleiben Eigentum des FKV und sind spätestens 4 Wochen vor Beginn der Folgeveranstaltung beim FKV abzugeben.

31. Siegerauszeichnung

Plaketten, Medaillen, Urkunden, Pokale usw. stellt der FKV zur Verfügung.
Die durchführenden Kreisverbände oder sonstige Dritte können weitere Siegerauszeichnungen / Preise in Abstimmung mit dem FKV ausloben / ausgeben.

IV. FKV - Organisation, Passstelle

32. Wettkampfjahr
Wettkampfjahr: Das Wettkampfjahr beginnt mit dem 01.07. eines jeden Jahres und endet mit dem 30.06. des darauf folgenden Jahres. In diesem Zeitraum sind die jährlichen Meisterschaften abzuwickeln

33. Wettkampfarten
Straßenboßeln wird als Streckenwerfen für Mannschaften und Einzelteilnehmer veranstaltet. Standwerfen findet vor allem bei Mehrkampfmeisterschaften oder Vereinsfesten Anwendung und kann sowohl auf Straßen als auch auf Wiesen (Sportplätzen) durchgeführt werden. Das Streckenwerfen gilt für den gesamten Punktspielbetrieb und alle Meisterschaften (Ligen, Kreise).

Es werden folgende Disziplinen unterschieden:
a) Straßenboßeln mit Kunststoff- (sogen. Holzkugel) und Gummikugel

(1). Mannschaftswettbewerb
- als Streckenwerfen
- als Standwerfen

(2). Einzelwettbewerb
- als Streckenwerfen
- als Standwerfen

b) Straßenboßeln mit Eisenkugeln
Einzelwettkampf
- als Streckenwerfen
- als Standwerfen

c) Weideboßeln mit Holzkugel
(1). Mannschaftswettkampf
- als Standwerfen
(2). Einzelwettkampf
- als Standwerfen

34. Altersklassen
Die Einteilung der Altersklassen erfolgt nach der Jahrgangstabelle ( siehe Anlage ).
Die Altersklassen teilen sich auf in:
a) Männer I bis Männer V männliche Jugend F bis A und
b) Frauen I bis Frauen IV weibliche Jugend F bis A
Werfer dürfen in einer höheren ( leistungsstärkeren ) Altersklasse starten, wobei Überregional die Wurfgeräte dieser Klasse benutzt werden müssen und eine Wertung auch nur in dieser Altersklasse erfolgt ( z.B. ist der Einsatz Jugend F in Jugend E bis Frauen / Männer I oder Jugend C in Jugend B bis Frauen / Männer I ebenso erlaubt wie von älteren Werfern in jahrgangsjüngeren Klassen wie z.B.: Frauen IV / Männer V in Frauen III / Männer IV bis Frauen / Männer I und Frauen / Männer III in Frauen / Männer II und Frauen / Männer I usw.).
Auf Kreisebene ist die Einrichtung weiterer Altersklassen zulässig.


35. Passstelle
Der Friesische Klootschießer-Verband e.V. führt eine zentrale Passstelle. In der zentralen Passstelle werden sämtliche Spielerpässe registriert Die Vereine haben die Spielerpässe und Spielberechtigungen bei den Kreispassstellen zu beantragen.
Die Beantragung erfolgt mit dem An- und Abmeldeformular des FKV (siehe Anhang). Dem Antrag ist ein aktuelles Passbild des Werfers beizufügen, sofern es sich um eine Erst- oder Neuausstellung handelt.
Der beantragende Verein und der Werfer stehen für die Richtigkeit der angegebenen Daten.
Die Kreispassstellen erstellen die Spielerausweise und erteilen somit die Spielberechtigung.
Die Spielerpässe werden den Vereinen zum Verbleib zugeleitet und stehen im Eigentum des FKV.

Die Pässe der Jugendwerfer sind aus rotem Karton, die Spielerpässe der Erwachsenen- Werfer aus gelbem Karton. Blankoausweise erhalten die Kreispassstellen über die FKV - Geschäftsstelle.

Die Eintragungen sind deutlich im Spielerausweis vorzunehmen. Die Angaben werden durch Siegel und Unterschrift an den gekennzeichneten Stellen bestätigt. Die Angaben zur Spielberechtigung auf der Rückseite des Ausweises sind ebenfalls durch Stempel der Passstelle zu bestätigen. Das Passbild ist mit Nieten im Ausweis zu befestigen. Änderungen in einem Spielerausweis, z.B. Namensänderungen, sind deutlich im Ausweis vorzunehmen und durch Stempel der Kreispassstelle zu bestätigen.

Auf der Rückseite des Spielerausweises können maximal 3 Spielberechtigungen dokumentiert werden, bei erneutem Spielerwechsel ist ein neuer Ausweis zu erstellen. Der FKV stellt den Kreispassstellen ein Verwaltungsprogramm zur Verfügung. Die Daten sind durch die Kreispassstellen einzugeben und zu verwalten.

Folgende Daten eines Werfers sind ab Inkrafttreten dieser Bestimmungen zu erfassen:
Name; Vorname; Geburtsdatum; Geschlecht; Passnummer; Verein; Kreisverband; Ausstellungsdatum. Desweiteren können noch die Passfarbe und der Geburtsname erfasst werden. Sollte bislang das Ausstellungsdatum eines Spielerausweises in einzelnen Kreisverbänden nicht gespeichert worden sein, ist insoweit eine Nachbearbeitung nicht notwendig. Die Anforderungen an die Datenerfassung beziehen sich auf die Ausweiserstellungen ab dem 01.07.2007.

Jeder Kreispasswart kann nur die Daten des jeweiligen eigenen Kreises einsehen und bearbeiten. Die Landesverbände können nur die Daten der Kreisverbände des jeweiligen Landesverbands einsehen. Die Bearbeitungskompetenzen und Leserechte werden durch den FKV – Passwart vergeben.
Pässe der Spieler, deren aktive Mitgliedschaft ruht (vereinslose Werfer), verbleiben bei den Kreispassstellen. Diese Werferdaten sind in einer gesonderten Auswertung für alle Kreispasswarte einsehbar.

Die Kreispassstellen übersenden regelmäßig zum Monatsende die Daten online zum FKV – Passwart, in den Monaten Juni – Oktober soll auch eine Datenübersendung zur jeweiligen Monatsmitte erfolgen. In der zentralen Passstelle wird ein Datenabgleich durchgeführt. Bei evt. Doppeleinträgen oder anderen Unregelmäßigkeiten erfolgt eine Abstimmung mit den Kreispasswarten.

Die Kreispassstellen übersenden im Juli eines jeden Jahres eine Liste aller registrierten Spielberechtigungen eines Vereins zur Datenüberprüfung an die jeweiligen Vereine. Die Vereine sind verpflichtet, die Daten auf Richtigkeit zu prüfen, insbesondere auf Schreibfehler, Namensänderungen, Tod eines Werfers, Ablauf eines Jugendausweises usw. Ungültige oder mit falschen Daten versehene Ausweise sind an die Kreispassstellen zu übersenden. Evtl. falsche Daten sind im Ausweis und im Verwaltungsprogramm durch die Kreispassstelle zu berichtigen.

36. Anmeldung
Eine Neuanmeldung (Spielberechtigung) ohne bisherigen Spielerpass / Spielberechtigung ist jederzeit möglich.

37. Spielerwechsel / Spielberechtigung
Ein Wechsel der Spielberechtigung ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:
a) Liegt die Abmeldung zum Ablauf des Wettkampfjahres am 30.06. (Datum des Eingangs) bei dem Vorstand des bisherigen Vereins vor, hat der Werfer einen Anspruch auf einen Wechsel. Der Verein hat eine fristgerechte Abmeldung dem ausscheidenden Werfer schriftlich zu bestätigen und das Abmeldeformular mit dem jeweiligen Spielerpass (keine Aushändigung an den Werfer!) bis zum 15.07. an die zuständige Kreispassstelle zu übergeben. Bei den Kreispassstellen hat die Erfassung der Abmeldung bis zum 30.07. zu erfolgen.

b) Ein Spielerwechsel kann nach dem 30.06. nur noch erfolgen, wenn ein Werfer in der vorherigen Saison nicht am Spielbetrieb teilgenommen hat. Der abgebende Verein muss in diesem Fall eine zutreffende Bescheinigung ausstellen. Jugendliche Werfer erhalten bei einem nachgewiesenen Wohnortwechsel eine sofortige Freigabe ohne Bindung an die vorgenannten Wechselfristen (Ummeldebescheinigung) muss vorliegen). Der Passstelle müssen in diesem Fall die Unterlagen (Ab- und Anmeldung, Spielerpass) zwecks Neueintragung oder Umschreibung innerhalb von 14 Tagen vorgelegt werden. Die Abmeldung (Spielberechtigung für einen Verein) bedarf grundsätzlich der Schriftform (An- und Abmeldeformular des FKV). Die Abmeldebestätigung kann nur durch ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands des abgebenden Vereins erfolgen. Abmeldeformulare sollten die Vereine und Kreispassstellen vorhalten, des Weiteren hält der FKV - Passwart die Formulare vor. Ebenso stehen alle Formulare als Download auf der FKV – Internetseite zur Verfügung.  Die Funktion der Kreispassstellen kann durch Landespassstellen in den Landesverbänden wahrgenommen werden, z. Zt. ist dies im KLV Oldenburg so eingerichtet. Die Landesverbände können ergänzende Vorgaben für die Abwicklung und Organisation in einer Landespassstelle festlegen, diese dürfen aber nicht den FKV – Anforderungen und Maßgaben entgegenstehen.

V. Inkrafttreten / Geltung 

Diese Neufassung der Wettkampfbestimmungen Straßenboßeln tritt auf Beschluss der Vertreterversammlung des FKV vom 17. September 2021 mit Beginn der Saison 2021/2022 in Kraft.

Die Wettkampfbestimmungen gelten für den gesamten Punktspielbetrieb und alle Meisterschaften des FKV, sowie für den definierten überregionalen Spielbetrieb seiner beiden Landesverbände (siehe II. Überregionaler Spielbetrieb).

Es ist den Kreisverbänden für den Kreisspielbetrieb oder auch mehreren Kreisverbänden gemeinsam für einen regionalen Kreisspielbetrieb und auch den Landesverbänden für den regionalen Kreisspielbetrieb unter Führung des Landesverbandes überlassen, außer zu Abschnitt: „I. Allgemeines zur Wettkampfdurchführung“, in Anlehnung an diese Bedingungen eigene Richtlinien für einen Spielbetrieb der nicht zum definierten überregionalen Spielbetrieb gehört zu erstellen.

Fach 6b - Wettkampfbestimmungen Klootschießen
1. Wettkampfarten

Auf Sportplätzen wird Klootschießen als Standwerfen durchgeführt, in Einzel- als auch Mannschaftswettbewerben. Gewertet wird nur die reine Flugweite. Feldkämpfe werden als Mannschaftswettkämpfe quer über Weiden, Wiesen oder auf einer Feldkampfbahn ausgetragen. Beim Feldkampf wird der gesamte Wurf eines jeden Werfers gewertet, d.h. der Trüll ( das Ausrollen der Kugel ) zählt mit.

FKV- Meisterschaften mit Länderkampfwertung (100 : 100)

Standkampf, geworfen wird auf Anlagen gemäß Anhang II.

Jährlich finden Einzelmeisterschaften in den Altersklassen:

weiblich:
Jugend F, Jugend E, Jugend D, Jugend C, Jugend B, Jugend A, Juniorinnen, Frauen.

männlich:
Jugend F, Jugend E, Jugend D, Jugend C, Jugend B, Jugend A, Junioren, Männer I, Männer II, Männer III und Männer IV.
statt.

Jeder Werfer hat vier Würfe, wovon der jeweilige Höchstwurf gemessen und gewertet wird. Startberechtigt für die Verbandseinzelmeisterschaften sind von jedem Landesverband in jeder Altersklasse sieben Werfer. Für die Länderkampfwertung werden in jeder Altersklasse die fünf besten Werfer je Landesverband mit ihrem Höchstwurf gewertet.

Feldkämpfe Oldenburg gegen Ostfriesland
Die Wettkampfbedingungen für die Feldkämpfe sind gesondert festgelegt worden (vgl. Fach 6e)

2. Sportgeräte

Entsprechend der verschiedenen Altersklassen sind die aus Hartholz durchbohrten und mit Blei ausgegossenen Klootkugeln unterschiedlich in Größe und Gewicht:

Klootkugel

Altersgruppe                              Gewicht      Durchmesser
Jugend F                                        190 g            47 mm
Jugend E bis C                            250 g            52 mm
Jugend B und A                          375 g            55 mm
Frauen und Juniorinnen       375 g             55 mm
Männer I und Junioren         475 g             58 mm
Männer II, III und IV                375 g             55 mm


weitere Wettkampfgeräte:
- Sprungbrett: siehe Anhang I
- Laufmatte: Kokosläufer 25-30 m lang und 0,65-0,80 m breit
- Vorlegematten


Anhang I Sprungbrett
Alle Maßangaben in Millimeter! Bei den Maßangaben handelt es sich um ca.- Angaben!




3. Wurfarten

Es werden folgende Wurfarten festgelegt:

a) männliche Klassen: Flüchterschlag mit oder ohne Brett.

b) weibliche Klassen: freier Wurfstil

4. Wettkampfbedingungen für Standkämpfe

a) Startzeiten, die ohne triftigen Grund überschritten werden, führen zur Disqualifikation.
Als triftiger Grund gilt u.a. wenn bei der Anfahrt zu einem Wettkampf die Mannschaft oder ein Mannschaftsmitglied als Unfallbeteiligte/er aufgehalten wird.

b) Alle Würfe haben vor der Abwurfmarkierung – gekennzeichnet durch das Sprungbrett oder einer gekreideten Abwurflinie– zu erfolgen. Das Sprungbrett darf nicht versetzt und die Laufmatte nicht verlegt werden, dagegen ist eine Höhenverstellung des Sprungbrettes erlaubt.

c) Bei Würfen ohne Sprungbrett muss die Kugel die Hand des Werfers verlassen haben, bevor die Abwurfmarkierung mit einem Fuß berührt oder überschritten wird. In den weiblichen Wettkampfklassen darf beim Drehwurf (Schleswig-Holsteinische Abwurftechnik) die Abwurflinie um bis zu 2 Meter überschritten werden. Die überschrittenen cm werden von der Wurfweite abgezogen. Ein Wurf gilt als geworfen wenn die Kugel die Hand in Wurfrichtung verlassen hat und beim ersten Aufprall die Abwurfmarkierung (bei Verwendung des Drehwurfs die 2 Meter-Markierung) überworfen wurde. Einzelne Wettkampfformate können Ausnahmen von der Regelung zum Übertreten beim Drehwurf in den jeweiligen Wettkampfbedingungen festschreiben.

d) Der Schiedsrichter (auf Höhe der Abwurflinie postiert) hat die Ungültigkeit eines Wurfes mit einer roten Fahne anzuzeigen. Nach einem ungültigen Wurf ist die Bahn erst freizugeben, wenn die Bahnbesetzung bestätigt, die rote Fahne gesehen zu haben.

e) Vor Aufnehmen einer geworfenen Kugel ist die Wurfweite ausschließlich durch die Bahnbesetzung zu markieren.

f) Nachdem alle vier Würfe durchgeführt wurden wird nur der weiteste Wurf gemessen.

g) Das Aufmass der Würfe erfolgt im rechten Winkel zur Abwurflinie (siehe Anhang II).
Es wird die kürzeste Distanz zwischen Abwurflinie und Aufprallpunkt der Kugel gemessen. Das Ergebnis wird auf 5 cm aufgerundet.

h) Sollten mehrere Werfer das gleiche Ergebnis erzielen, werden die entsprechenden Platzierungen doppelt oder mehrfach vergeben. Die nachfolgenden Platzierungen fallen dem entsprechend aus. Beispiel: 2x Gold und 1x Bronze; 1x Gold, 2xSilber

5. Höchstweiten

Höchstweiten in allen vom FKV festgelegten Altersklassen werden in vom FKV geführten Bestweitenlisten aufgenommen, wenn der Wurf bei einem nach dem Terminkalender geschützten Wettkampf oder bei einer nationalen oder auch internationalen Meisterschaft erzielt wurde.
Die Höchstweiten müssen durch die Wettkampfleitung bestätigt und schriftlich dokumentiert werden.

6. Unstimmigkeiten/Schiedsgericht

Es gilt Ziffer 16 der Allgemeinen Wettkampfbedingungen

7. Siegerehrung

Es gelten Ziffern 14 und 15 der Allgemeinen Wettkampfbedingungen.

8. Inkrafttreten / Geltung

Diese Neufassung der Wettkampfbedingungen tritt am 06.03.2020 in Kraft.

Fach 6c - Wettkampfbestimmungen Friesischer Mehrkampf
1. Durchführungsbestimmungen

1.1 Ausrichtung / Durchführung
Der Friesische Klootschießer-Verband e.V. führt jährlich im September die Friesischen Mehrkampfmeisterschaften durch. Ausrichter der Meisterschaften ist der FKV, die Durchführung obliegt dem gastgebenden Kreisverband. Die folgende Reihenfolge der durchführenden Kreisverbände sollte eingehalten werden.

Kreisverband                                 Kreisverband
Esens                                                  Norden
Butjadingen                                   Jeverland
Aurich                                                Friedeburg
Stadland                                           Friesische Wehde
Ammerland                                     Wittmund                          
Waterkant                                       Wilhelmshaven

Ist ein Kreisverband nicht in der Lage die Mehrkampfmeisterschaften durchzuführen, so ist dies dem FKV spätestens bis zum 15. Februar eines jeden Jahres schriftlich mitzuteilen. Der jeweilige Landesverband hat bis zu diesem Zeitpunkt einen anderen seiner Kreisverbände als Ausrichter zu benennen.


1.2 Mannschafts- und Einzelwertung
Der Friesische Mehrkampf wird als Einzelwettbewerb und als Wettbewerb der Kreisverbandsmannschaften durchgeführt.
Eine Einzelwertung erfolgt in folgenden Altersklassen (nach Jahrgangswertung des FKV):

Weibliche und männliche Jugend A / B / C / D und jünger
Frauen und Männer I / II / III und älter

F olgende Altersklassen werden jeweils zu 6 Werfer/innen starken Mannschaften zusammengefasst.

1) weibliche Jugend D (3 Werferinnen) + weibliche Jugend C (3 Werferinnen)
2) weibliche Jugend B (3 Werferinnen) + weibliche Jugend A (3 Werferinnen)
3) Frauen I (6 Werferinnen)
4) Frauen II (3 Werferinnen) +Frauen III (3 Werferinnen)

5) männliche Jugend D (3 Werfer) +männliche Jugend C (3 Werfer)
6) männliche Jugend B (3 Werfer) +männliche Jugend A (3 Werfer)
7) Männer I (6 Werfer)
8) Männer II (3 Werfer) +Männer III (3 Werfer)

Es gibt keine Gesamtwertung über alle Mannschaften eines Kreisverbandes.


1.3 Punktwertung
Die Wurfergebnisse werden wie folgt gewertet
Straßenboßeln - 2,00 Meter = 1,0 Punkte
Hollandkugel/Klootschießen - 1,00 Meter = 1,0 Punkte
Schleuderball - 0,75 Meter = 1,0 Punkte *
* Zur Berechnung sind die erreichten Meter durch 0,75 zu teilen

Es absolviert jeder Teilnehmer in jeder Disziplin 3 Würfe. Es werden die 3 Würfe jeweils in Folge ausgeführt. Gewertet werden pro Disziplin die 2 besten der 3 Versuche.
Für die Mannschaftswertung wird (bei vollständiger Mannschaft von 6 Werfern/innen) in jeder Disziplin das Ergebnis des schlechtesten Werfers gestrichen (das gestrichene Ergebnis zählt jedoch für die Einzelwertung des jeweiligen Werfers). Startet eine Mannschaft mit weniger als 6 Werfern/innen so werden alle Ergebnisse gewertet.

Das Ergebnis ist in jeder Disziplin auf zwei Dezimalstellen genau anzugeben und auch in der Summe entsprechend auszuweisen.
Sieger ist diejenige Mannschaft / der Einzelwerfer die/der in der Summe aller 5 Disziplinen die höchste Punktzahl erreicht.


1.4 Abfolge der Disziplinen
Der FKV-Mehrkampf beinhaltet folgende Wettkampfarten in nachstehender Reihenfolge

1. Kunststoffstraßenboßeln
2. Gummistraßenboßeln
3. Hollandkugelwerfen
4. Schleuderballwurf
5. Klootschießen


1.5 Startfolge der Mannschaften
Jede Kreismannschaft führt den Wettkampf für sich, ohne gegnerische Mannschaft durch.
Die Startfolge der Mannschaften ergibt sich aus der Vorjahresplatzierung (die Bestplatzierten starten zum Schluss).


1.6 Zeitplan der Wettkämpfe
Die nachstehende zeitliche Abfolge der Altersklassen ist einzuhalten :

Tag                 Zeit                               Altersklasse
Samstag:     Vormittag                 weibliche und männliche Jugend C / D
                          Nachmittag             Frauen II / III, Männer II / III
Sonntag       Vormittag                 weibliche und männliche Jugend A / B
                          Nachmittag             Frauen I, Männer I
Ein zeitlich exakter Plan der Meldezeiten der Mannschaften wird vom gastgebenden KV in Absprache mit dem FKV erarbeitet und vom FKV an die teilnehmenden KV verschickt.


1.7 Wurfgeräte der Altersklassen















1.8 Höherklassiges Starten
Wie in den allgemeinen Wettkampfbestimmungen des FKV (Ziffer 8) ausgeführt, ist ein höherklassiges Starten in einer leistungstärkeren Altersklasse zulässig.

So können z. B. in einer A/B-Jugendmannschaft lediglich 3 A-Jugendliche aber bis zu 6 B, C oder D-Jugendliche starten – sie werden jedoch als 3 A- und 3 B-Jugendliche gewertet. Es ist bei der Anmeldung festzulegen wer die A- bzw. B-Jugendplätze belegt.


1.9 Werfermeldung / Einzelstarts / Zweitmannschaften
Startberechtigt sind ausschließlich zur Meldezeit ordnungsgemäß, d. h. unter Vorlage der Spielberechtigung (Werferpass oder Bestätigung des KV) gemeldete Werfer/innen.

Zweitmannschaften eines Kreisverbandes sind nicht startberechtigt. Nur wenn ein KV keine Mannschaft stellen kann, sind Einzelstarts zulässig. Fehlen einer Mannschaft zum Meldezeitpunkt Werfer, die noch erwartet werden, so sind diese zur Meldezeit unter Vorlage der Spielberechtigung zu melden und in die Werferkarte einzutragen. Sie können dann zu jeder Zeit in den Wettkampf eingreifen, wobei alle schon absolvierten Disziplinen mit 0 Punkten gewertet werden.


1.10 Aufnahme der Ergebnisse
Nur die Mannschaften des gastgebenden Kreisverbandes werden durch Schiedsrichter (eines benachbarten Kreisverbandes) begleitet.


1.11 Mehrfachbenutzung von Wurfgeräten
Auf jeder Bahn sind 6 gleichwertige Wurfgeräte vorhanden (außer Kunststoff/Gummiboßel). In der Zeit in der ein Werfer seine Versuche absolviert, hat die Mannschaft für den Rücktransport der übrigen 3 Kugeln/Schleuderbälle zu sorgen (sind auf der Boßelbahn große Weiten möglich, so sind vom ausrichtenden Kreisverband Fahrradkuriere einzusetzen). Ein Zurückwerfen von Kugeln ist grundsätzlich nicht erlaubt. Um Verzögerungen zu unterbinden, ist eine Mehrfachbenutzung desselben Wurfgerätes durch einen Werfer unzulässig.


1.12 Aufmaß
Beim Straßenboßeln wird auf volle Meter, in den Felddisziplinen auf volle 10 cm aufgerundet (es gilt die Mitte der Aufschlagstelle/Boßelkugel).
Straßenboßel und Hollandkugel sind vor dem nächsten Wurf aus der Bahn zu nehmen. Während beim Straßenboßeln nach jedem Wurf das Aufmaß erfolgt, sind beim Hollandkugelwerfen die entsprechenden Stellen mit „Stickern“ zu kennzeichnen und nach Durchführung der 3 Versuche auszumessen.


1.13 Austragungsort / Wettkampfstätten
Der ausrichtende Kreisverband hat den Austragungsort und die Wettkampfstätten bis zum 15. Februar des Jahres dem FKV schriftlich mitzuteilen.


1.14 Aufgaben des durchführenden KV
Der durchführende KV hat folgende Bahnen herzurichten.

a. 2 Bahnen für das Kunststoffboßeln
b. 2 Bahnen für das Gummiboßeln
c. 2 Bahnen für das Hollandkugelwerfen
d. 2 Bahnen für den Schleuderballwurf
e. 2 Klootschießerbahnen mit jeweils einem Sprungbrett

Jede Bahn (insgesamt 10) ist vom gastgebenden KV mit mindestens 4 volljährigen, regelkundigen Schiedsrichtern zu besetzen. Die Einweisung dieser Bahnbesetzungen erfolgt durch den gastgebenden KV.


1.15 Meldungen der Kreisverbände
Die KV werden im Vorfeld vom FKV angeschrieben und haben innerhalb einer Frist dem FKV die teilnehmenden Mannschaften zu melden.


Im Übrigen gelten die allgemeinen Wettkampfbedingungen des Friesischen Klootschießer Verband e.V.



2. 1 Wettkampfbedingungen - Straßenboßeln

2.1 Straßenboßeln

Boßelbahnen:
Die Boßelbahnen sollten nach Möglichkeit den unterschiedlichen Wurftechniken Rechnung tragen, d. h. einmal Links- und einmal Rechtsgefälle oder eine „runde“ Straßenoberfläche haben. Die Bahnen sollten keine Kurven, extreme Rillen oder Kanten einschließen. Sie müssen ausreichend – in Abständen von 1 m – gekennzeichnet werden.

Aufgaben der Bahnbesetzung:
Die Bahnbesetzung hat die verwendeten „Holz“kugeln zu kontrollieren. Am Abwurfpunkt ist durch einen mit roter und weißer Fahne ausgestatteten Schiedsrichter die Gültigkeit/Ungültigkeit des Wurfes deutlich sichtbar anzuzeigen. Nach einem ungültigen Wurf ist die Bahn erst freizugeben, wenn der Schreiber bestätigt, die rote Fahne gesehen zu haben. Vor Aufnehmen einer geworfenen Kugel ist die Wurfweite ausschließlich durch die Bahnbesetzung zu ermitteln und dem Schreiber mitzuteilen. Gemessen wird in vollen Metern nach oben gerundet.

Rücktransport der Boßel:

Das Zurückwerfen der Boßelkugeln ist nicht erlaubt. Die Mannschaft hat für den Rücktransport der Boßelkugeln zu sorgen. Sind große Wurfweiten möglich, so sind vom ausrichtenden KV „Fahrradkuriere“ einzusetzen.

Boßelkugeln:
6 „Holz“kugeln sind von jeder teilnehmenden Mannschaft selbst mitzubringen. Zugelassen sind ausschließlich schwarze Kunststoffkugeln mit einem Durchmesser innerhalb der vorgeschriebenen Toleranzgrenzen. Vom FKV zugelassenen Gummikugeln (6 Stück) werden vom Ausrichter (FKV) gestellt.

2. 2 Wettkampfbedingunen - Hollandkugel

2.2 Hollandkugelwerfen

Wurfbahn:
Die Wurfbahn ist bei 40 Meter auf eine Breite von 12 Metern durch Fahnen markiert. Die Hollandkugel muss bis dahin innerhalb der Bahn geworfen werden. Die Bahn ist ausreichend zu kennzeichnen und gemäß der Skizze aufzubauen. Für ausreichenden Sicherheitsabstand zu den Zuschauern ist zu sorgen.

Aufgaben der Bahnbesetzung:
Am Abwurfpunkt ist durch einen mit roter und weißer Fahne ausgestatteten Schiedsrichter die Gültigkeit/Ungültigkeit des Wurfes deutlich sichtbar anzuzeigen. Nach einem ungültigen Wurf ist die Bahn erst freizugeben, wenn Schreiber und Bahnbesetzung bestätigen, die rote Fahne gesehen zu haben. Vor Aufnehmen einer geworfenen Kugel ist die Wurfweite ausschließlich durch die Bahnbesetzung zu ermitteln und dem Schreiber mitzuteilen. Gemessen wird in vollen 10 cm nach oben gerundet. Beim Aufmass ist der Zirkelschlag nicht zulässig. Alle Würfe, die die begrenzte Wurfbahn seitlich verlassen sind ungültig und werden nicht gewertet. Alle Würfe innerhalb der Bahnbegrenzung, auch Würfe unter 40 Meter, werden gewertet.

Rücktransport der Hollandkugel:
Das Zurückwerfen der Hollandkugeln ist nicht erlaubt. Jede Bahn ist mit 6 gleichwertigen Hollandkugeln ausgestattet. Die Mannschaft hat für den Rücktransport der Hollandkugeln zu sorgen.

Hollandkugeln:
Geworfen wird mit dem 300 g schweren Holland-Kloot. Der Kloot ist aus Massivholz und hat 3 Bohrungen, die mit Blei gefüllt sind. Der Durchmesser beträgt 65 mm. Abweichungen von plus/minus 1 mm und 5 g sind zulässig.

2.3 Wettkampfbedingungen - Schleuderballwurf

2 .3 Schleuderballwurf

Wurfbahn:
Der Wurfraum ist ein nach hinten offenes Quadrat mit einer Kantenlänge von 4 m. Seitlich und nach vorne ist dieses Quadrat durch befestigte Kanthölzer zu markieren (siehe Skizze). Als Anhaltspunkt für das Maßband ist der Schnittpunkt der Schenkel im Wurfraum gekennzeichnet.
Die Kanthölzer dürfen beim Abwurf von innen berührt aber nicht von oben betreten oder überschritten werden. Der Wurfraum darf nur nach hinten heraus verlassen werden. Der Wurfsektor (mit einem Öffnungswinkel von 60°) ist durch Bänder und mit für den Werfer deutlich sichtbaren Markierungen zu kennzeichnen.
Hinter dem Abwurfraum gibt es keine Bahnbegrenzung. Ein schräges Hereinlaufen in den Abwurfraum (ohne die seitlichen Markierungen zu überqueren) ist erlaubt. Der Anlaufbereich sollte eine Länge von mindestens 20 m haben.
Für ausreichenden Sicherheitsabstand zu den Zuschauern ist zu sorgen.

Aufgaben der Bahnbesetzung:
Am Abwurfpunkt ist durch einen mit roter und weißer Fahne ausgestatteten Schiedsrichter die Gültigkeit/Ungültigkeit des Wurfes deutlich sichtbar anzuzeigen. Nach einem ungültigen Wurf ist die Bahn erst freizugeben, wenn Schreiber und Bahnbesetzung bestätigen, die rote Fahne gesehen zu haben.
Gemessen wird die Wurfweite vom Mittelpunkt des Auflagers in vollen 10 cm nach oben gerundet. Das Bandmaß ist hierbei mit der Markierung „0 Meter“ am Aufschlagpunkt des Schleuderballes anzulegen. Der zweite Anhaltepunkt ist der Schnittpunkt der Schenkel im Wurfraum (siehe Skizze). Die Wurfweite ist am Innenrand des Abwurfbalkens abzulesen.

Rücktransport der Schleuderbälle:
Das Zurückwerfen der Schleuderbälle ist nicht erlaubt. Jede Bahn ist mit 6 gleichwertigen Schleuderbällen ausgestattet. Die Mannschaft hat für den Rücktransport der Bälle zu sorgen.

Wurfart:
Als Wurfart ist für alle männlichen Klassen ausschließlich der friesische Wurfstil zulässig. Für alle weiblichen Klassen ist die Wurfart freigestellt.



2.4 Wettkampfbedingungen - Klootschießen

2.5 Klootschießen

Wurfbahn:
Neben der Anlaufmatte und dem Klootschießerbrett sind genügender Raum und geeignete Bodenverhältnisse für Werfer vorzusehen, die das Brett nicht benutzen. Hier ist parallel zur Vorderkante des Brettes eine Abwurfmarkierung zu ziehen.
Ist die Anlaufbahn uneben, so sollte unter der Anlaufmatte mit Kies, Sand oder Recycling-Schotter geebnet werden. Bei weichem Untergrund kann ein Einsinken der Brettstützen durch das Einlassen eines Balkens in den Boden verhindert werden.
Bei feuchtem Wetter und entsprechend rutschigem Sprungbrett ist die Laufmatte rutschfest am Brett zu befestigen.
Eine Bahnbegrenzung gibt es nicht. Für ausreichenden Abstand zu den Zuschauern ist zu sorgen.
Die Einschränkung auf lediglich 3 erlaubte Probeläufe entfällt!
Ein Verrücken der Sprungbretter oder ein Verlegen der Laufmatte ist nicht erlaubt. Das Sprungbrett darf lediglich in der Höhe verstellt werden. Die hinter dem Brett befindliche Sprungmatte darf individuell verschoben werden.

Wurfart:
Als Wurfart ist für alle männlichen Klassen ausschließlich der friesische Flüchterwurf (mit oder ohne Benutzung des Sprungbretts) zulässig.
Für alle weiblichen Klassen ist die Wurfart freigestellt.

Aufgaben der Bahnbesetzung:
Wird ohne Sprungbrett geworfen, so hat ein mit roter und weißer Fahne ausgestatteter Schiedsrichter die Gültigkeit/Ungültigkeit des Wurfes deutlich sichtbar anzuzeigen. Nach einem ungültigen Wurf ist die Bahn erst freizugeben, wenn Schreiber und Bahnbesetzung bestätigen, die rote Fahne gesehen zu haben.
Vor Aufnehmen einer geworfenen Kugel ist die Wurfweite ausschließlich durch die Bahnbesetzung zu ermitteln. Gemessen wird in vollen 10 cm nach oben gerundet. Die Wurfbahn ist durch Markierungsbänder im Abstand von 10 m zu kennzeichnen. Das Aufmass erfolgt mittels Meßlatte oder Maßband. Beim Aufmass ist der Zirkelschlag nicht zulässig.

Rücktransport der Kloote:
Das Zurückwerfen der Klootkugeln ist nicht erlaubt. Jede Bahn ist mit 6 gleichwertigen Klootkugeln ausgestattet. Die Mannschaft hat für den Rücktransport der Kugeln zu sorgen.

Fach 6d - Wettkampfbestimmungen Hollandkugel
1. Wettkampfarten

Wettkampfarten

Hollandkugelwerfen wird als Einzelwettbewerb durchgeführt. Die gesamte Weite eines Wurfes wird gewertet, d.h. der Trüll (das Ausrollen der Kugel) zählt mit. Bei Meisterschaften wird ein Streckenwerfen durchgeführt. Bei Auswahl- oder Qualifikationswerfen auf einem Sportplatz kann das Hollandkugelwerfen auch als Standwerfen durchgeführt werden.

FKV - Hollandkugeleinzelmeisterschaften

Jährlich finden Einzelmeisterschaften in den Altersklassen:
Weiblich: Jugend A, Jugend B, Jugend C und Frauen
Männlich: Jugend A, Jugend B, Jugend C und Männer
statt.

Startberechtigt für die Verbandseinzelmeisterschaften sind von jedem Landesverband in jeder Altersklasse sieben Werfer. Für die Länderkampfwertung werden in jeder Altersklasse die fünf besten Werfer je Landesverband mit ihrem Gesamtergebnis gewertet.

2. Sportgerät

Sportgerät:
Die Hollandkugel ist aus Massivholz und hat 3 Bohrungen die mit Blei gefüllt sind. Die Kugeln haben einen Durchmesser von 65 mm und ein Gewicht von 300g. Abweichungen von plus/minus 1 mm und 5 g. sind zulässig.

Bei FKV Meisterschaften und bei Qualifikations- oder Ausscheidungswerfen auf FKV Ebene werden die Kugeln durch den FKV zur Verfügung gestellt. Eigene Kugeln dürfen nicht eingesetzt werden.

Bei FKV Hollandkugeleinzelmeisterschaften haben die Teilnehmer einen Messstab (Zollstock) in der Länge von 2 Metern mitzubringen.

3. Wurfart

3. Wurfart:

Die Wurfart ist sowohl in den weiblichen Klassen wie auch den männlichen Klassen freigestellt.

4. Wettkampfbestimmungen für FKV Hollandkugelmeisterschaften

4. Wettkampfbedingungen für FKV Hollandkugelmeisterschaften:

a) Startzeiten, die ohne triftigen Grund überschritten werden, führen zur Disqualifikation. Als triftiger Grund gilt u.a. wenn bei der Anfahrt zu einem Wettkampf der Werfer als Unfallbeteiligte/er aufgehalten wird.

b) Die Hollandkugeleinzelmeisterschaften werden als Streckenwerfen durchgeführt. Alle Teilnehmer haben 10 Würfe, oder eine vorgegebene Strecke zu absolvieren. FKV – Einzelmeister in seiner Altersklasse ist der Starter mit der größten Weite nach 10 Würfen, bei vorgegebener Strecke der Starter mit der geringsten Wurfzahl und den meisten überworfenen Metern. Das Aufmaß des letzten Wurfes erfolgt auf 5 cm nach oben gerundet.

c) Sollten mehrere Werfer das gleiche Ergebnis erzielen, werden die entsprechenden Platzierungen doppelt oder mehrfach vergeben. Die nachfolgenden Platzierungen fallen entsprechend aus. Beispiel: 2x Gold und 1x Bronze; 1x Gold, 2xSilber

d) Jeder Werfer hat bei den Einzelmeisterschaften einen Schiedsrichter und einen zusätzlichen Bahnweiser/Betreuer zu benennen, der Schiedsrichter kann auch als Stockleger eingesetzt werden. Jeder Werfer hat einen Zollstock (2 Meter) mitzubringen, dieser wird als Messstab eingesetzt.

e) Es wird eine Bahnbegrenzung, falls es die örtlichen Gegebenheiten erfordern, festgelegt. Der Anlauf und Abwurf muss auf der Wettkampfbahn erfolgen. Eine Verlegung des Abwurfpunktes ist bis zu 6 Meter nach links oder rechts vom Endpunkt des vorangegangenen Wurfes erlaubt. Der Abwurfpunkt darf, wenn die Kugel die Bahn verlassen hat, an den Seitenrand der Wurfstrecke gelegt werden. Vom Seitenrand darf der Abwurfpunkt dann noch bis zu 6 Meter in die Bahn verlegt werden. Ein angrenzender Weg oder eine Straße neben der Wurfbahn gehören nicht zur Wurfbahn. Als Endpunkt eines Wurfes gilt dann der erste Berührungspunkt des Weges oder der Straße.

f) Wird eine Kugel von einem eigenen Betreuer, bzw. von einem Angehörigen des eigenen Vereins angehalten oder abgeleitet, (auch Kleidungsstücke, Wettkampfgeräte etc.) gilt der Wurf als geworfen, und zwar bis zum Punkt der Beeinflussung. Werden in Wurfrichtung sich fortbewegende Kugeln durch Schiedsrichter, Zuschauer, durch sonstige Vereinsangehörige des Gegners, durch andere Dritte oder durch Tiere angehalten oder beeinflusst, kann der Wurf wiederholt werden. Treffen Kugeln auf ruhende Gegenstände, gilt der Wurf als geworfen. Es zählt die erreichte Weite bis zum Anprallpunkt bzw. die nach dem Ableiten erreichte Weite.

g) Ein Wurf ist gültig, wenn das Wurfgerät aus dem Anlauf heraus in Wurfrichtung die Hand des Werfers verlassen und die Abwurfmarkierung überschritten hat. Ungültig ist ein Wurf, wenn zum Zeitpunkt des Abwurfs die Abwurfmarkierung von dem Werfermit einem Fuß überschritten war. Ungültige Würfe dürfen nicht wiederholt werden, der Wettkampf wird mit dem nächsten Wurf an gleicher Stelle fortgesetzt.

5. Unstimmigkeiten/Schiedsgericht

Bei Unstimmigkeiten soll versucht werden, eine gütliche Einigung an Ort und Stelle zu erreichen. Ist dies nicht möglich, ist der Wettkampf nach Protesteinlegung auf jeden Fall weiterzuführen. Die Protesteinlegung hat unverzüglich schriftlich oder mündlich gegenüber dem Schiedsrichter, einem Mitglied der Wettkampfleitung oder gegenüber einem Mitglied des FKV – Vorstandes zu erfolgen. Der Protest ist unverzüglich an die Wettkampfleitung weiterzuleiten. Ein Protest kann nach dem Wettkampf, bezogen auf das Wettkampfende des jeweiligen Einzelwettkampfs, nur innerhalb einer Ausschlussfrist von 30 Minuten eingelegt werden. Im Übrigen gilt Ziffer 16 der Allgemeinen Wettkampfbedingungen.

6. Siegerehrung

Die Siegerehrung ist Bestandteil des Wettkampfes, im Übrigen gelten die Ziffern 14 und 15 der Allgemeinen Wettkampfbedingungen.

7. Inkrafttreten / Geltung

Diese Neufassung der Wettkampfbestimmungen Hollandkugelwerfen treten am 05.03.2010 in Kraft.

Fach 6e - Richtlinien für Feldkämpfe
1. Organisation

1. Organisation
Die Klootschießerfeldkämpfe finden im einjährigen Turnus als Mannschaftswettkämpfe möglichst bei gefrorenem Boden statt. Die Feldkämpfe sollen wechselweise in Oldenburg und Ostfriesland stattfinden, wobei die Feldkämpfe möglichst am selben Wochenende und am selben Ort ausgetragen werden.

Der FKV legt den Organisationsplan fest (u. a. Schiedsgericht, Wettkampfleitung, Veranstaltungsort, Siegerehrung, Begrüßung, Ehrengäste, Rundenzahl). Der Organisationsplan muss bis zum 15. Oktober eines jeden Jahres aufgestellt sein und zur Verteilung kommen.

Die daneben von den Landesverbänden aufzustellenden Organisationspläne sind bis zum 15. November eines jeden Jahres informativ dem FKV vorzulegen. Die Mannschaftsaufstellung ist hiervon nicht betroffen.

2. Bewerbungsverfahren

2. Bewerbungsverfahren
Bewerbungen um die Ausrichtung eines Klootschießerfeldkampfes erfolgen über die Landesverbände. Den Bewerbungen ist ein maßstabsgerechter Lageplan (Flurkarte) vom Wettkampfgelände beizufügen. Die Landesverbände haben dem FKV ihre Bewerbung bis zum 01. Mai eines jeden Jahres vorzulegen.

3. Abnahme

3. Abnahme
Nach einer Begutachtung und vorläufigen Abnahme des Wettkampfgeländes durch Mitglieder des Arbeitsausschusses Klootschießen nimmt der Ausschuss nach Absprache weitere Begutachtungen des vorgesehenen Wettkampfgeländes zur Kontrolle einer fortbestehenden Eignung für einen Feldkampf vor.

Sollte dabei keine mehrheitliche Einigung über die Herrichtung und Ausgestaltung des Wettkampfgeländes (u. a. Streckenführung und Streckenlänge, Festlegung des Standortes, des Veranstaltungstreffpunktes, Gaststätte) vor Ort möglich sein, entscheidet darüber kurzfristig der FKV - Vorstand.

Auch nach einer Ansetzung des Wettkampfes kann der FKV - Vorstand auf Abänderung der Festlegung der Wettkampfstrecken bestehen.

4. Ansetzung

4. Ansetzung
Die Ansetzung des Wettkampfes erfolgt nach dem obligatorischen „Aufhängen“ der Klootkugel durch den FKV - Vorsitzenden oder dessen Vertreter in Absprache mit den Landesverbandsvorsitzenden, den Feldobleuten und Jugendwarten.

Die Feldobleute und Jugendwarte der Landesverbände halten ab Einsetzen von Frostwetter Kontakt mit den Fachwarten des FKV.

Der Wettkampf sollte 48 Stunden vor Wettkampfbeginn angesetzt werden. Wenn möglich sollen alle Feldkämpfe an einem Wochenende stattfinden, und zwar zunächst der Jugend/Junioren-Wettkampf und danach der Hauptwettkampf..

5. Bekanntmachung

5. Bekanntmachung
Der FKV-Vorsitzende informiert umgehend die Geschäftsstelle und die beiden Landesverbandsvorsitzenden über die Ansetzung. Die Geschäftsstelle lädt unverzüglich alle
weiteren FKV-Vorstandsmitglieder, die Kreisverbände, Pressewarte und sonstige Pressevertreter ein.

6. Mannschaften

6. Mannschaften
Zu einer Mannschaft gehören sieben Werfer und drei Ersatzwerfer. Die Ersatzwerfer können ohne Angabe von Gründen jederzeit eingewechselt werden. Ausgewechselte Werfer können nicht wieder eingesetzt werden.

7. Sportgeräte/Wurfart

7. Sportgeräte/Wurfart
(siehe Fach 6b II.)

                           Gewicht             Durchmesser
Jugend                  375 g            55 mm
Junioren              475 g             58 mm
Hauptwerfer    475 g              58 mm

Bei den Feldkämpfen darf nur mit Flüchterschlag geworfen werden, mit oder ohne Brett.

8. Durchführung / Wettkampfbedingungen

8. Durchführung/Wettkampfbedingungen

Die Sicherheit aller Beteiligten hat absoluten Vorrang.

Der Wettkampf umfasst vier Durchgänge zu je sieben Würfen. Die Bedingungen sind vor dem Wettkampf bekannt zu geben. Kurzfristige Änderungen obliegen der Wettkampfleitung und sind sofort bekannt zu geben.

Der gastgebende Landesverband wirft an.

Die Wurfrichtung wird durch an beide Endpunkten der Wettkampfstrecke aufzustellende Fahnenmasten gekennzeichnet. Gewertet wird der gesamte Wurf eines jeden Werfers, d. h. der Trüll - das Ausrollen der Kugel - zählt mit.

Ein Wurf darf erst dann ausgeführt werden, wenn die Wurfstrecke freigegeben ist und ein akustisches Signal – wenn möglich durch einen Trompeter – gegeben wurde.

Die Wurfbahnen sind abzusichern (z. B. durch Taue). Innerhalb dieser abgesperrten Bahnen dürfen sich nur berechtigte Personen aufhalten. Rollt oder schlägt die Kugel auf das Eis eines Wasserzuges, der in der Richtung der Wurfbahn verläuft, so gilt der Wurf nur bis zu der Stelle, an der die Kugel zuerst das Eis berührt hat.

Jede Mannschaft stellt einen Stockleger, der die Würfe der gegnerischen Mannschaft feststellt. Er hat einen 1 Meter langen und in der Mitte gekerbten Stock mitzuführen. Diesen Stock legt er nach erfolgtem Wurf quer zur Wurfrichtung mit der Kerbe an den Kloot. Der Kloot wird vom Stockleger sodann aufgenommen und dem gegnerischen Mannschaftsbetreuer übergeben. Die Verlegung der nächsten Abwurfstelle nach beiden Seiten ist bis zu sechs Metern möglich.

Die einzelnen Würfe werden abgetreten und in geeigneter Weise dem Publikum über die Schildträger, Lautsprecher oder in ähnlicher Weise mitgeteilt.

Der Wettkampf ist beendet, wenn die zurückliegende Mannschaft 28 Würfe absolviert hat, die Kugel des Siegers muss vorne liegen.

Die Wettkampfleitung kann den Wettkampf jederzeit unterbrechen, wenn Verstöße gegen die Bestimmungen vorliegen.

9. Unstimmigkeiten/Schiedsgericht

9. Unstimmigkeiten/Schiedsgericht

Bei Unstimmigkeiten soll zunächst versucht werden, zwischen den beiden Mannschaftsführern eine einvernehmliche Einigung zu erreichen. Die Unstimmigkeiten müssen sofort an Ort und Stelle geklärt werden. Ist eine Einigung nicht möglich, wird an Ort und Stelle ein Schiedsgericht einberufen.

Der Wettkampf hat bis zur Klärung der Unstimmigkeit zu ruhen.

Das Schiedsgericht setzt sich aus dem Vorsitzenden (FKV – Vorsitzender oder als Vertreter ein Vorstandsmitglied des FKV), sowie je zwei Vertretern aus jedem Landesverband, die an Ort und Stelle vom Vorsitzenden des FKV oder dessen Vertreter benannt werden, zusammen und entscheidet in einer an Ort und Stelle durchzuführenden mündlichen Verhandlung, gegebenenfalls nach Anhörung von Zeugen, durch mündlich zu verkündenden Beschluss.

Die Entscheidung des Schiedsgerichtes ist endgültig und nicht anfechtbar. Die Durchführung des Schiedsgerichtsverfahrens ist kosten- und gebührenfrei.

10. Siegerehrung / Auszeichnung

10. Siegerehrung, Auszeichnung
Unmittelbar nach dem Wettkampf findet eine Siegerehrung statt.
Bei der Wettkampfkritik werden die Werfer in der beim Wettkampf angetretenen Reihenfolge - einschl. der Ersatzwerfer - ausgezeichnet.

11. Leistungen des FKV

11. Leistungen des FKV

-  Die Bewirtungskosten der Ehrengäste trägt der FKV.
-  Die Ehrengabe für die Siegerehrung stellt der FKV.
-  Die Kosten für den/die Trompeter werden vom FKV übernommen.
-  Den Werfern und den zur Mannschaft gehörenden Obleuten (Mannschaftsführer und maximal vier Bahnweiser) wird vor dem Wettkampf ein kleines Frühstück
gereicht.
-  Jeder Landesverband erhält pro Mannschaft kostenlos 35 Eintrittskarten.
-  Der FKV stellt über die Geschäftsführung Eintrittsbänder in ausreichender Form zur Verfügung. Im Organisationsplan wird ein Eintrittsgeld festgesetzt. Aus dem Eintrittsgeld sind die Herstellungskosten der Bänder an den FKV zu bezahlen (Es erfolgt eine stückgenaue Abrechnung). Der Überschuss aus dem Eintrittsgeld verbleibt beim Ausrichter. Bei unvorhergesehnen widrigen Umständen ist im Ausnahmefall eine Kostenbeteiligung, unter Vorlage von Abrechnungen, durch den FKV möglich.

12. Leistungen des Ausrichters (Gastgebender Kreisverband/Verrein)

12. Leistungen des Ausrichters (Gastgebender Kreisverband/Verein)

- Die Absicherung der Wurfstrecke (durch Taue), ausreichender Parkraum, Toiletten an der Wettkampfstrecke, Sanitätsdienst, evt. Pachtzahlungen für die Landnutzung, das
Herstellen von evt. notwendigen Brücken, der Aufbau von Hinweisschildern und das Markieren der Wurfstrecke sind zu erbringende Leistungen des Ausrichters.

- Der Ausrichter hat für eine ausreichende Bewirtung am Wettkampfgelände zu sorgen, die entstehenden Einnahmen verbleiben beim Ausrichter.

13. Inkrafttreten / Geltung

13. Inkrafttreten / Geltung
Diese Neufassung der Richtlinien tritt am 02.03.2007 in Kraft. Die Ergänzungen in Punkt 11,12 und 13 treten am 02.03.2012 in Kraft.

Fach 9 - Regelungen zum FKV-Terminkalender 
  1. Der Friesischen Klootschießer-Verbandes e. V. führt zum Zwecke der Terminübersicht und zum Schutz seiner Termine einen Terminkalender. Die Entscheidung des FKV-Vorstandes ist abschließend und bindend und kann nicht durch Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe angefochten werden.

  2. In dem Terminkalender werden angemeldete Veranstaltungen aus dem Verbandsgebiet aufgeführt Anzumelden sind alle Boßel- und Klootschießerwettkampfveranstaltungen auf Kreis-, Landesverbands- und FKV-Ebene sowie solche öffentlichen Veranstaltungen der Vereine, Kreisverbände, Landesverbände und des FKV, bei denen Preisgelder bzw. Sachwerte im Wert von 150 Euro (in Worten: hundertfünfzig Euro) und mehr als Einzelpreis oder 250 Euro (in Worten: zweihundertfünfzig Euro) und mehr als Mannschaft ausgeschüttet werden.
    Klootschießer- und Boßelerveranstaltungen können zum FKV-Terminkalender auch von Einzelpersonen, Firmen und Organisationen außerhalb des FKV und seiner Gliederungen angemeldet werden.

  3. Der Terminkalender wird am 31. Dezember eines jeden Jahres für die darauffolgende Saison (1. Juli bis 30. Juni) veröffentlicht.
    Bei Bedarf erfolgt eine Terminfortschreibung .
    Mit Aufnahme und Veröffentlichung im FKV-Terminkalender gelten die angemeldeten Termine als genehmigt.
    Nachmeldungen können im Einzelfall bei hinreichender Begründung nachträglich genehmigt werden.

  4. Die Landes- und Kreisverbände haben ihre Veranstaltungen unter Angabe von Art der Veranstaltung, Datum, Ort und Uhrzeit über die Landesverbände bis zum 30. November eines jeden Jahres an die FKV-Geschäftsstelle zu melden .
    Der FKV gibt den Landes- und Kreisverbänden spätestens im Oktober eines jeden Jahres seine feststehenden Termine bekannt.
    Vor Veröffentlichung erhalten die Landes- und Kreisverbände die Terminaufstellung kurzfristig zur Terminabstimmung und -überprüfung übersandt.

  5. Die Festlegung der Termine für offizielle Klootschießer- und Boßelermeisterschaften auf Kreis-, Landes- und Verbandsebene sowie außerhalb des Verbandsgebietes geht der Termingestaltung sonstiger anzumeldender und zu genehmigender Klootschießer- und Boßelerveranstaltungen vor. Die zu genehmigenden Veranstaltungen dürfen nicht im Gegensatz zu offiziellen Meisterschaften stehen und nicht mit diesen Terminen kollidieren . Die Entscheidung, ob eine anzumeldende Veranstaltung genehmigt wird oder nicht, trifftder FKV-Vorstand. Diese Entscheidung ist abschließend und bindend und kann nicht durch Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe angefochten werden.

  6. Mannschaften und Einzelakteuren der Untergliederungen des FKV ist untersagt, an nicht genehmigten und anmeldepflichtigen Klootschießer- und Boßelerveranstaltungen während der Zeit der Durchführung offizieller Meisterschaften auf Kreis-, Landes- und Verbandsebene sowie außerhalb des Verbandsgebietes teilzunehmen. Weiterhin ist es Mitgliedern, Vereinen, Kreisverbänden und Landesverbänden untersagt, während der Dauer der Durchführung solcher offizieller Meisterschaften nicht genehmigte und anmeldepflichtige Klootschießer- und Boßelerveranstaltungen auszurichten und/oder durchzuführen.


    Zuwiderhandlungen werden nach der Sportgerichtsordnung des FKV geahndet.
    Die Einführung des FKV-Terminkalenders wurde von der Vertreterversammlung am 01.09.1995 beschlossen.